Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.09.2025 – 9 UF 137/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0901.9UF137.25.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18.07.2025 (Az. 6 F 267/25) wirkungslos ist.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe§
1.
Nachdem das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin die Ehewohnung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 1361b BGB zur alleinigen Benutzung zugewiesen (und darüber weitere Regelungen – insb. Räumung, Betretungsverbot – getroffen) hat, ist im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer (der Antragsgegner) am …2025 verstorben, wie die Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend mitgeteilt haben. Das Verfahren gilt daher in der Hauptsache als erledigt (§ 208 FamFG) und die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ist (in der Hauptsache) gegenstandslos geworden, was festgestellt werden kann (vgl. bereits die Hinweisverfügung des Senats vom 27.08.2025 sowie BeckOK FamFG/Schlünder, 54. Ed., § 208 Rn. 5; Dürbeck in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. § 208 Rn. 2; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 46. Aufl. § 208 FamFG Rn. 5; Kemper in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 3. Aufl., § 208 Rn. 4, 7).
Soweit die Antragstellerin dagegen mit Schriftsatz vom 29.08.2025 im Ergebnis die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Entscheidung verfolgt und – daneben – eine (bloße) Erledigung des (Haupt)Verfahrens deklaratorisch festgestellt haben will, ändert dies nach den vorangestellten Ausführungen an der hier getroffenen Entscheidung nichts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache unzulässig geworden (Schlünder, Kemper und Hüßtege jeweils a.a.O.). Eine Beibehaltung (Fortgeltung) der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits und eine Erledigung des Verfahrens andererseits kann nebeneinander nicht bestehen. Ebenfalls scheidet eine (bloße) Erledigung des Beschwerdeverfahrens angesichts des Wortlauts des § 208 FamFG aus. Die angefochtene Entscheidung ist – wie ausgeführt wurde – wirkungslos geworden und kann daher (ex nunc) in der Hauptsache aufgehoben bzw. ihre Wirkungslosigkeit festgestellt werden.
2.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Erledigung und daraus folgende Wirkungslosigkeit des Verfahrens allein (vgl. den Wortlaut des § 208 FamFG) die Hauptsache betrifft. Die erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung bleibt davon unberührt (vgl. erneut Schlünder, Kemper und Hüßtege jeweils a.a.O.). Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 19.08.2025 mit ihrem Begehren angesichts der Wirkungslosigkeit der Hauptsachenentscheidung unterliegt (vgl. zuvor). Die Kostenentscheidung erfolgt insoweit unter Berücksichtigung der Billigkeitsregelung des § 81 FamFG.
3.
Der Beschwerdewert beruht auf §§ 40, 41, 48 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.