Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.09.2025 – 1 ORbs 121/25
1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0908.1ORBS121.25.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Prenzlau vom 12. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Betroffenen am 12. Februar 2025 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 € und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG ein zweimonatiges Fahrverbot an.
Den Feststellungen des Bußgeldgerichts zufolge hatte der Betroffene am 26. Juni 2024 um 15:03 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn A … auf Höhe des Kilometers 74,5 aus („Ort 01“) kommend in Fahrtrichtung Kreuz („Ort 02“) zwischen den Anschlussstellen („Ort 03“) und („Ort 04“) mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 181 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt gewesen war.
Zur dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Februar 2025 hatte der Betroffene unter Einräumung seiner Fahrereigenschaft die Entbindung von seiner Verpflichtung zum Erscheinen beantragt und Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. Februar 2025 verwiesen.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das seinem Verteidiger am 03. März 2025 zugestellt worden ist, richtet sich die am 10. März 2025 bei Gericht angebrachte und unter dem 10. April 2025 begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und erhebt zudem die Sachrüge. Die Gehörsverletzung beruhe darauf, dass die Bußgeldrichterin auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 11. Februar 2025 nicht hinreichend eingegangen sei. So habe er die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung bestritten, weil markierte Zeitstempel und Längsentfernungen in der Falldatei durch unzutreffende Pauschalwerte überschrieben worden seien; dies habe eine Verfälschung der Protokolldaten in der Falldatei zur Folge. Zudem sei der Nachweis ordnungsgemäßer Eichung des Messgeräts nicht geführt, da der Eichschein weder einen Dienststempel noch ein Dienstsiegel aufweise. Schließlich weiche die in der Falldatei gespeicherte geräteinterne Fotoposition um 1,5 Meter von der fotografischen Fotoposition ab und liege damit außerhalb der Toleranz mit der Folge, dass das Messgerät sein Fahrzeug fehlerhaft erfasst habe; dies habe die Geschwindigkeitsmesswertbildung beeinflusst.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit Zuschrift vom 04. Juni 2025, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 S.1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs .1 GG) ist entsprechend der nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG anwendbaren Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO wirksam erhoben worden. Zwar teilt der Betroffene den Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils nicht mit, sodass sich seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnehmen lässt, ob sich das Bußgeldgericht überhaupt nicht oder, wenn doch, in welchem Umfang und Sinne mit seinen Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 2025 auseinandergesetzt hat. Da der Betroffene aber auch die Sachrüge erhoben hat, kann der Senat für seine Prüfung auf den Urteilsinhalt zugreifen (vgl. BGH NStZ 1996,145).
Die Rüge ist indes unbegründet.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, erhebliche Anträge und Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 -; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82; juris), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1996 - 2 BvR 2847/95 - juris = NJW 1996, 2785). Der Anspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Auflage, zu § 33a, Rz. 3).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht verletzt. Ausweislich der Urteilsgründe (Seiten 4 und 5 UA) hat sich das Bußgeldgericht ausführlich mit den Einwendungen des Betroffenen gegen das im standardisierten Verfahren gewonnene Messergebnis (vgl. zum Status des Messgeräts PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren Senat, Beschluss vom 28. November 2022 - 1 OLG 53 Ss-OWi 443/22; grundlegend BGHSt 39, 291) im Schriftsatz vom 11. Februar 2025 auseinandergesetzt.
b) Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufgezeigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 04. Juni 2025 Folgendes ausgeführt:
„Zwar sind, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, bei Verhängung einer Geldbuße, die die regelmäßige Wertgrenze der Geringfügigkeit von 250 Euro überschreitet, gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG durch den Tatrichter genauere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Hier beschränken sich die Feststellungen des Bußgeldgerichts darauf, dass die Verhältnisse des im erwerbstätigen Alter stehenden Betroffenen geordnet seien und sein Familienstand … sei (UA S.2).
Zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht jedoch auch ohne genauere Feststellungen kommen, wenn - wie hier - der Betroffene offenbar keine weiteren Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen macht und die Geldbuße den - durchschnittliche Vermögensverhältnisse voraussetzenden - Regelsatz nicht überschreitet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.09.2024 - 1 ORbs 199/24 -, juris).
Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung war das Tatgericht im vorliegenden Fall nicht gehalten, gemäß § 4 Abs. 4 BKatV ausdrücklich zu erörtern, ob gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden könne. Dies ist entbehrlich, wenn - wie hier - im konkreten Einzelfall insbesondere wegen der Schwere des Verstoßes eine solche Entscheidung fernliegend ist (vgl. Euler in BeckOK, OWiG, § 4 BKatV Rdnr. 7 m. w. N.). Das Tatgericht hat bei der Bemessung der Rechtsfolge den angesichts der Beschilderungssituation und des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung groben Regelverstoß in den Blick genommen (UA S. 6). Weitere Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von einem Fahrverbot hätte abgesehen werden können, ergeben sich weder aus den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen noch aus den Tatumständen.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
3. Der Urteilstenor ist dahin abzuändern, dass der Betroffene eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit begangen hat.
a) Das Tatgericht hat festgestellt, dass etwa drei Kilometer vor der Messstelle das Zeichen 274-120 beidseitig aufgestellt war. Eine Wiederholung des Zeichens 274-120 in Verbindung mit dem Gefahrenzeichen 142-10 (Wildwechsel) erfolgte ebenfalls beidseitig ca. zwei Kilometer vor der Messstelle.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h, das Befahren der Autobahn mit mehr als 180 km/h ist bei beidseitig aufgestellten, die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildern, die zudem mit Zusatzschildern versehen sind, die auf Wildwechsel hinweisen, rechtlich als zumindest bedingt vorsätzlich zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass - wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag - davon ausgegangen werden darf, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte ihren Entscheidungen regelmäßig zugrundelegen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, ist nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte (z. B. nur einseitig aufgestellte Schilder) ergeben (vgl. BGH a. a. O.; OLG Hamm ZfS 2008, 408; Senat, Beschluss vom 23. September 2024 - 1 ORbs 219/24- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Hinsichtlich der voluntativen Seite des Vorsatzes mag sein, dass allein daraus, dass ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung kennt, noch nicht geschlossen werden kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch bewusst und gewollt überschritten hat (vgl. OLG Celle ZfS 1996,76; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. August 2010 - 1 Ss 53/10 -, juris; Senat a. a. O.). Mangels entsprechender Einlassung des Betroffenen zur voluntativen Seite ist jedoch aus objektiven Umständen wie beispielsweise der besonderen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein zumindest bedingt vorsätzliches, wenn nicht gar bewusstes und gewolltes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu schließen (vgl. auch KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; Thüringer OLG VRS 111, 52; Senat a. a. O.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für das Tempolimit ein besonderer Grund auf einem Zusatzschild angegeben wurde, nämlich Wildwechsel.
Dass dem Betroffenen möglicherweise der Umfang seiner Geschwindigkeitsüberschreitung nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen. Denn die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit (61 km/h, also eine Überschreitung von mehr als 50 %) war so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er im Bereich ausgewiesenen Gefahrenbereichs (Wildwechsel) nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 161; Senat a. a. O.). Auch ohne ständigen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeugs kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass ein geübter Kraftfahrer, der die erlaubten 120 km/h in einem Gefahrenbereich um 61 km/h überschreitet, dies beispielsweise anhand der Motorgeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum ändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. BGH NJW 1993, 3081 m. w. N.; Senat a. a. O.). Selbst wenn der Betroffene nicht auf den Tachometer geschaut hätte, würde dies aus den oben genannten Gründen der Annahme von bedingtem Vorsatz nicht entgegenstehen. Der Betroffene hatte auch ohne ständige Tachometerbeobachtung eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung der gefahrenen Geschwindigkeit. Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen, vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller zu fahren als erlaubt (Senat a. a. O. m. w. N.). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritt. Wenn er es im Bewusstsein dieses stark überhöhten Tempos unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und zu mindern, brachte er damit hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in ihrem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 463).
b) Das Verschlechterungsverbot nach § 79 Abs. 3 S. 1OWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 S. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 (8) SsRs 384/089, Rz. 4, juris; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, zu § 79, Rz. 37; Senat, Beschluss vom 23. September 2024 - 1 ORbs 219/24 - juris).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.