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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.09.2025 – 1 AR 26/25 (SA S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0917.1AR26.25SA.S.00

Tenor§

In dem Strafvollstreckungsverfahren betreffend („Name 01“) ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung das Landgericht Frankfurt (Oder) – Strafvollstreckungskammer – örtlich zuständig.

Gründe§

I.

Der Senat hat gemäß § 14 StPO über das für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Verurteilten („Name 01“) örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1. Das Amtsgericht Perleberg hat am 15. Juni 2023 (13 Ls 3412 Js 6169/22) den damals Angeklagten („Name 01“) wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist am 16. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen. Wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen hat das Amtsgericht Perleberg nach mündlicher Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 30. Dezember 2024, rechtskräftig seit dem 16. Januar 2025 (13 BRs 7/23), die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Seit dem 1. März 2025 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil vom 15. Juni 2023 in der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“), Teilanstalt („Ort 02“). Die Hälfte der Haftzeit war am 31. Juli 2025 und die Mindestverbüßungszeit am 31. August 2025 erreicht, der so genannte Zwei-Drittel-Termin ist auf den 20. September 2025 notiert.

2. Anlässlich der Verbüßung der Halbstrafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB am 31. Juli 2025 legte die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Vollstreckungssache mit Verfügung vom 24. Juni 2025 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zur Entscheidung vor.

Die Strafvollstreckungskammer erklärte sich allerdings mit der unter dem Az. 26 StVK 103/25 ergangenen „Verfügung“ vom 2. Juli 2025 für die Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht zuständig. Zur Begründung führte sie aus, dass für die anstehende Entscheidung nach § 454 StPO gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig sei, in deren Bezirk die Strafanstalt liege, in der der Verurteilte aufgenommen sei. Bei „Außenstellen“ sei der Sitz der Anstaltsleitung maßgeblich. Nach dem Erlass der brandenburgischen Landesregierung bezüglich der Einrichtung der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) vom 7. Mai 2019 (Amtsblatt 2019 (Nr. 21), S. 503) würde es sich bei der Justizvollzugsanstalt („Ort 02“) um eine „Teilanstalt" der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) handeln, welche ihren Sitz in („Ort 03“) habe.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin legte die Akte daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 2025 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vor. Diese beanstandete ihre örtliche Zuständigkeit zunächst nicht, traf allerdings auch keine Sachentscheidung über eine Halbstrafenentlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB, weil der Verurteilte nach einem richterlichen Hinweis, dass die Mindestverbüßungsfrist von sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 StGB noch nicht erreicht sei, seine Einwilligung zur vorzeitigen Entlassung zurückzog.

Unter dem Datum des 8. August 2025 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“), Teilanstalt („Ort 02“), dargelegt, dass sich der Verurteilte im Strafvollzug gut geführt habe, und eine bedingte Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Termin befürwortet; der Verurteilte hat mit Schreiben vom 12. August 2025 seine Zustimmung zur bedingten Entlassung zum vorgenannten Termin erteilt. Hieraufhin legte die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Akte mit Verfügung vom 21. August 2025 abermals der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vor und beantragte, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, die Bewährungszeit auf drei Jahre festzulegen, dem Verurteilten eine Geldauflage in Höhe von 600,00 € unter Gewährung von Ratenzahlungen aufzuerlegen und ihn einem Bewährungshelfer zu unterstellen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat sich mit Beschluss vom 27. August 2025 (Az. 17 StVK 129/25) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) - Teilanstalt („Ort 02“) - dem auf § 3 Abs. 1 BbgJVollzG beruhenden Erlass der Landesregierung nach um eine „selbständige Teilanstalt und nicht lediglich um eine (unselbständige) Außenstelle“ handele. Da („Ort 02“) im Sprengel des Landgerichtsbezirks Frankfurt (Oder) liege, sei keine Zuständigkeit des Landgerichts Neuruppin begründet. Das Landgericht hat sich in seinem Vorlagebeschluss jedoch nicht näher der Frage zugewendet, ob die vorherige „Verfügung“ des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juli 2025 in Zusammenhang mit seinem eigenen Beschluss einen „Streit“ im Sinne des § 14 StPO zu begründen vermochte.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin ist in ihrer Übersendungsverfügung vom 1. September 2025 der Rechtsauffassung des Landgerichts Neuruppin beigetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27. August 2025 dem Landgericht Frankfurt (Oder) zwar nicht bekannt sei. Dennoch sei dessen Verfügung vom 2. Juli 2025 dahingehend auszulegen, dass es sich bereits für umfassend unzuständig erklärt habe, sodass es einer erneuten Vorlage an das dortige Landgericht nicht mehr bedürfe und nunmehr eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gemäß § 14 StPO über die Streitsache geboten sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 10. September 2025 beantragt, auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 27. August 2025 die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) für die Entscheidung über die Strafaussetzung der Bewährung in der Strafvollstreckungssache („Name 01“) gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu bestimmen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Die Voraussetzungen einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gemäß § 14 StPO liegen vor. Denn es besteht zwischen dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Landgericht Neuruppin ein Streit im Sinne eines „negativen Kompetenzkonflikts“ über die Zuständigkeit für die Strafvollstreckungssache.

Ein solcher Streit setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten ein örtlicher Kompetenzkonflikt infolge der Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen besteht. Dazu müssen mindestens zwei „Entscheidungen“ anfechtbar sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 2 ARs 274/19, 2 AR 202/19, BeckRS 2020, 8972; MüKo-StPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2023, StPO § 14 Rn. 1, KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl. 2019, StPO § 14 Rn. 1). Das ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2025 zutreffend ausgeführt hat – vorliegend der Fall. Denn ungeachtet, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) am 2. Juli 2025 keinen förmlichen „Beschluss“, sondern lediglich eine „Verfügung“ hinsichtlich ihrer Zuständigkeit erlassen hat, hat sie sich darin bereits inhaltlich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst, diese abgelehnt und ihrer Ablehnung auch erkennbar abschließendem Charakter zugebilligt. Es handelt sich damit um eine in einen Beschluss umdeutbare Verfügung und nicht nur um eine „formlose Weiterleitung“ oder um einen bloßen, ebenso nicht streitbegründenden „Vermerk“ (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. September 2019, - 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384). Denn einer „Verfügung“ kommt - wie einem Beschluss - ein regelnder Charakter zu, während ein Vermerk regelmäßig lediglich eine feststellende Eigenschaft aufweist. Die erneute Vorlage der Sache an das Landgericht Frankfurt (Oder) zur bislang ausgebliebenen Sachentscheidung würde sich daher als eine bloße Förmelei darstellen, die das Verfahren unnötig verzögern würde.

2. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum so genannten Zwei-Drittel-Termin örtlich zuständig ist.

Denn dessen Zuständigkeitsablehnung (§ 462a Abs. 1 StPO) erfolgte in nicht rechtskonformer Weise: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2025 nicht hinreichend in den Blick genommen, dass sich die Bezeichnung „Teilanstalt“ und „Außenstelle“ schon begrifflich ausschließen.

Die Justizvollzugsanstalt („Ort 02“) ist aufgrund des Erlasses der Landesregierung vom 07. Mai 2019 (ABl. 2019 [Nr. 21], S. 503) ab dem 01. Juni 2019 eine selbstständige Teilanstalt der Justizanstalt („Ort 01“). Es handelt sich mithin nicht um eine unselbstständige Außenstelle wie sie beispielsweise der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. September 1978 (2 ARs 289/78, BGHSt 28, 135) zugrunde lag. Sowohl die Justizvollzugsanstalt („Ort 03“) als auch die Justizvollzugsanstalt („Ort 02“) sind eigenständige Teilanstalten, deren Eingliederung in die mit o.g. Erlass neu errichtete Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) verwaltungsrechtlichen Belangen folgte.

Der zitierte Erlass der Landesregierung zur Errichtung der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) vom 7. Mai 2019 hat diesbezüglich die bisherige Justizvollzugsanstalt („Ort 02“) eindeutig zu einer solchen „Teilanstalt“ und nicht zu einer „Außenstelle“ erklärt: „Die Justizvollzugsanstalten („Ort 03“) und („Ort 02“) werden als Teilanstalten in die Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) eingegliedert.“ Diese Teilanstalten verfügen nach wie vor über einen eigenen Leiter, auch wenn diese gegenwärtig personenidentisch sein mögen.

Diese rechtliche Selbstständigkeit – und somit den Fortbestand der örtlichen Vollstreckungszuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) für die Teilanstalt („Ort 02“) innerhalb der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) – hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. November 2023 (1 AR 9/23, zit. n. juris, dort Rn. 14) festgestellt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird unverzüglich über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten („Name 01“) gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu entscheiden haben.