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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.09.2025 – 3 W 149/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0924.3W149.24.00

Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.02.2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Gerichtskosten erster Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten der ersten Instanz werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 500.000 €.

Gründe§

I.

Der Erblasser war geschieden. Der Beteiligte zu 4 ist sein Sohn. Weitere Abkömmlinge hatte er nicht.

Er hatte eine Schwester und einen Bruder. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 2 der Sohn des am 13.05.2013 vorverstorbenen Bruders. Dieser hatte seine Ehefrau - die Beteiligte zu 3 - testamentarisch als seine Alleinerbin eingesetzt.

Der Erblasser hat am 06.12.1984 ein handschriftlich verfasstes und von ihm unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

„Lt. dieser testamentarischen Verfügung lege ich fest:

Im Erbfall wird mein Nachlaß zu je 50 % auf meine Geschwister übertragen.

Für das sich in meinem Besitz befindliche mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück („Ort 01“), („Adresse 01“), wird folgende besondere Festlegung getroffen:

- Das Grundstück mit Einfamilienhaus (im Grundbuch von …., Blatt …, eingetragen; Flur …, Flurstück … mit 1437 m² Gesamtgröße geht in Eigentum meines Bruders – („Name 01“) - über.

Die Festlegungen Pkt. 8 des Grundstücksüberlassungs-Vertrages … vom 04.10.1984 sind bindend. Nur unter dieser Bedingung ist eine Eigentumsumschreibung vorzunehmen.

- Meine Schwester – („Name 02“) - hat zu diesem Erbanteil meines Bruders einen dementsprechenden äquivalenten Anspruch auf 50 % (Geldwert) des momentan zu ermittelnden Zeitwertes.“

Bei dem in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 04.10.1984 (Bl. 14 f.) handelt es sich um einen Grundstücksüberlassungsvertrag, mit dem die Eltern das Grundstück auf den Erblasser gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts übertragen haben (wegen der Einzelheiten siehe dessen Ablichtung, Bl. 14 f.).

Ursprünglich haben die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 3 zu Protokoll des Amtsgerichts am 27.07.2023 einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie als Erbinnen zu je 1/2 ausweist (Bl. 11 f.). Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Vorschrift des § 2094 BGB hat die Beteiligte zu 3 ihren Antrag zurückgenommen (Bl. 29).

Die Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist (Bl. 21).

Sie meint, infolge des Todes ihres vorverstorbenen Bruders sei ihr dessen Erbteil nach § 2094 Abs. 1 BGB angewachsen. Der Erblasser habe ausdrücklich keinen Ersatzerben eingesetzt und sein Testament auch nicht nach dem Tod seines Bruders geändert. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 2 auch von seinem Vater enterbt worden.

Der Beteiligte zu 2 hat zu Protokoll des Amtsgerichts am 23.01.2024 beantragt, den Antrag abzuweisen und einen Erbschein zu erteilen, der ihn und die Beteiligte zu 1 als Erben zu je 1/2 ausweist (Bl. 60 f.).

Er trägt vor, der Erblasser habe das Testament nach dem Tod seines Bruders bewusst nicht abgeändert, weil er stillschweigend davon ausgegangen sei, dass dessen Sohn - also er, der Beteiligte zu 2 - als Ersatzerbe an dessen Stelle trete. Der Erblasser habe ein sehr gutes Verhältnis zur Familie seines Bruders gehabt, insbesondere aber zu ihm - dem Beteiligten zu 2 - habe er ein Vater-Sohn-Verhältnis gehabt. Er - der Beteiligte zu 2 - habe noch bis 2012 mit seiner Mutter direkt gegenüber von dem Erblasser gewohnt. Auch wenn eine analoge Anwendung des § 2069 BGB ausscheide, so sei doch dessen Rechtsgedanke bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen. Für die Auslegung dahingehend, dass die Geschwister des Erblassers als erste ihres jeweiligen Stammes bedacht seien, spreche hier vor allem, dass der Erblasser sie eingangs als seine Geschwister bezeichnet und nicht zuvörderst namentlich genannt habe sowie die Erbeinsetzung zu je 1/2 entsprechend der gesetzlichen Erbfolge ohne Rücksicht auf das persönliche Verhältnis zu seiner Schwester und seinem Bruder erfolgt sei. Es deute auch nichts darauf hin, dass der Erblasser, der zur selben Generation wie seine Geschwister gehört habe, die Begünstigung eines Geschwisterstammes von dem Zufall habe abhängig machen wollen, wer zuerst sterbe. Er - der Beteiligte zu 2 - habe bei Testamentserrichtung auch schon gelebt.

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 21.02.2024 (Bl. 74 f.) die zur Begründung des Erbscheinantrags des Beteiligten zu 2 vom 23.01.2024 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft ausgesetzt sowie die Gerichtskosten der Beteiligten zu 1 auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist nicht angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beteiligte zu 2 und der Erblasser unstreitig eine Vater-Sohn-Beziehung gehabt hätten, so dass von einer stillschweigenden Ersatzerbeinsetzung auszugehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt,

ihrem Erbscheinsantrag zu entsprechen.

Sie meint, es liege ein klarer Fall der Anwachsung vor. Der Erblasser habe den Beteiligten zu 2 weder ausdrücklich noch stillschweigend zum Ersatzerben bestimmt. Maßgeblich für die Testamentsauslegung sei allein der Zeitpunkt der Errichtung. Dass der Erblasser sein Testament nach dem Tod seines Bruders nicht geändert habe, spreche ebenfalls dafür, dass er keinen Ersatzerben habe einsetzen wollen. Er habe gewollt, dass sie seine Alleinerbin werde. Er habe ihr gegenüber zu Lebzeiten geäußert, dass alles geregelt und sie abgesichert sei. Zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 2 habe auch keine enge Beziehung - schon gar nicht ein Vater-Sohn-Verhältnis - bestanden. Zur Untermauerung beruft sie sich auf Stellungnahmen der von ihr benannten Zeugen (Anlagen 1 bis 6, Bl. 88 f.). Nach dem Umzug des Beteiligten zu 2 von („Ort 01“) nach („Ort 02“) im Herbst 2021 - zu einer Zeit, als es mit dem Erblasser bergab gegangen sei und er Hilfe benötigt habe - hätten sich nur noch sie und ein Freund um den Erblasser gekümmert, anfangs auch noch dessen Freundin bis Anfang Januar 2022. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten den Kontakt zum Erblasser gemieden, weil er ein Eigenbrötler gewesen sei.

Das Amtsgericht hat die Zeugen („Name 03“), („Name 04“), („Name 05“) und („Name 06“) vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.09.2024 Bezug genommen (Bl. 156 f.).

Mit Beschluss vom 15.11.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 175 f.). Zur Begründung hat es ausgeführt, auch wenn § 2069 BGB weder direkt noch analog anwendbar sei, so lege doch die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob bei Einsetzung einer nahestehenden Person als Erben nicht auch eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt sei. Entscheidend sei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten habe. Die erforderliche Andeutung im Testament könne dabei schon in der Berufung der Person gesehen werden. Die Einsetzung einer Person als erste ihres Stammes komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Erblasser alle seine Geschwister bedenke, ohne sich davon leiten zu lassen, zu welchem seiner Geschwister er ein gutes oder weniger gutes Verhältnis habe. So habe der Erblasser - obwohl er nach den Bekundungen der Zeugen („Name 07“) und („Name 08“) zu seinem vorverstorbenen Bruder ein besonders enges Verhältnis gehabt habe - mit seinem Testament eine genau hälftige Aufteilung seines Nachlasses auf seine Geschwister geregelt. Den mündlichen Äußerungen des Erblassers, der stets betont habe, alles geregelt zu haben, lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Da das Testament vor dem Beitritt errichtet wurde und der Testierende zur Zeit der Errichtung des Testaments seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR hatte, gilt – soweit es die Wirksamkeit des Testaments betrifft – gemäß Art. 235 § 2 EGBGB das Recht des ZGB-DDR (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 25.10.2021 – 3 W 147/20, NJOZ 2022, 651 Rn. 15; OLG Naumburg, NJW-RR 2022, 1520 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 29.11.2023 – 3 W 13/23, BeckRS 2023, 39633 Rn. 11). Soweit es hingegen um Inhalt, Auslegung und materielle Wirkung der letztwilligen Verfügung geht, unterliegen diese nicht Art. 235 § 2 EGBGB, sondern dem Erbstatut, bei Erbfällen nach dem 03.10.1990 – wie hier – also dem BGB (BGH, NJW 2003, 2095, OLG Rostock, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.; Senat, a. a. O.).

Da die §§ 378, 379 ZGB-DDR und §§ 2094, 2096, 2099 BGB im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten, ergeben sich hier keine Besonderheiten bei der Auslegung des Testaments wegen seines Errichtungszeitpunktes.

Die Auslegung des Testaments ergibt hier, dass der Erblasser die Anwachsung nach § 2094 BGB ausgeschlossen hat, indem er konkludent den Abkömmling seines vorverstorbenen Bruders als Ersatzerben eingesetzt hat. Ob eine Ersatzerbeneinsetzung vorliegt, richtet sich im Falle der Einsetzung eines nahen Angehörigen als Erben danach, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat, wie sich der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung und Literatur entnehmen lässt. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf den zur näheren Begründung Bezug genommen wird, ist hier der vorverstorbene Bruder als Erster seines Stammes bestimmt. Maßgeblich für diese Schlussfolgerung ist insbesondere, dass der Erblasser seine Geschwister ohne Ansehung der persönlichen Verhältnisse untereinander zu gleichen Teilen eingesetzt hat.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war hinsichtlich der Gerichtskosten - wie tenoriert - abzuändern.

Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten in einem Verfahren der Erbscheineinziehung bemisst sich anhand der Vorgaben des § 81 FamFG. Dem Beschwerdegericht steht hierbei ein umfassendes eigenes Ermessen zu; es ist nicht auf eine Rechtsfehlerkontrolle der entsprechenden erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16; FamRZ 2017, 97 Rn. 8 f.; MüKo/A. Fischer, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rn. 11 m. w. N.).

Nach § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt. Das Gericht kann Kosten zwischen den Beteiligten ganz oder teilweise aufteilen, sie gegeneinander aufheben, eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen oder gänzlich von der Erhebung von Kosten absehen. Aus § 81 FamFG lässt sich weder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis des Inhalts entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte, noch umgekehrt, dass, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, es auf den Erfolg nicht ankommt (BGH, NJW-RR 2016, 200 Rn. 12). Vielmehr sind nach Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 FamFG sämtliche in Betracht kommenden Umstände in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten (BGH, a. a. O., Rn. 16). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, ist zudem § 22 Abs. 1 GNotKG als wesentlicher Wertungsaspekt zu beachten, wonach der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet. Das Veranlasserprinzip entspricht dem Gedanken der Billigkeit, denn wer durch Einleitung eines Verfahrens die Entstehung von Kosten in Kauf nimmt (veranlasst), der hat diese im Verhältnis zu den anderen Verfahrensbeteiligten zu tragen (OLG Bamberg, ZEV 2022, 153 Rn. 18 f. m. w. N.). Vorliegend liegen widerstreitende Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 vor. Da beide nach der hier getroffenen Entscheidung von dem zu erteilenden Erbschein profitieren, ist es billig, dass sie als Erben die Gerichtskosten entsprechend ihren Erbquoten jeweils zur Hälfte tragen (vgl. hierzu auch Krätzschel, ZEV 2023, 731, 732 f.).

3.

Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin auf 1/2 des Nachlasswertes, der insgesamt 1.000.000 € beträgt, festgesetzt.