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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.09.2025 – 11 U 46/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0930.11U46.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

Gründe§

Der Senat ist derzeit einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hätte oder es aus anderen Gründen einer Entscheidung durch den Senat auf Grund mündlicher Verhandlung bedürfte (§ 522 II 1 ZPO). Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung aus folgenden Gründen als unbegründet erweisen:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, sie müsse die Klägerin so stellen, als sei der Unterversicherungsverzicht nach Nr. 11.1 Buchst. c und 11.2 Buchst. a VGB 2008 wirksam vereinbart. Sie meint, eine Aufklärungspflicht habe sie nicht getroffen, weil sie den Rechenfehler des Versicherungsmaklers der Klägerin nicht erkannt habe. Sie habe Berechnungen des Maklers nicht überprüfen müssen. Das überzeugt nicht:

Auch wenn der Versicherungsnehmer sich der Sachkunde des von ihm beauftragten Maklers bedient und der Versicherer dies weiß, bleibt er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsmaklers erkennbar wird (BGH, NJW-RR 2017, 234, Rdnr. 39). Erkennbar sind solche Irrtümer, die der Versicherer den Angaben des Maklers ohne weitere Nachforschungen leicht entnehmen kann, die dieser für den Versicherungsnehmer zum Abschluss oder zur Gestaltung des Vertragsverhältnisses erklärt oder mitteilt. Der Versicherer muss nicht nachprüfen, wie der Makler zu Angaben in einem Versicherungsantrag gelangt ist. Er muss nicht nach den tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen solcher Angaben fragen oder selbst ermitteln. Aber was sich aus den Angaben selbst als deutlich falsch erkennen lässt, darf der Versicherer nicht übergehen. Er muss die Angaben eines Maklers ebenso wie die eines nicht sachkundigen, nicht beratenen Versicherungsnehmers auf eine äußere Plausibilität prüfen. Dazu gehört die Nachprüfung angestellter Berechnungen, wenn nicht nur Rechenergebnisse, sondern auch die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt werden, jedenfalls dann, wenn zudem eine Fehleranfälligkeit sichtbar wird, etwa weil erkennbar nicht das Ergebnis einer maschinellen Berechnung mitgeteilt wird, sondern eine von einem Menschen angestellte.

Die Angaben zur „Gebäude-Wertermittlung“ in dem Versicherungsantrag von 1999 (Anlage B 3, Bl. 6 LG-Anlh. Bekl.) sind handschriftlich eingetragen. Die Beklagte musste damit rechnen, dass hier ein Rechenfehler unterlaufen sein könnte. Dass die Berechnung des „Faktors“ falsch sein muss, ist auf den ersten Blick anhand zweier deutlicher Anzeichen zu erkennen: Keiner der Summanden weist eine von null unterschiedliche Hundertstel- oder kleinere Bruchstelle auf. Die Summe muss deshalb ebenfalls auf null Hundertstel lauten; notiert sind aber fünf Hundertstel. Schon die ganzen Zahlen der Summanden summieren sich auf sieben; die notierte Summe zwischen fünf und sechs muss daher falsch sein.

Die Pflichtverletzung, 1999 nicht auf den Rechenfehler hingewiesen zu haben, hat sich auf die fehlerhafte Angabe bei der Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 2017 ausgewirkt. Die Kausalität der Pflichtverletzung ist nicht unterbrochen worden, wie die Beklagte meint (Ber.begr., S. 4 = Bl. 31), sondern die Pflichtverletzung hat zu der fehlerhaften Angabe des neuen Wertes geführt. Die Klägerin hat bei dieser neuen Angabe, vertreten durch ihren Versicherungsmakler, zwar - anders als 1999 - keine Berechnungsgrundlagen mitgeteilt, aber sie hat ausdrücklich deutlich werden lassen, dass es ihr wegen der Renovierungsarbeiten und der verbesserten Ausstattung darum gehe, „die Versicherungssumme ... zu erhöhen“ (Anlage B 4). Wäre die Summe schon 1999 zutreffend mit mehr als 27.000 M angegeben worden, dann wäre nach wertsteigernden Arbeiten ein höherer Wert angegeben worden und nicht, wie geschehen, ein geringerer, nämlich 25.000 M.

Den auf die sog. Neuwertspitze gerichteten Feststellungsantrag hat das Landgericht beanstandungsfrei für zulässig gehalten. Im Streit um ein zur Feststellung geeignetes, gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. MüKo-VVG-Piontek/Tschersich, 3. Aufl. 2024, Bd. 3 Kap. 17 Rdnr. 110 f.) vertritt der Senat die Auffassung, es reiche aus, dass in einem Rechtsverhältnis für den späteren Eintritt einer bestimmten Verbindlichkeit der Grund in der Art gelegt sei, dass die Entstehung jener Verbindlichkeit nur vom Hinzutreten weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhänge (BGH, NJW 2017, 2191, Rdnr. 11 f.). Der auf die Neuwertspitze gerichtete Teil des Ersatzanspruches ist in diesem Sinne im Versicherungsvertrag mit dem geschehenen versicherten Ereignis ausreichend angelegt. Es bedarf noch des Hinzutretens der in den Versicherungsbedingungen geregelten fristgemäß vorzunehmenden Handlungen der Klägerin, um den Anspruch entstehen zu lassen, dessen Feststellung es bedarf, weil sich die auf einen anderen Gesichtspunkt - die vermeintliche Unterversicherung - gestützte Einwendung der Beklagten auch auf diesen Anspruch auswirken würde.

Die Beklagte könnte die entstandenen Gerichtsgebühren vermindern, indem sie ihre aussichtslose Berufung zurücknimmt.