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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.10.2025 – 6 W 76/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1002.6W76.25.00

Tenor§

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.07.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.07.2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.07.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1) Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 08.07.2025 gestellte Antrag auf Heraufsetzung des mit Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2025 festgesetzten Gebührenstreitwertes ist als Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht auszulegen. In dem bezeichneten Schriftsatz ist nicht angegeben, in wessen Namen die Abänderung der Wertfestsetzung beantragt wird. In diesem Fall ist von einem Rechtsmittel im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten auszugehen, da die vertretene Partei - anders als ihr Prozessvertreter, dem nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert ist.

Die folglich statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch sonst zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG.

2) Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 11.09.2025 ferner Beschwerde ausdrücklich im Namen des Klägers erhoben haben, ist jenes Rechtsmittel unzulässig, weil es dem Kläger an der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Rechtsmittelbeschwer fehlt.

Wie unter 1) ausgeführt, wird eine Partei durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.05.2023 - IV ZR 72/22, vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, vom 29.10.2009 - III ZB 40/09; zit. jeweils nach juris). Eine Beschwer der Partei wegen der nach ihrer Ansicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und der kostenpflichtige Gegner danach einen höheren Betrag zu erstatten hätte (so u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 W 13/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 13.08.2009 - 6 W 182/08 und vom 08.05.2012 - 1 W 26/12; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.03.2006 - 2 E 324/05, jeweils zit. nach juris). Andere Gerichte sind der Auffassung, die bloße Aussicht, freiwillig an den eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23.04.2024 - 23 W 4/24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 12 W 913/16; OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - I-6 W 226/11; jeweils zit. nach juris). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kann eine Partei die Streitwertbeschwerde jedenfalls nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH a.a.O.).

Vorliegend ist eine Beschwer des Klägers ungeachtet des Umstandes, dass eine bestimmte vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache geschlossene Honorarvereinbarung nicht dargelegt ist, schon deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger aus einer höheren Festsetzung des Streitwertes ein Vorteil nicht erwachsen kann.

Die Parteien haben in dem von ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das hat zur Folge, dass jede Partei die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch wegen seiner außergerichtlichen Kosten mithin nicht zu. Eine Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes hätte vielmehr zur Folge, dass der Kläger, der für Gerichtskosten als Übernahmeschuldner anteilig und im übrigen als Zweitschuldner haftet (§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 GKG), höhere Gerichtsgebühren zu zahlen hätte.

Das Rechtsmittel des Klägers unterliegt deshalb der Verwerfung als unzulässig.

3) Die Beschwerde der Beklagten zu 1., die eine Herabsetzung des festgesetzten Gebührenstreitwerts erstrebt, ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG statthaft und zulässig.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 1. sind in der Sache unbegründet, denn das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zu Recht auf den Betrag des Kaufpreises des Batteriespeichers in Höhe von 11.200,00 € bemessen, weil die mit der Klage verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind und deshalb der höchste Anspruch den Wert bestimmt.

Das Landgericht hat in seiner Hinweisverfügung vom 31.07.2025 die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergegeben (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 19.08.2025 - 6 W 64/25, juris Rn. 21 f.) und fehlerfrei auf den Streitfall angewendet. Hierauf kann Bezug genommen werden.

Der Ansicht der Beklagten zu 1., die Anträge zu 1. und 2. seien mit einem Anteil von 30 % des Kaufpreises zu bewerten, dem Feststellungsantrag komme ein Wert von 1.000,00 € zu, ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung der Stromspeicher nach Darstellung des Klägers in der Lage war, Strom bis zu einem Anteil von 70 % der Nennspeicherkapazität bei herabgesetzter Ladegeschwindigkeit zu speichern. Der Kläger hat allerdings geltend gemacht, der Betrieb des Speichers sei mit einer fortbestehenden Brandgefahr verbunden, welche beseitigt werden müsse. Sämtliche Hauptanträge unter Einschluss des Feststellungsantrages waren mithin darauf gerichtet, den erworbenen Speicher unter Abwendung der angenommenen Brandgefahr mangelfrei und ohne jede Funktionsbeschränkung zu Verfügung gestellt zu bekommen und diesen Zustand für die Dauer der geltend gemachten Garantie zu erhalten. Jenes Interesse entspricht in wirtschaftlicher Hinsicht dem Kaufpreis des Batteriespeichers (vgl. Senat, Beschluss vom 19.08.2025 a.a.O. Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2025 - 6 W 27/25, juris Rn. 15 ff.).

III.

Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.