Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.10.2025 – 9 AR 8/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1008.9AR8.25.00
Tenor§
Das Amtsgericht Lübben wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe§
I.
Die Vorlage des Zuständigkeitsstreits ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zulässig. Sowohl das Amtsgericht Potsdam (Beschl. v. 29.07.2025) als auch das Amtsgericht Lübben (Beschl. v. 19.09.2025) haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.
II.
In der Sache ist das Amtsgericht Lübben als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der vom Amtsgericht Potsdam ausgesprochenen Verweisung an das Amtsgericht Lübben Bindungswirkung gem. § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG zukommt.
1.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Einfache Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung demzufolge grundsätzlich nicht. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr. d. BGHs, z.B. BGH MDR 2011, 253, 254 und 1254; Senat FamRZ 2025, 463 m.w.N.).
2.
Die - vom Amtsgericht Lübben in seinem Beschluss vom 19.09.2025 zugrunde gelegte - Annahme einer Willkürentscheidung des verweisenden Amtsgerichts Potsdam ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, obgleich sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam in der Sache als fehlerhaft erweist. Tatsächlich war das Amtsgericht Potsdam vorliegend für das sorgerechtliche Verfahren zuständig, weil der gewöhnliche Aufenthalt des betroffenen Kindes ... (Name 01) bei Anhängigkeit in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich (weiterhin) lag.
a.
Da mangels einer Ehesache § 152 Abs. 1 FamFG nicht eingreift, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 152 Abs. 2 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ... (Name 01). Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist derjenige Ort, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist (Senat NJW-Spezial 2019, 165; KG FamRZ 2014, 787 m.w.N.).
Danach hatte ... (Name 01) unzweifelhaft zunächst seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Stiefvater in Werder/Havel (= Zuständigkeitsbereich Amtsgericht Potsdam), wo er sich mit dem Willen seiner sorgeberechtigten (in Potsdam wohnenden) Mutter bis zum Frühjahr 2025 aufhielt. Dieser gewöhnliche Aufenthalt ist bislang nicht beendet worden. Bei einem Aufenthaltswechsel ist zu prüfen, ob der frühere gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben und ein neuer begründet wurde. Ist das Kind von den Eltern vorläufig untergebracht, verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt zunächst bei den sorgeberechtigten Eltern (bzw. hier dem Stiefelternteil). Weder durch die kurzzeitigen Wechsel (von der ... (Einrichtung 01) in Wildenbruch-Michendorf in die ... (Einrichtung 02) in Geltow, sodann zur ... (Einrichtung 03) Brandenburg/Havel bzw. in die ... (Einrichtung 04) in Lübben) ist aber ein neuer Aufenthaltsort begründet worden. Denn ein lediglich vorübergehender Aufenthalt ist kein gewöhnlicher; eine gewisse Dauer muss hierbei beabsichtigt sein (BGH FamRZ 1981, 135; Senat NJW-Spezial 2019, 165), wofür indiziell eine zurückgelegte oder beabsichtigte Aufenthaltsdauer von mindestens 6 Monaten spricht (OLG Hamburg FamRZ 2024, 1050; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage, 2022, § 152 FamFG, Rn. 15 m.w.N.), was bei keinem der vorgenannten Ortswechsel gegeben war bzw. (bzgl. Lübben) beabsichtigt ist.
In diesem Falle bleibt der frühere gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern bzw. hier dem Stiefelternteil, soweit diese/r sich selbst noch am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes befindet/n (was auf den Stiefvater zutrifft), erhalten (vgl. Hammer a.a.O. Rn. 19). Anderes würde erst gelten, wenn der Ort des alten gewöhnlichen Aufenthalts von dem Sorgeberechtigten willentlich aufgegeben worden ist; dann würde sich die örtliche Zuständigkeit nach § 152 Abs. 3 FamFG richten (Hammer a.a.O. Rn. 15). Ein solcher Wille der sorgeberechtigten Kindesmutter ist aber nicht erkennbar, ihre eventuelle Interessenlosigkeit reicht dafür nicht aus.
b.
Obgleich hiernach das Amtsgericht Potsdam zuständig blieb, erscheint es nicht objektiv willkürlich, daß das Amtsgericht Potsdam anknüpfend an den aktuellen (wenngleich vorübergehenden) Aufenthaltsort von ... (Name 01) in Lübben die Zuständigkeit bestimmt hat. Letztendlich hat das Amtsgericht Potsdam dabei an die Vorschrift des § 152 Abs. 3 FamFG (ohne diese konkret zu benennen) angeknüpft. Die aus dieser Norm folgende sog. Fürsorgezuständigkeit greift insbesondere ein, wenn sich (1.) der Aufenthalt des Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat und (2.) ein früherer Aufenthalt nicht mehr besteht (vgl. Senat NJW-Spezial 2019, 165). Zutreffend bewertet hat das Amtsgericht Potsdam die erste, unzutreffend dagegen die zweite Voraussetzung. Allerdings ist die für den angenommenen Verlust des früheren Aufenthaltsorts geäußerte Annahme des Amtsgerichts Potsdam, eine Rückkehr des Kindes in den Bezirk des Amtsgerichts Potsdam (insb. zum Stiefvater oder der Kindesmutter) sei nicht beabsichtigt, in tatsächlicher Hinsicht nicht abwegig. Weder ist eine Aufnahmebereitschaft von Kindesmutter oder dem Stiefvater erkennbar noch ein darauf gerichteter Wille des (annähernd 15jährigen) Kindes feststellbar. Sollte ... (Name 01) tatsächlich weiterhin einen Wechsel zum Antragsteller als seinem leiblichen Vater befürworten, erscheint eine Rückkehr in den Potsdamer Bezirk nach derzeitigem Stand weitgehend ausgeschlossen. Jedenfalls kann die darauf fußende Rechtsansicht des Amtsgerichts Potsdam nicht als willkürlich bzw. in jeder Hinsicht offensichtlich unhaltbar angesehen werden.
Nach alledem hat der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam trotz Fehlerhaftigkeit bindende Wirkung, mit der Folge, dass das Amtsgericht Lübben für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig ist.