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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.10.2025 – 3 W 93/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1010.3W93.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 07.08.2025 wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.09.2025 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 10.09.2025 war aufzuheben, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. § 572 Abs. 1 Hs. 1 ZPO sieht zwar grundsätzlich vor, dass das Erstgericht bei jeder wirksam erfolgten sofortigen Beschwerde eine Abhilfeentscheidung treffen muss. Das gilt aber für die sofortige Beschwerde gegen eine Nebenentscheidung eines Endurteils nach § 99 Abs. 2 ZPO nicht. Denn eine Abhilfe ist hier nach § 572 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht möglich, weil dem § 318 ZPO, der unberührt bleibt, entgegensteht (Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 83. Aufl. § 572 Rn. 6).
2.
Gemäß § 93 ZPO sind dem Kläger nach einem Anerkenntnis die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a)
Die Beklagte hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (BGH, NJW 2020, 1442 Rn. 8).
Nachdem der gemeinschaftliche Erbschein am 30.12.2022 erteilt worden war, der die Parteien zu Erben zu je 1/2 ausweist, hat die Beklagte trotz zahlreicher Aufforderungen des Klägers bis zur Klageerhebung nicht konstruktiv an der Erbauseinandersetzung mitgewirkt. So hat der Kläger der Beklagten zeitnah einen notariellen Entwurf einer Auseinandersetzungsvereinbarung samt Nachlassverzeichnis zukommen lassen. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausblieb, forderte er sie mit Schreiben vom 07.03.2022 zur Mitwirkung unter Fristsetzung bis zum 26.03.2023 auf. Mit weiterem Schreiben vom 07.07.2023 forderte er sie erneut vergeblich zur Mitwirkung auf. Schließlich beantragte der Kläger am 28.08.2023 die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens. Daraufhin meldete sich unter dem 29.09.2023 Rechtsanwalt („Name 01“) für die Beklagte und meinte, es müsse zunächst geklärt werden, ob in dem Testament mit „Kindern“ nicht auch die Enkelkinder gemeint seien, was angesichts des vom 30.12.2022 datierenden Erbscheins verwundert. Zudem forderte er Auskunft zu Konten, obwohl der Kläger hierzu nicht verpflichtet war. Denn die Beklagte konnte sich die Auskünfte als Miterbin selbst verschaffen. Es ist auch unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu sämtlichen Bankterminen trotz Aufforderung nicht erschienen war und dadurch auch bei der Abwicklung der Bankkonten nicht ausreichend mitwirkte. Soweit sie Zutritt zu dem von der Mutter zuletzt bewohnten Haus in („Ort 01“) verlangte, um sich von dieser zu „verabschieden“, hat dies nichts mit der vom Kläger geforderten Erbauseinandersetzung zu tun, zumal die Beklagte nicht geltend machte, noch etwas vom Hausrat beanspruchen zu wollen. Der angesprochene Schmuck betraf ein Vermächtnis, das der Kläger schon erfüllt hatte und bezüglich dessen die Beklagte nur die Frage aufwarf, ob es sich um sämtlichen Schmuck der Mutter gehandelt habe. Der Kläger ist den Einwänden der Beklagten daher zu Recht mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2023 entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach dem Tod der Erblasserin mehrfach im nunmehr von der Großmutter bewohnten Haus in („Ort 01“) gewesen sei und sich dabei die für sie bedeutsamen Gegenstände mitgenommen habe. Daraufhin erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Zum Termin am 31.01.2024 im notariellen Vermittlungsverfahren erschien sie nicht. Erst unter dem 01.02.2024 ließ die Beklagte ihre Bereitschaft erklären, an dem notariellen Vermittlungsverfahren mitzuwirken. Zu dem daraufhin auf den 27.03.2024 anberaumten Termin erschien die Beklagte wiederum nicht. Rechtsanwalt („Name 01“) teilte der Notarin unter dem 16.04.2024 lediglich mit, die Beklagte sei mit dem übersandten Teilungsplan nicht einverstanden, da der Kläger die begehrten Auskünfte nicht erteilt habe und ihr den Zutritt zum Haus verweigere. Der Kläger konnte nach alldem nur davon ausgehen, nicht ohne Inanspruchnahme der Gerichte die geforderte Erbauseinandersetzung herbeizuführen.
b)
Die Beklagte hat den geltend gemachten Klageanspruch nicht im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt.
Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung anerkennen. Daran fehlt es. Die Beklagte hat erst am 30.07.2025 - nachdem bereits zwei Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hatten - das Anerkenntnis erklärt, ohne dass sich an dem Klagevortrag etwas Entscheidungserhebliches geändert hätte. Der Kläger hatte der Beklagten lediglich zwecks Herbeiführung einer gütlichen Erbauseinandersetzung erneut die Möglichkeit gegeben, den Hausrat zu sichten und weitere Gegenstände mitzunehmen, obwohl sie dazu nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag, den die Beklagte nicht substanziiert bestritten hat, bereits vorprozessual Gelegenheit hatte. Hierfür spricht auch, dass sie vorgerichtlich nicht geltend gemacht hatte, weiteren Hausrat zu beanspruchen. Der Kläger konnte deshalb bei Klageerhebung zu Recht davon ausgehen, dass sich die Parteien hinsichtlich des Hausrats bereits auseinandergesetzt hatten.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Beschwerdewert ist im Hinblick auf die Festgebühr nach KV 1810 GKG nicht festzusetzen.