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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.10.2025 – 2 OAus 35/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1013.2OAUS35.25.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
Die („Land 01“)ischen Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Obergerichts in Podgorica vom 29. Juli 2022 (Az: …) um die Auslieferung des Verfolgten („Name 01“) zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß Art. 401 a Abs. 1, 2, 6 des („Land 01“)ischen Strafgesetzbuches.
Der Verfolgte wurde am 3. September 2025 aufgrund einer Interpol-Fahndungsausschreibung auf dem Flughafen („Ort 01“) festgenommen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 11. September 2025 die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Justizministerium von („Land 01“) hat nunmehr die Auslieferungsunterlagen auf dem vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg übermittelt, namentlich die Haftanordnung des Obergerichts Podgorica vom 29. Juli 2022 (Az.: …) und die beigeschlossene Anklageschrift der Sonderstaatsanwaltschaft in Podgorica vom 24. Januar 2023 (Az.: …; BI. 292 ff. d. A.) mit Teilübersetzung, die sich (neben Mitangeschuldigten auch) gegen den Verfolgten richtet, sowie den Inhalt der angewendeten Bestimmungen des StGB von („Land 01“). Ebenso genügen die Angaben zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Verfolgten, für den sich ein Lichtbild bei den Auslieferungsunterlagen befindet.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Sachverhalt, den der Senat im vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 11. September 2025 auf Basis der deutschen Übersetzung der Inpol-Ausschreibung angenommen hat, in dem Inhalt der Haftanordnung und der beigeschlossenen Anklageschrift vom 24. Januar 2023 seine Bestätigung findet.
Hiernach wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt:
Der Verfolgte sei Mitglied einer kriminellen Vereinigung, deren Zweck in der Begehung von Straftaten bestanden habe, die mit vier Jahren Freiheitsstrafe oder höheren Strafen bedroht seien, die im Zeitraum 2017-2020 von dem Mitangeklagten („Name 02“) gegründet worden sei und die auf dem Gebiet von („Land 01“), in …, …, …, …, … und …, den …, …, …, …, … und …, … und in den Hoheitsgewässern von … operiert habe. Diese kriminelle Organisation habe die Begehung der Straftaten „unerlaubte Herstellung, Besitz und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln gemäß Art. 300 Abs. b1 des Strafgesetzbuchs von („Land 01“) (StGBMN)“ zum Ziel gehabt. Jedes Mitglied der kriminellen Organisation habe im Voraus eine bestimmte Aufgabe und Rolle erhalten, das Handeln der Organisation sei langfristig in internationalem Maßstab geplant gewesen und habe auf der Anwendung bestimmter Regeln interner Kontrolle und Disziplin der Mitglieder beruht. So habe der mitangeklagte („Name 02“) als Organisator der kriminellen Organisation einen kriminellen Plan zur Begehung einer unbestimmten Anzahl von Straftaten nach Art. 300 Abs. 1 StGBMN (unerlaubte Herstellung, Besitz und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln) ausgearbeitet und die Ausführung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Schmuggel größerer Mengen Kokain auf dem Seeweg vom … nach … geplant; er habe den Mitgliedern der kriminellen Organisation Anweisungen und Befehle zur Durchführung dieser Straftaten erteilt, materielle Mittel, Schiffe zur Begehung der Straftaten sowie Unterlagen über Eigentumsübertragungen an Schiffen beschafft und Flugtickets und Hotelunterkünfte für die Mitglieder der kriminellen Organisation bezahlt sowie selbst oder über Dritte Mitglieder für die kriminelle Organisation angeworben.
Die Verfolgte („Name 01“) habe zur Umsetzung des kriminellen Plans insbesondere Folgendes übernommen: Gemeinsam mit dem Organisator der kriminellen Organisation sei er nach („Land 01“) gereist. Um den kriminellen Plan umzusetzen soll er persönlich oder über ihm nahestehende Personen Zahlungen an andere Mitglieder der kriminellen Organisation in („Land 01“) geleistet haben, um die reibungslose Durchführung des kriminellen Plans zu gewährleisten. Er soll fiktiv das Verschwinden von Schiffsdokumenten für Schiffe gemeldet haben, mit denen Drogen geschmuggelt und Mitglieder der kriminellen Organisation mit Personenwagen transportiert werden sollten.
Am 23. Oktober 2018 soll der Verfolgte („Name 01“), um die kriminellen Aktivitäten zu verschleiern, den Verlust der Schiffszulassung für das Schiff „…“, mit dem 592,9 kg Kokain transportiert worden seien, gemeldet und angegeben haben, dass das Schiff im Eigentum der Firma „(„Firma 01“)“ stehe.
Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 3. September 2025 hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom selben Tag und des Haftbefehls des Senats vom 11. September 2025 in der Justizvollzugsanstalt („JVA 01“).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit Verfügung vom 07. Oktober 2025 gegen den Verfolgten die unbeschränkte Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor.
Die übermittelten Unterlagen erweisen sich als ausreichend, um eine Entscheidung über die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft zu treffen.
Der Auslieferungsverkehr mit („Land 01“) findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i. V. m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt). Dies ist geschehen.
Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 1 bis 3 IRG.
Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Maß der verhängten Freiheitsstrafe übersteigt das in Artikel 2 Abs. 1 EuAlÜbk genannte Mindestmaß von vier Monaten.
Die vorliegende teilweise Übersetzung der Anklageschrift ermöglicht die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrundeliegenden Tatvorwurfs, welche zu bejahen ist.
Die dem Verfolgten vorgeworfenen Handlungen sind - wie bereits im vorangegangenen Senatsbeschluss ausführlich dargelegt - auch nach deutschem Recht strafbar und im Höchstmaß jeweils mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht.
Auch handelt es sich um allgemeine kriminelle Handlungen nicht politischer oder militärischer Art (Artikel 3ff. EuAlÜbk).
Ebenso ist Verjährung weder nach („Land 01“)ischem noch nach („Land 02“) Recht eingetreten (Art. 10 EuAlÜbk). Nach („Land 01“)ischem Recht verjährt eine mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bedrohte Tat - wie hier - ausweislich Art. 124 Abs. 1 Nr. 3 der („Land 01“)ischen Strafgesetze - ungeachtet etwaiger Unterbrechungen - frühestens nach Ablauf von fünfzehn Jahren, wobei die dem Verfolgten vorgeworfene Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäß Art. 401a des („Land 01“)inischen Strafgesetzbuchs gemäß Art. 129 der („Land 01“)ischen Strafgesetze sogar der „Nichtverjährbarkeit“ unterfällt.
Dass der Verfolgte als … Staatsbürger an einen Drittstaat überstellt werden soll, steht seiner Auslieferung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich entgegen (Urt. v. 6. September 2016 – C-182/15 „Petruhhin“; Urt. v. 17. Dezember 2020 – C-398/19 zur Auslegung von Art. 18 und 21 AEUV). Vielmehr hat ein EU-Mitgliedstaat im Rahmen eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates dem Informationsaustausch mit dem EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Verfolgte hat, Vorzug einzuräumen, um so dem Heimatstaat des Verfolgten die Möglichkeit zu geben, anstelle einer Auslieferung seines Staatsbürgers dessen Strafverfolgung selbst durchzuführen. Die vor dem Hintergrund der „Petruhhin-Doktrin“ des EuGH konsultierten … Behörden haben inzwischen über Eurojust mitgeteilt, dass dort keine Einwände gegen eine Auslieferung des Verfolgten an („Land 01“) bestünden.
Mit dem Auslieferungsersuchen hat das („Land 01“)ische Justizministerium mitgeteilt, der Staat („Land 01“) garantiere, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach („Land 01“) während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Anstalt für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen untergebracht wird, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 sowie die europäischen Mindeststandards gemäß den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 12. Februar 1987 erfüllt.
Gleichwohl ist von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg auf die einzelfallbezogene und konkretisierende Beantwortung der dahingehenden Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 19. September 2025 und nochmals auf eine bewertende Stellungnahme des Auswärtigen Amts - nunmehr auch zu der von der Beistandschaft aufgeworfenen Frage der Gewährleistung von effektivem Schutz vor Folter und Misshandlung - hingewirkt worden.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Verfolgte hat im Falle seiner Verurteilung angesichts des für die ihm zur Last gelegte Straftat bestehenden Strafrahmens von bis zu 15 Jahren mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dieser Umstand stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Über familiäre oder berufliche Bindungen in Deutschland, die geeignet wären, dem Fluchtanreiz ausreichend entgegenzuwirken, verfügt der Verfolgte nicht. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.