Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.10.2025 – 3 W 83/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1015.3W83.25.00
Tenor§
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.08.2025 wird aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten, das Fiskuserbrecht festzustellen, durch rechtsmittelfähigen Beschluss zu entscheiden.
Gründe§
Das Nachlassgericht hat die Angelegenheit zur Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss vom 18.09.2019 in dem Verfahren 70 VI 438/18 dem Senat vorgelegt. Die Beschwerde sollte ausdrücklich nur vorsorglich für den Fall eingelegt sein, dass eine weitere Entscheidung über ihren Antrag auf Feststellung des Fiskuserbrechts nicht zulässig ist.
Eine Entscheidung über diesen Antrag in Beschlussform ist bislang nicht ergangen. Dies ist aber erforderlich. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren nach § 1964 BGB nicht um ein Antragsverfahren. Es handelt sich vielmehr um eine von Amts wegen zu verrichtende Tätigkeit, so dass der Antrag eines Dritten als Anregung nach § 24 FamFG, ein Verfahren nach § 1964 BGB einzuleiten, zu verstehen ist. Ist eine solche Anregung allerdings von einem Gläubiger des Erben erfolgt, ist dieser vom Verfahren unmittelbar in seinen Rechten betroffen und als derjenige, der das Verfahren angeregt hat, nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dem Verfahren hinzuzuziehen (BeckOGK/Heinemann, 1.7.2025, BGB § 1964 Rn. 39). Hält das Nachlassgericht ein Verfahren für unzulässig oder nicht für begründet, weil ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt wird und der Erbe die Erbschaft angenommen hat, hat es einen Ablehnungsbeschluss zu erlassen, der in der Form des § 38 FamFG zu ergehen hat (BeckOGK/Heinemann BGB § 1964 Rn. 57). Gegen diesen Beschluss sind dann nicht nur der Fiskus, sondern auch Nachlassgläubiger beschwerdeberechtigt, da der ablehnende Beschluss diesen wegen § 1966 die Rechtsverfolgung gegen den Fiskus abschneidet (BeckOGK/Heinemann BGB § 1964 Rn. 70; OLG München FGPrax 2011, 187; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1964 Rn16). Um den Instanzenzug einzuhalten, ist deshalb zunächst eine Entscheidung des Nachlassgerichts unter Beteiligung des Fiskus erforderlich.
Der Senat weist vorab darauf hin, dass nach seiner Rechtsauffassung einem weiteren Verfahren die Entscheidung vom 18.09.2019 nicht entgegensteht und ein solches nicht unzulässig sein dürfte. Zum einen war die Antragstellerin nicht an diesem Verfahren beteiligt. Zum anderen ist die Entscheidung, dass eine Feststellung des Fiskuserbrechts nicht in Betracht kommt, wie es in diesem Beschluss vom Nachlassgericht tenoriert worden ist, der materiellen Rechtskraft nicht fähig.
In der Sache verbleibt es bei der Auffassung des Senats aus dem Beschluss vom 15.01.2025.