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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.10.2025 – 12 U 77/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1020.12U77.25.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 130/23, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Klägerin und der Kläger sind ihrer Rechtsmittel verlustig.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe§

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine englische Limited, jeweils auf Rückzahlung eines Guthabens aus einer Genussrechtsbeteiligung nach Kündigung in Anspruch. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die Sachverhaltsdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 12.09.2025 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - verwiesen. Die Darstellung ist dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 08.10.2025 zurückgenommen hat.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 12.09.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.10.2025 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht. Aus den im Beschluss aufgeführten Gründen hält der Senat insbesondere die Zulassung einer Revision und damit eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil nicht für geboten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Senats ist dabei durch die Beklagte nicht erfolgt.

Die Verlustigkeitsentscheidung hinsichtlich der Kläger folgt aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die zwischenzeitlich zurückgenommenen Rechtsmittel der Klägerin und des Klägers stellen eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar, durch die höhere Kosten nicht entstanden sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.