Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.11.2025 – 12 U 104/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1103.12U104.25.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.07.2025, Az. 14 O 9/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, niedergelassene Ärztin für Innere Medizin, mit der Behauptung einer Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten und eingetretener Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit durchgeführten Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für entstandene und entstehende materielle sowie zukünftige immaterielle Schäden geltend.
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 18. Mai und 22. Juni 2021 mit dem Wirkstoff von Pfizer/Biontech gegen Covid-19 geimpft. Sie war zuvor von der Beklagten über mögliche Nebenwirkungen in Gestalt von Kopfschmerzen und Schmerzen an der Einstichstelle mündlich aufgeklärt worden und hatte darüber hinaus den für diese Impfung erstellten Aufklärungsbogen des Robert-Koch-Institutes erhalten und auf diesem ihre Einwilligung bestätigt.
Sie hat behauptet, aufgrund der Impfungen erhebliche, im Einzelnen näher dargelegte körperliche Beschwerden bekommen zu haben und von der Beklagten nicht ordnungsgemäß über Nutzen und Risiken der Impfung aufgeklärt worden zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine persönliche Haftung der Beklagten gemäß Art. 34 S. 1 GG, § 839 BGB ausgeschlossen sei, und sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 25. Juni 2024 – 1 U 34/23, MDR 2024, 1108) angeschlossen. Die Beklagte habe mit der Vornahme der Impfungen bei der Klägerin eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, weil sie unstreitig mit der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen hoheitlich beauftragt worden sei. Darüber hinaus habe sie – worauf es insoweit nicht mehr entscheidend ankomme – ihre Aufklärungspflichten auch nicht verletzt, weil hinsichtlich nicht bekannter Risiken eine Aufklärungspflicht nicht bestehe.
Die Klägerin hat gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.07.2025 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10.08.2025 Berufung eingelegt und diese am 09.09.2025 schriftsätzlich begründet.
Sie macht mit näheren Ausführungen geltend, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt habe, und habe sich dabei mit einem möglichen Nutzen der Impfung nicht auseinandergesetzt. Soweit das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart bezogen habe, stehe diese im Gegensatz zur „BGH-Rechtsprechung, wonach eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie vorliegend, jedenfalls neben einer hoheitlichen zu einer persönlichen Haftung der Ärztin führt, da die Aufklärung eben gerade essenziell für die Entscheidung des Patienten zum medizinischen Eingriff ist und ein Aufklärungsverstoß, wie vorliegend, indem es nicht einmal ansatzweise zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung kam, besonders schwer wiegt“.
II.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten, so dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen ist.
Das Landgericht hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachte Haftung der Beklagten mit der Begründung verneint, dass diese bei Vornahme der streitgegenständlichen Impfung aufgrund des ihr unstreitig erteilten Auftrags zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelte und eine persönliche Haftung somit nach Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen ist.
Der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts zu Art. 34 Satz 1 GG tritt die Klägerin mit der Berufungsbegründung auch nicht konkret entgegen. Diese Bewertung entspricht im Übrigen nunmehr auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24, juris). Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung kommt bei dieser Sachlage eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten mit vertraglichen und deliktischen Ansprüchen neben einer etwaig bestehenden hoheitlichen Haftung nicht in Betracht. Mit dem Eintritt der Staatshaftung entfallen Ansprüche gegen den Impfarzt, der mit der Vornahme von Coronaimpfungen eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen hat, so dass dessen persönliche Haftung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, aaO., Rdnr. 8). Abweichendes gilt insoweit auch nicht hinsichtlich der geltend gemachten Verstöße gegen die Aufklärungsverpflichtung, die im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Ausübung eines öffentlichen Amtes zu gewährleisten war. Dies widerspricht entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls der BGH-Rechtsprechung. Vielmehr ist auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolglos eine Verletzung von Aufklärungspflichten geltend gemacht worden (BGH, aaO., Rdnr. 4).
Auf die mit der Berufung angegriffenen – nach Auffassung des Senats im Übrigen auch zutreffenden – Hilfserwägungen des Landgerichts zum Vorliegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten kommt es im Hinblick auf den Haftungsausschluss gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht entscheidend an.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, legt der Senat aus Kostengründen deren Rücknahme nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen (Schmerzensgeld: 10.000 €; Feststellungsantrag: 5.000 €).