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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.11.2025 – 7 W 73/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1103.7W73.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.09.2025, Az. 51 O 7/21, wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Der Gläubiger wiederholt seinen Antrag, den er abermals auf § 887 ZPO stützt, ihn zu ermächtigen, die Gesellschafterliste aus der Anlage zu dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2021 - 51 O 7/21 - anstelle des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Registerordner bei dem Handelsregister einzureichen.

Mit Beschluss vom 19.09.2025 hat das Landgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Vollstreckung richte sich nach § 888 ZPO (nicht vertretbare Handlung). Das Landgericht hat auf die dem Gläubiger bekannte Entscheidung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in derselben Sache - 7 W 89/23 - verwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 19.09.2025 Bezug genommen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag vom 05.09.2025 (Bl. 2820 ff. Gerichtsakte) weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.10.2024, Az.: 7 W 50/24, mit Beschluss vom 16.08.2023, Az.: 7 W 89/23 und mit Beschluss vom 23.02.2022, Az. 7 W 21/22 - alle Beschlüsse betreffen den hiesigen Rechtsstreit - Beschwerden gegen gleichlautende Anträge zurückgewiesen wie auch eine Vielzahl hiergegen erfolgter Gegenvorstellungen.

II.

Unabhängig von der Frage, ob vorliegend bereits die in selber Sache ergangenen und formell rechtskräftigen Beschlüsse des Senats auch inhaltliche eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten und zur Unzulässigkeit der erneuten sofortigen Beschwerde führen, ist diese jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat in seinen unter I. genannten Beschlüssen inhaltlich umfassend begründet, weshalb der Antrag, den Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, zurückzuweisen ist.

Es bleibt dabei, dass die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 888 ZPO als nicht vertretbare Handlung vollstreckt wird und nicht nach § 887 ZPO.

Der Senat verweist auf die Begründung in seinen hierzu ergangenen Beschlüssen. Die Antrags- und Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen Betrachtung; die nunmehr zitierte Entscheidung des BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az.: VII ZB 4/25, betrifft die Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650 f BGB und ist nicht übertragbar. Das betrifft auch die vom Gläubiger darüber hinaus zitierte Rechtsprechung, die nicht übertragbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nach wie vor nicht vorliegen, § 574 Abs. 2 ZPO. Der Frage der Vollstreckung der Pflicht zur Listeneinreichung kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass die Klärung der Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221). Obergerichtliche Rechtsprechung, von der der Senat mit seiner Entscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich (vgl. Vielmehr KG, Beschluss vom 29.11.2021 - 22 W 58/21; OLG München, Beschluss vom 18.05.2021 - 7 W 718/21, DB 2021, 2278, Ziff. 3. aE).