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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2025 – 5 W 110/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1113.5W110.24.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, - Grundbuchamt - vom 17. September 2024, Gz. …, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,- EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte 2 sind mit dem inzwischen verstorbenen Prof. Dr. („Name 01“), geb. …, in Erbengemeinschaft in Abteilung I lfd. Nr. 3.3 bis 3.5 eingetragene Eigentümer an 1/2 Anteil des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes.

Mit notariellem Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2023 (UV-Nr. …) schlossen die Beteiligten einen Überlassungsvertrag, an dem der Antragsteller im eigenen Namen und als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 mitwirkte. Sie erklärten, dass Herr Prof. Dr. („Name 01“), geb. …, am … 2021 verstorben sei und von dem Antragsteller und den Beteiligten 3 und 4 beerbt worden sei. Ein grundbuchtauglicher Erbnachweis werde nachgereicht. Der Antragsteller trat im eigenen Namen als Erwerber auf, außerdem zusammen mit der Beteiligten zu 2 sowie den Vertretenen als Veräußerer. Nach § 2 sollte die Übertragung schenkweise erfolgen. In Ziffer III des Vertrages erklärten die Urkundsbeteiligten die Auflassung.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte neben einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom 19. April 2023 beglaubigte Abschriften der Einigung über die Übertragung des Erbes sowie des französischen Erbscheins, eine Kopie des Europäischen Zertifikats aus Frankreich sowie eine Kopie eines Newsletter … und beantragte den Vollzug der Urkunde. Hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge bat er auf die Vorlage eines europäischen Nachlasszeugnisses zu verzichten. Ausweislich der Kommentierung zu § 35 GBO könnten auch andere Beweismittel in Betracht kommen.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 beanstandete das Grundbuchamt, dass die in französischer Sprache vorgelegten Urkunden inhaltlich nicht geprüft werden könnten und die Erbfolge damit nicht nachgewiesen sei. Auf die Beibringung eines europäischen Nachlasszeugnisses nebst Übersetzung könne nicht verzichtet werden. Zur Beibringung bestimmte das Grundbuchamt eine Frist von 6 Monaten.

Darauf übersandte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. August 2024 eine Kopie der amtlichen Übersetzung des europäischen Nachlasszeugnisses nach dem am … 1940 geborenen Herrn („Name 01“) vom 8. November 2023 zur weiteren Verwendung (Bl. 79 ff). Auf der beglaubigten Abschrift ist vermerkt „gültig bis 08.05.2024“ (Bl. 85). Das Formblatt V, Anlage III mit Angaben zum Güterstand des Erblassers datiert vom 22. August 2023 und trägt den Vermerk „gültig bis 22.02.2024“ (Bl. 87).

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 17. September 2024 beanstandete das Grundbuchamt, dass die Wirkungsdauer der Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses abgelaufen sei. Es könne eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist beantragt werden. Zur formgerechten Behebung bestimmte das Grundbuchamt eine Frist von 2 Monaten.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 an das Brandenburgische Oberlandesgericht legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17. September 2024 ein. Die Entscheidung sei faktisch nicht fundiert und als gegenstandslos anzusehen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat auch ohne vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens entscheiden kann, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein solches Eintragungshindernis liegt hier vor, so dass die Zwischenverfügung zu Recht ergangen ist.

Nach § 20 GBO darf die Eintragung im Falle der Auflassung eines Grundstücks nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. § 19 GBO setzt die Bewilligungsbefugnis des von der Eintragung Betroffenen voraus (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19 Rn. 58). Für den Nachweis der Berechtigung des noch im Grundbuch eingetragenen („Name 01“), geb. …, ist der Nachweis der Erbfolge erforderlich. Dieser kann nur durch einen Erbschein oder – wenn der Erblasser wie hier nach dem … 2015 verstorben ist – ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO liegt nicht vor.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ihre Rechtsstellung berufen müssen, Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO).

Die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses geht im Grundbuchverfahren nicht über die Wirkungen hinaus, die vom europäischen Gesetzgeber bestimmt worden sind. Danach wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen, Art. 69 Abs. 2 S. 2 EuErbVO. Im Rechtsverkehr treten an die Stelle der bei der Ausstellungsbehörde zu verbleibenden Urschrift des Zeugnisses die den berechtigten Personen auszuhändigenden beglaubigten Abschriften, Art. 70 Abs. 1 EuErbVO (vgl. Schaub in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023, § 35, Rn. 117). Bei diesen beglaubigten Abschriften handelt es sich um Ausfertigungen im Sinne der deutschen Gesetzessystematik (BT-Drs. 18/4201, S. 81; Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, Art. 70 EuErbVO, Rn. 2; Wagner/Fenner FamRZ 2015, 1668, 1673, Volmer Rpfleger 2013, 421, 430). Im Gegensatz zum – deutschen – Erbschein ist eine Einziehung des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht vorgesehen. Dem Schutz des Rechtsverkehrs soll vielmehr u.a. die regelmäßige Gültigkeitsfrist von sechs Monaten dienen, § 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO (Dutta, aaO., Art. 70 EuErbVO, Rn. 1; Fornasier, aaO, Rn. 6; Dorsel, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2019, Art. 70 EuErbVO, Rn. 6). Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist verliert die beglaubigte Abschrift die ihr nach Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO zukommenden Beweiswirkungen (vgl. KG, Beschluss vom 3. September 2019, Az. 1 W 161/19, ErbR 2019, 696 m.w.N.; Österr. OGH FamRZ 2018, 635, 637; Wilsch ZEV 2012, 530, 532).

Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Art. 63 EuErbVO angegebenen Zwecken verwenden zu können, Art. 70 Abs. 3 S. 3 EUErbVO. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn sämtliche in der beglaubigten Abschrift enthaltene Feststellungen noch aktuell sind. Zudem setzt sie ihrer Natur nach voraus, dass sich der weitere Geltungszeitraum unmittelbar an den bisherigen Geltungszeitraum anschließt. Weiterhin muss der Antragsteller insbesondere nachweisen, dass er weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses hat (Schmidt /beckOGK, EuErbVO Art. 70, Rn. 22 ff).

Die von den Beteiligten mit dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 20. August 2024 vorgelegten beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. November 2023 bzw. 22. August 2023 wiesen eine Gültigkeit bis zum 8. Mai 2024 bzw. bis zum 22. Februar 2024 aus, waren also bei Eingang des Antrags bei dem Grundbuchamt am 26. August 2024, § 13 Abs. 2 S. 2 GBO, nicht mehr gültig und konnten daher den erforderlichen Nachweis der Erbfolge nicht erbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 2, 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG und entspricht dem von den Parteien des Überlassungsvertrages vom 19. April 2023 angegebenen Verkehrswert des Grundbesitzes.