Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2025 – 9 WF 253/25

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1113.9WF253.25.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 02.05.2025 (Az. 53 F 97/24) abgeändert. Die aus der Staatskasse an den Rechtsanwalt … (Name) zu zahlende Vergütung wird auf weitere 275,19 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zustehenden Gebühren und Auslagen unter Außerachtlassung der Einigungsgebühr festgesetzt.

Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht auch eine einfache Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aus einem Verfahrenswert von 4.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von 278,19 € zu.

Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV - RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In einer Kindschaftssache - wie hier - entsteht die Gebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 1. Alt. VV RVG von 1,0 auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Dabei kann in Sorgerechtsverfahren, auch wenn die elterliche Sorge nach wie vor nicht der Verfügungsbefugnis der Eltern unterliegt, ausnahmsweise eine Einigungsgebühr anfallen, was der Gesetzgeber mit Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG mit Wirkung ab 01.09.2009 bestätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017, - II - 10 WF 1/17, 10 WF 1/17-, juris, m. w. N.).

Vorliegend hat der Antragsgegner dem Einigungsvorschlag der Antragstellerin im Anhörungstermin vom 04.09.2024, wonach die elterliche Sorge weiterhin durch sie allein ausgeübt werden soll, ausdrücklich zugestimmt. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben hiergegen keine Einwände erhoben. Die Kindeseltern haben damit eine Vereinbarung zur Regelung des Sorgerechts getroffen, durch die der Streit oder die Ungewissheit hierüber beseitigt worden ist. Dieser Vereinbarung ist das Familiengericht in seiner - das Verfahren beendenden - Entscheidung vom 04.09.2024 gefolgt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat vorliegend an dieser Vereinbarung mitgewirkt. Vor dem Anhörungstermin am 04.09.2024 hat er den Antragsgegner darauf angesprochen, ob dieser mit einer Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder auf die Antragstellerin allein einverstanden ist und dies im Rahmen der Erörterungen in der Anhörung thematisiert. Die einfache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG ist damit aus einem Verfahrenswert in Höhe von 4.000 € angefallen und beträgt nebst anteiliger Umsatzsteuer 278,19 €. Dem Verfahrensbevollmächtigten ist daher unter Berücksichtigung der bereits nach § 47 RVG gezahlten Vorschüsse ein weiterer Betrag in vorgenannter Höhe aus der Staatskasse zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.