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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.11.2025 – 7 W 60/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1117.7W60.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 17.07.2025 wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte die Beklagte am 25.10.2022 bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 1.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Woche, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass von den von der Beklagten gehaltenen Hunden am Tag nicht länger als 30 Minuten und nicht länger als 10 Minuten am Stück sowie wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück, seinen Besitz und seiner Gesundheit beeinträchtigen. Ferner verurteilte es sie bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 1.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu einer Woche, es zu unterlassen, auf dem Grundstück („Adresse 01“) ein Radio so laut zu betreiben, dass die daraus im Freien übertragenen Radiosendungen usw. auf dem Nachbargrundstück („Adresse 02“) des Klägers deutlich hörbar sind. Wegen der weiteren Einzelheiten und Inhalte wird auf das rechtskräftige Urteil, Az.: 6 U 320/21, vom 25.10.2022, Bl. 206 ff. der Gerichtsakte (nachfolgend GA), Bezug genommen.

Mit Ordnungsmittelantrag vom 05.01.2023 beantragte der Kläger und Gläubiger gegen die Beklagte und Schuldnerin wegen Verstoß gegen die aus dem vorgenanntem Urteil getroffenen Entscheidungen ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Schuldnerin wiederholt gegen die ihr mit dem Urteil aufgegebenen Pflichten verstoße. Die Schuldnerin habe es wiederholt unterlassen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die gewährleisteten, dass von den von ihr gehaltenen Hunden kein unzulässiges Gebell im Sinne der ihr obliegenden Pflichten gemäß Urteil ausgingen, und sie habe ihr Radio lautstark so betrieben, dass es über das Grundstück hinaus hörbar gewesen sei. Darüber hinaus legte er eine Aufstellung von Lärmbelästigungen vor und bezieht sich auf 35 im Einzelnen nach Tag, Uhrzeit und Dauer schriftlich aufgeschriebener Verstöße; von lautem Hundegebell an Werk- und Sonntagen im Zeitraum vom 30.10.2022 bis 08.10.2023 und lautem Radio usw. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 5. Januar 2023, (Bl. 260 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 (Bl. 328 ff GA) legt der Gläubiger ein weiteres „Lärmprotokoll für Lärmimmissionen durch die Schuldnerin nach dem 07.10.2023, mit Stand vom 22. August 2024“ über weitere rund 75 im Einzelnen dokumentierte Lärmimmissionen im Zeitraum vom 28.08.2023 - u.a. laute Bellattacken der Hunde von 12:33 Uhr bis 13:33 Uhr - bis zuletzt am 27.08.2024 (laute Musik und laute Werbung aus dem vollständig geöffneten Fenster, welches direkt auf das Grundstück („Adresse 02“) und die Fenster Wohnzimmer, Schlafzimmer und Arbeitszimmer schallt). Die behaupteten Lärmimmissionen sind nach Tag, Stunde und Dauer und Art (Bellattacken laute Musik) darin im Einzelnen dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lärmprotokoll Anl. A4 Bl. 330 ff. der GA Bezug genommen. Die Schuldnerin wendet sich gegen den Ordnungsmittelantrag und beantragte dessen Zurückweisung. Sie hat vortragen lassen, dass Zustandsstörer nur der Eigentümer des Grundstücks sein könne und die Haltung der Hunde ortsüblich sei. Sie bestreite die behaupteten Lärmbelästigungen und beziehe sich hinsichtlich der mit der Antragsschrift dargelegten, ihr zur Last gelegten 35 Verstöße auf das Zeugnis ihrer Tochter, die zu den dargelegten Zeiten im Wesentlichen anwesend gewesen sei. Die Hunde würden sich meistens im Haus aufhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr seien die Hunde nie länger als 30 Minuten draußen, es sei unrichtig, dass die Hunde am Sonntag, dem 30.10.2022 von 12:30 Uhr bis 13:10 Uhr laut gebellt hätten, ebenso wenig am 10.11.2022 von 5:30 Uhr bis 5:40 Uhr und von 06:30 Uhr bis 07:00 Uhr. An diesen Tagen sei ihre Tochter da gewesen. Die Schuldnerin bezieht sich auf die „eidesstattliche Versicherung“ ihrer Tochter („Name 01“) vom 31.01.2024 (Bl. 297 ff. GA). Sie, die Schuldnerin, käme Ihren Pflichten aus dem Urteil nach. Sie halte nach wie vor lediglich zwei Hunde im Hause. Es handle sich um kleine Hunde. Diese würden viermal am Tag nach draußen gelassen, dabei tobten sie ihren natürlichen Bewegungsdrang aus dies geschehe aber nie ohne Überwachung. Die Überwachung werde von der Schuldnerin aber auch von Herrn („Name 02“) durchgeführt. Sie achte peinlich darauf, dass die Hunde stets genug zu essen und trinken hätten, sodass sie nicht wegen Hunger oder Durst anschlagen würden. Die Schuldnerin habe bereits seit Beginn des Jahres 2023 vor dem Tor, d. h. zur Straße hin, Netze gespannt, damit die Hunde nicht mehr sehen könnten, wenn auf der Straße andere Hunde vorbeikämen und Radfahrer auf der Straße vorbeiführen. Auch am Balkon habe sie die Fenster geschützt damit die Hunde von innen im Hause nicht erkennen könnten, was auf der Straße geschehe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der vom Gläubiger als Zeugin für die Vorfälle benannten Dr. („Name 03“). Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 20.05.2025 (Bl. 372 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.07.2025 hat das Landgericht Neuruppin gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.10.2022 auferlegte Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass von den von der Beklagten gehaltenen Hunden am Tag nicht länger als 30 Minuten und nicht länger als 10 Minuten am Stück sowie wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück, seinem Besitz und seiner Gesundheit beeinträchtigen und es zu unterlassen, auf dem Grundstück („Adresse 01“) ein Radio zu laut zu betreiben, dass die daraus im Freien übertragenen Radiosendungen usw. auf dem Nachbargrundstück („Adresse 02“) des Klägers deutlich hörbar sind, ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.08.2025, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.10.2025 nicht abgeholfen hat.

Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie trägt vor, das Landgericht hätte ihre Beweismittel nicht berücksichtigt. Sie habe sich zum Thema Lärm und Beweis dafür, dass es keine Veranstaltungen lauter Musik, Rasenmähen sowie Bellattacken auf ihrem Grundstück gebe auf ein Sachverständigengutachten und das Zeugnis des („Name 02“) berufen. Es sei erstinstanzlich nicht untersucht worden, ob es sich bei dem Bellen der Hunde um „Gebell“ oder „Bellattacken“ gehandelt habe. Das erstinstanzliche Gericht verstoße gegen das Prozessrecht, weil es den angebotenen Gegenbeweis nicht erhoben hätte. Das Gericht hätte ihr Gelegenheit geben müssen, durch die von ihr benannten Zeugen bzw. durch einen Sachverständigen den Gegenvortrag zu beweisen. Es mangle an der erforderlichen Bestimmtheit des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf Hundegebell. Darüber hinaus trägt sie vor, Zustandsstörer sei der Eigentümer des Grundstücks, ihr Ehemann („Name 02“). Dieser habe genau beobachtet, dass auf den Nachbargrundstücken Hunde gehalten werden würden, Gebell von diesen ausginge. Zur Frage der Lautstärke behauptet sie, das Radio habe sie regelmäßig auf Zimmerlautstärke laufen lassen und benennt ihre Tochter als Zeugin.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 26.08.2025 Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 793, 567 I ZPO). Über sie entscheidet der Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde; § 568 I S. 1 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet. Denn die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor; § 890 ZPO.

Die Rüge mangelnder Bestimmtheit des Tenors des rechtskräftigen Urteils verfängt nicht. Bei dem vorliegenden Titel handelt es sich um einen Unterlassungstitel, der zu einem aktiven Tun verpflichtet (vgl. dazu nur BeckOGK/Piekenbrock ZPO § 887 Rn. 19). Auf dieser Grundlage geht der BGH mit dem Bestimmtheitsgrundsatz außerordentlich großzügig um, so dass die Vollstreckung sich nach § 890 ZPO richtet.

Dass der Eigentümer des Grundstücks „Zustandsstörer“ sein mag, ist unbeachtlich. Denn der BGH hat § 890 ZPO auch angewendet, wenn der mittelbare Störer verpflichtet ist, aktiv gegen die unmittelbaren Störer vorzugehen. Danach kann der Schuldner verpflichtet sein, „auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss“ (vgl. BGH, Beschluss vom 12.7.2018 – I ZB 86/17 - NJW 2019, 56 Rn. 11).

An der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bestehen im Übrigen vorliegend auch hinsichtlich der Rüge, dass der Tenor nicht bestimmt genug sei, keine Zweifel. Der Titel ist so klar gefasst, dass der Schuldner - hier die Beschwerdeführerin - weiß, was sie an geeigneten Maßnahmen zu unterlassen und zu ergreifen hat, nämlich in den angegebenen Zeiträumen u.a. Bellattacken der Hunde zu unterbinden; (vgl. nur zu den Anforderungen der Bestimmtheit BeckOGK/Piekenbrock ZPO § 890 Rn. 15-15.2). Das rechtskräftige Urteil erfüllt diese Voraussetzungen.

Ferner hat sie es zu unterlassen, ein Radio so laut zu betreiben, dass die daraus im Freien übertragenen Radiosendungen usw. auf dem Nachbargrundstück des Gläubigers deutlich hörbar sind. Auch insoweit ist das Urteil bestimmt genug. Maßgeblich ist naturgemäß das Geräuschempfinden eines durchschnittlichen „Zuhörers.“ Nach dem Urteil hat der Gläubiger keine Lärmimmissionen zu tolerieren, die über das übliche Maß von den aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu erwartenden Geräusche hinausgehen. Nicht zu erwarten sind Übertragungen von Radio- oder Fernsehsendungen in einer Lautstärke, die infolge geöffneter Fenster oder Türen ein deutliches Mithören der Sendungen durch den Nachbarn erlauben. Damit meint das Urteil im vorliegenden Einzelfall das Betreiben eines Radios/Anlagen durch die Schuldnerin, dessen Ton/Sendungen noch auf dem Grundstück des Gläubigers deutlich zu hören sind; Texte der Musik und der Moderatoren von Sendungen wörtlich zu verstehen sind.

Auch der Begriff Bellattacken ist bestimmt genug; (vgl. nur OLG Brandenburg, Urt. vom 8.06.2017, 5 U 115/15, - Beck-Online Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Für Hundegebell ist anerkannt, dass sich die Wesentlichkeit der Lärmbelästigung nicht nur aus der Lautstärke ergibt, sondern auch aus der Art des Geräusches, nämlich ein regelmäßiges Gebell.Die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel, Titel, Klausel und Zustellung stehen außer Zweifel und werden auch nicht gerügt, und die Schuldnerin hat die im Tenor im einzelnen aufgeführten und zeitlich abgegrenzten Lärmimmissionen zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen.

Dass die Schuldnerin gegen den Unterlassungstitel verstoßen hat, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.

Der Gläubiger hat zuletzt mit seinem Lärmprotokoll aus dem Schriftsatz vom 10.10.2024 im Einzelnen mehr als 70 Vorfälle geschildert, wobei es nicht darauf ankommt, ob alle Vorfälle begründet sind. Entscheidend ist, dass die Schuldnerin jedenfalls - wie vorliegend nachgewiesen - in einer Vielzahl von Fällen es unterlassen hat und nicht dafür gesorgt hat, dass die ihr mit dem Urteil aufgegebenen Unterlassungs- und Verhaltensweisen erfüllt werden.

Die Bewertung der Aussage der als Zeugin gehörten Dr. („Name 03“) ist stimmig und zeigt keine Fehler auf. Die protokollierte Aussage ist detailreich und zeigt keine überschießende Belastungstendenz. So hat die Zeugin klar abgegrenzt, dass die Hunde nicht eine halbe Stunde am Stück bellen würden, sondern es Pausen gebe. Auch zu den weiteren Vorwürfen vermochte sie sich detailliert zu erklären und nachvollziehbar darzulegen, dass Musik so laut zu hören sei, dass sie die Interpreten benennen könne und die Moderatoren wörtlich verstehe und die Fenster bei der Schuldnein hierbei geöffnet gewesen seien. Deutlich hörbare Musik käme aus einem ständig schräg stehenden Fenster, das zum Gebäude des Gläubigers ausgerichtet sei.

Daraus resultiert für die Schuldnerin im Grunde die Notwendigkeit; entweder hält sie die Fenster geschlossen, regelt ihre Geräte auf Zimmerlautstärke, oder sorgt bei geöffneten Fenstern dafür, dass der Schall nicht nach draußen gelangen kann, so dass der Gläubiger durch Mithören belästigt wird, zumal beide Häuser nahe beieinanderliegen. Zimmerlautstärke bei geöffneten Fenstern unter den Besonderheiten der nahe beieinander liegende Häuser reicht offenbar allein nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung. Soweit die Schuldnerin sich auf ein Sachverständigengutachten bezieht, ist die Beweiserhebung völlig ungeeignet. Denn damit können die im „Lärmprotokoll“ vom 10.10.2024 festgehaltenen einzelnen Vorfälle nicht entkräftet werden, zumal die Schuldnerin sich hierzu nicht erklärt hat. Das Lärmprotokoll beinhaltet rund 75 dokumentierte Verstöße, die die Schuldnerin nicht substantiiert entkräftet. Die eidesstattliche Versicherung ihrer Tochter betrifft nicht das Lärmprotokoll vom 10.10.2024. Den auf die von dem Gläubiger weiter substantiiert vorgetragenen rund 75 Verstöße ist die Schuldnerin nur pauschal entgegengetreten. Das Landgericht musste nicht darauf hinweisen, dass die Schuldnerin sich zu den weiteren detailliert vorgetragenen Verstößen gleichermaßen zu erklären hat.

Dass in der Nähe der Grundstücke weitere Hunde leben, bedurfte keines Beweises; auch nicht dazu, dass von Hunden, die an den Grundstücken vorbeilaufen, Gebell ausgehe. Die Behauptungen sind gleichermaßen unbedeutend. Denn die Zeugin hat die Bellattacken nicht von der Straße kommend oder von Dritten ausgehend verortet, sondern den im Haus der Schuldnerin befindlichen Hunden zugeordnet. Zudem ist nicht nur ein Verstoß durch Bellattacken Gegenstand des Antrags des Gläubigers, sondern auch die über das übliche hinausgehende Lärmimmissionen durch Radio- Musikgeräte.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren, war mangels Aussicht auf Erfolg der Beschwerde zurückzuweisen; § 114 I ZPO

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.