Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2025 – 6 W 36/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1118.6W36.25.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (I. Instanz) des Landgerichts Potsdam vom 10.04.2025, Az.: 4 O 329/16, abgeändert und die Kostenausgleichsanträge der Parteien vom 29.11./20.12.2017 zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war aufzuheben und der Antrag auf Kostenausgleich abzuweisen, weil der Kostenfestsetzung in diesem Verfahren zu beachtende materiell-rechtliche Einwände entgegenstehen.
Das Landgericht hat den Kostenausgleich in dem angefochtenen Beschluss auf Grundlage des am 23.11.2017 verkündeten landgerichtlichen Urteils vorgenommen, das von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 84 % und der Beklagten 16 % auferlegt hat (Az.: 4 O 329/16). Während laufenden Berufungsverfahrens (Brbg. OLG 3 U 164/17) haben die Parteien am 06.08.2024 vor dem Landgericht Berlin zu Az.: 34 O 44/20; 400 ARG 170/14 einen Vergleich geschlossen, in dem sie auch hinsichtlich des hier betroffenen Rechtsstreits eine Ausgleichszahlung vereinbart und sich verpflichtet haben, die jeweiligen Berufungen zurückzunehmen und dabei keinen Kostenantrag zu stellen. Zusätzlich haben sich die Parteien dahin geeinigt, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Dieser Vergleich hat zwar das landgerichtliche Urteil zu Az.: 4 O 329/16 und die darin getroffene Kostenregelung, die mit Rücknahme der Berufungen beider Parteien am 08.01./03.02.2025 rechtskräftig geworden sind, nicht in Wegfall gebracht, denn er ist nicht in diesem Verfahren ergangen. Die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit zu beenden und ein den Vergleichsgegenstand betreffendes vorhergehendes nicht rechtskräftiges Urteil seiner Wirkung zu berauben (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 13) kommt einem außergerichtlichen Vergleich nicht zu. Allerdings steht mit der im Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, der Kostenfestsetzung eine materiell-rechtliche Einwendung entgegen, weil dies bedeutet, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten trägt und ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet.
Diese Einwendung ist vorliegend auch zu beachten. Zwar hat das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern im Wege des § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Hiervon wird allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen (BGH, Beschluss vom 11.10.2006 - XII ZR 285/02 Rn. 2, juris) oder die konkreten in Bezug genommenen materiell-rechtlichen Einwendungen keine Tatsachenaufklärung erfordern, etwa weil sie unstreitig sind, oder wenn sie vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH, Beschlüsse vom 14.05.2014 - XII ZB 539/11 Rn. 8 und vom 09.12.2009 - XII ZB 79/06 Rn. 10; jew. zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach dem Wortlaut des vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleiches hatten sich die Parteien in dem Abschnitt II, der das streitigegenständliche Verfahren betrifft, unter Ziff. 4 dahingehend geeinigt, die Kosten des - zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschiedenen - Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Diese Kostenregelung konnte sich auch nur auf das erstinstanzliche Verfahren des vorliegenden Rechtsstreits beziehen, weil hinsichtlich der Berufungsinstanz unter Ziff. 3 bereits geregelt war, dass die Parteien nach Rücknahme der jeweiligen Berufung keinen Kostenantrag stellen würden. Entsprechend steht die Regelung, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, der Kostenfestsetzung des Landgerichts entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf KV GKG Nr. 1812.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.