Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.12.2025 – 2 U 50/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1201.2U50.24.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichterin – vom 19. August 2024 zum Aktenzeichen 18 O 84/23 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am ... November 2000 geborenen und am ... Oktober 2018 verstorbenen („Name 01“), bestehend aus der Klägerin und Herrn („Name 02“), („Adresse 01“) in („Ort 01“), 6.627,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2019.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu vier Fünfteln und der Beklagte zu einem Fünftel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach dem Tod ihres minderjährigen Sohnes, den sie auf Amtspflichtverletzungen durch Bedienstete des Jugendamtes des Beklagten zurückführt.
Der im November 2000 geborene Sohn der Klägerin war Ende 2013 in stationärer Behandlung der jugendpsychiatrischen Fachklinik („Ort 02“). Nach ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2014 war bei ihm eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F94.2) zu konstatieren, differenzialdiagnostisch eine beginnende Borderlinestörung (F60.31). Bei ihm wurden Impulsdurchbrüche, fehlende Gruppenfähigkeit, eine Störung des Sozialverhaltens, Anpassungsstörungen und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert. Das Jugendamt des Beklagten schätzte den Sohn hierauf als nicht steuerbar und nicht gruppenfähig ein bei einem hohen Gewaltpotential; er sei medikamentös nicht eingestellt und benötige eine 1:1-Betreuung. Nach dem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie schätzte es ihn noch immer als nicht gruppenfähig (Gruppengröße maximal 4 Personen) und als nicht regulär beschulbar ein, so dass eine einrichtungsinterne Schule nötig sei. Er benötige eine enge Betreuung (ideal 1:1), therapeutische Unterstützung in Form einer Verhaltenstherapie, feste Strukturen und klare Regeln sowie Grenzen. Der Kontakt zur Kindesmutter sei begrenzt, die Elternarbeit aber gut. Seit dem 20. Februar 2014 erhielt der Sohn Hilfe in Form von stationärer Unterbringung mit Tag-über-Nacht-Betreuung (24 h-Betreuung) des Jugendhilfeträgers („Firma 01“) in einer Betreuungsfamilie in („Land 01“). Er besuchte die …-Schule in („Ort 03“) und schloss dort zum Ende des Schuljahres 2016/17 die 8. Klasse ab. Er erreichte durchgängig die Schulnote 3, im Sportunterricht die Bestnote. Die Gabe von Psychopharmaka wurde eingestellt.
Die Klägerin erörterte während dieses Schuljahres mit dem Jugendamt wiederholt Möglichkeiten, angesichts der positiven Entwicklung des Sohnes seinen Auslandsaufenthalt nach dem Abschluss der 8. Klasse zu beenden. Diesen Wunsch äußerte auch der Sohn im Hilfeplangespräch vom 12. Januar 2017, an dem ebenfalls ein Vertreter des Trägers beteiligt war. Das Jugendamt erachtete hierauf „die stationäre Eingliederungshilfe gern. § 35a SGB VIII in Form von § 34 SGB VIII“ ab dem 1. Juli 2017 nicht mehr als geeignete Hilfeart“, sofern eine Beschulung des Sohnes in der 9. Klasse auch in („Land 02“) möglich sei. Die zuständige Schulrätin bestätigte dies in einem Gespräch am 7. März 2017, obschon sie den Erwerb des Abschlusses in („Land 01“) für einfacher hielt und daher empfahl.
Anfang April 2017 teilte die Klägerin dem Jugendamt ihren Wunsch mit, die stationäre Eingliederungshilfe in („Ort 03“) solle bis zum Erreichen des Abschlusses der Klasse 9 fortgeführt werden, und beantragte dies unter dem 10. April 2017. Der Träger sprach sich in einer Stellungnahme gegen ein „Umsetzen“ des Sohnes nach („Land 02“) vor Abschluss der 9. Klasse aus. Es sei nicht nur mit einem Wechsel in eine neue soziale Umgebung verbunden. Es gebe zudem Unterschiede im Lernstoff, was zusätzliche Schwierigkeiten schaffe.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 wies der Beklagte den Antrag auf Fortführung der Eingliederungshilfe zugunsten des Sohnes in („Ort 03“) zurück, unter Weitergewährung von Eingliederungshilfe im Übrigen. Zur Begründung heißt es: Eine Prüfung, ob ein Hilfebedarf besteht, sei nicht erforderlich. Das Vorliegen eines Hilfebedarfs gemäß § 35a SGB VIII sei unstrittig. Der Antrag beziehe sich allein auf die Ausgestaltung des bestehenden und anerkannten Hilfebedarfes ab dem 1. Juli 2017. Die stationäre Unterbringung in („Land 01“) sei für den Sohn ab dem 1. Juli 2017 keine geeignete und notwendige Hilfe im Sinne der § 35a, 36 Abs. 2 SGB VIII mehr. Er sei in seinem jetzigen Umfeld sozial integriert, habe eine sinnvolle und abwechslungsreiche Freizeitgestaltung und besuche regelmäßig und erfolgreich die Schule. Er habe eine positive Gesamtentwicklung vollzogen und die Fähigkeit entwickelt, Kontakte aufzunehmen und gelingend zu gestalten sowie Konfliktlösungen herbeizuführen. Damit sei ein Hauptziel der erfolgten Hilfeinstallation erreicht. Der Fokus der Eingliederungshilfe müsse sich nunmehr zukünftig auf die Reintegration in die Herkunftsfamilie und das System seines Herkunftslandes richten. Dafür sei der Erwerb eines Schulabschlusses in („Land 01“) kein Garant. Ein baldiger Schulabschluss im Herkunftsland biete ihm mehr Möglichkeiten, die Beschulungsmöglichkeiten in („Land 02“) seien gegeben. Dafür habe sich zwischenzeitlich auch die Klägerin ausgesprochen. Die Verlängerung der stationären Hilfe in („Land 01“) um ein weiteres Jahr berge das Risiko einer Entfremdung und einer damit einhergehenden Erschwernis der Reintegration in seinem Heimatland und damit einhergehend in das bestehende Ausbildungssystem. Beides sei für ein langfristig gelingendes Leben in der Gesellschaft und der Teilhabe an ihr unabdingbar. Bei einer Rückkehr erst kurz vor seiner Volljährigkeit müsse er den weiteren Hilfeprozess alsbald eigenverantwortlich wahrnehmen ohne Hilfe durch seine gegenwärtigen Personensorgeberechtigten. Es bestünden unterschiedliche vom Jugendamt als geeignete Hilfemöglichkeiten erachtete Angebote im Rahmen der Eingliederungshilfe, zur Unterstützung der Rückführung in die Familie und zur Integration in („Land 02“) im Sommer 2017. Namentlich seien dies das betreute Einzelwohnen, die Schulbegleitung, die aufsuchende Familientherapie und die lerntherapeutische Förderung bzw. Nachhilfe. Diese Angebote würden weiter aufrechterhalten, könnten aber erst geplant werden, wenn die Klägerin und ihr Sohn ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklären.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2017 unter nahezu wörtlicher Wiederholung der Begründung des angegriffenen Bescheides zurück. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies den Eilantrag des Sohnes auf Weitergewährung der Eingliederungshilfe in („Land 01“) am 23. Juni 2017 mit der Begründung zurück, die Entscheidung des (hiesigen) Beklagten verlasse nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, der verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Das Hilfeplanverfahren sei rechtmäßig durchgeführt worden, die Entscheidung nachvollziehbar begründet und fachlich vertretbar. Dabei könne offenbleiben, ob die auswärtige Unterbringung nicht mehr geeignet sei, wie der Beklagte annehme. Sie sei jedenfalls nicht mehr notwendig angesichts der durch den Beklagten in Aussicht gestellten unterstützenden Hilfeleistungen zur Reintegration. Die Beteiligten mögen uneins sein über den besten Weg dahin über den („Land 01“)en Schulabschluss einerseits oder einen („Land 02“)en andererseits; die Entscheidung des Beklagten sei aber jedenfalls nicht unvertretbar und werde durch die Einwände der Klägerin und ihres Sohnes nicht widerlegt. Für die durch den Beklagten anzustellende Prognose gebe es weder eine Sicherheit noch eine Garantie. Er habe weitergehende dauerhafte unterstützende Hilfsangebote unterbreitet. Die Einschätzung, der Sohn habe sowohl schulisch wie hinsichtlich seiner persönlichen und sozialen Kompetenzen eine gute Entwicklung genommen, so dass ihm als nächster Entwicklungsschritt die Bewältigung der mit der Rückkehr verbundenen Herausforderungen zuzutrauen seien, sei gut vertretbar. Die andere Einschätzung der Klägerin sei subjektiv nachvollziehbar, erscheine aber objektiv nicht gerechtfertigt. Der Beklagte biete eine aufsuchende Familientherapie, um an überkommenen Verhaltensmustern zu arbeiten, Ängste abzubauen und das Zutrauen des Sohnes in seine Fähigkeiten zu stärken. Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und das Beteiligungsrecht des § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB erstrecke sich nicht auf die Wahl der Hilfeart und Hilfeform.
Das OVG Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sohnes mit Beschluss vom 1. September 2017 zurück, und führte hierzu aus: Der durch § 36 SGB VIII vorgesehene Hilfeplan unterliege nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Die begehrte einstweilige Anordnung der Gewährung einer bestimmten Hilfe durchbräche diese auf partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse zielende Verfahrensstruktur und Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Gericht. Sowohl der in das Verfahren einfließende pädagogische Sachverstand als auch der der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Beurteilungsspielraum würden übergangen. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann zulässig, wenn letztlich keinerlei Zweifel daran bestehe, dass es sich bei der begehrten Hilfemaßnahme um die einzig geeignete und notwendige handelt und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet. Das könne hier nicht angenommen werden, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar begründet habe. Auf das behauptete Ungenügen der Hilfen vor seinem Aufenthalt in („Land 01“) könne es angesichts seiner zwischenzeitlichen Entwicklung nicht mehr ankommen. Ziel der Eingliederungshilfe sei von Anfang an die Rückführung in die Familie und die Integration in („Land 02“) gewesen. Es sei daher fachlich gut vertretbar, die Hilfemaßnahme in („Land 01“) zu einem Zeitpunkt zu beenden, in dem der Sohn der Klägerin noch nicht volljährig ist. Ihm werde durch den Beklagten mit der aufsuchenden Familientherapie, dem Einsatz einer Schulbegleitung und einer lerntherapeutischen Förderung bzw. Nachhilfe umfangreiche Betreuung angeboten. Der Hinweis des Sohnes, seine Rückkehr in die bekannte und ihn gefährdende Grundsituation sei nicht zu verantworten, lasse außer Acht, dass er sich aufgrund der erfolgreichen Zeit in („Land 01“) nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Antragsgegners nunmehr in einer anderen Situation befinde als zuvor. Auf die Auffassung der Klägerin, ihres Sohnes und einer ehemaligen Mitarbeiterin des Jugendamtes komme es angesichts dessen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein in („Land 01“) erworbener Schulabschluss in („Land 02“) weniger Möglichkeiten biete als ein in („Land 02“) erworbener. In („Land 01“) lasse sich das Ziel der Reintegration in die Herkunftsfamilie und das System des Herkunftslandes nicht erreichen.
Der Sohn kehrte am 30. Juni 2017 aus („Land 01“) zurück. Seine schulischen Leistungen in der Regelschule verschlechterten sich deutlich, es gab zahlreiche unentschuldigte Fehltage und Fehlstunden. Die Schule teilte mit, notwendig seien ein Betreuer und eine schulische Einzelförderung; beides könne sie nicht leisten. Die Klägerin bemängelte gegenüber dem Beklagten wiederholt das Fehlen zugesagter Unterstützung. Der Sohn berichtete von suizidalen Gedanken. Selbstverletzungen zogen Polizei- und Rettungsdiensteinsätze sowie Krankenhausaufenthalte nach sich, was die Klägerin dem Beklagten ebenso anzeigte wie einen Drogengebrauch des Sohnes. Die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin („Ort 01“) diagnostizierte bei ihm eine Anpassungsstörung und leicht depressive Reaktion mit selbstverletzendem Verhalten (F43.2).
Der weitere verwaltungsgerichtliche Eilantrag des Sohnes auf Wiederaufnahme der Eingliederungshilfe in („Land 01“), hilfsweise Hilfegewährung auf der Basis eines aktuellen Hilfeplans, blieb vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erfolglos. Im Beschluss vom 30. Januar 2018 heißt es: Die aktuellen Krisen und Probleme des Sohnes seien nicht allein Folge des Abbruchs der Maßnahme in („Land 01“) und dem Ausbleiben flankierender Hilfen. Mitverantwortlich seien auch Terminschwierigkeiten der Klägerin und die Ablehnung weiterer Angebote. Auch eine psychiatrische Begutachtung und eine Psychotherapie lehne der Sohn ab. Er bleibe auch Hilfeplangesprächen fern. Eine aufsuchende Familientherapie und eine Nachhilfe seien installiert. Die Wiederaufnahme der Maßnahme sei nicht die einzig in Betracht kommende. Die Ausarbeitung eines weitergehenden Hilfeplans scheitere nicht an Bemühungen des Beklagten. Die Beschwerde des Sohnes wurde als verfristet verworfen.
Mitte April 2018 setzte der freie Träger der Familienhilfe die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten darüber in Kenntnis, dass erfolglos versucht worden sei, den Sohn in sechs Schulen unterzubringen und dass dieser zunehmend instabiler wirke. Ende Oktober 2018 erlitt der Sohn einen Zusammenbruch unter Drogeneinfluss und wurde vom Rettungsdienst wegen Lebensgefahr ins Klinikum verbracht, wo er am Folgetag an Multiorganversagen durch Drogenintoxikation verstarb. Die Klägerin ist seit Januar 2020 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer leichten Depression in psychotherapeutischer Behandlung, nach Angaben ihres Therapeuten aufgetreten in Folge des Todes ihres Sohnes.
Die Klägerin hat behauptet, die Bediensteten des Beklagten hätten durch den Abbruch der Jugendhilfemaßnahme in („Land 01“) und das Unterlassen geeigneter Schutz- und Hilfsmaßnahmen zugunsten ihres Sohnes letztlich seinen Tod verursacht. In („Land 01“) habe dem Hilfebedarf des Sohnes entsprochen werden können. Nicht zuletzt hätten sich seine Schulnoten befriedigend entwickelt, ein hochwertiger Bildungsabschluss sei sehr wahrscheinlich zu erreichen gewesen. Diese einigermaßen kontinuierliche Bildungserfahrung sei gegen den Wunsch der Klägerin und ihres Sohnes und gegen den Rat aller Fachleute ohne nachvollziehbare sozialrechtliche Begründung und damit willkürlich abgebrochen worden. Ein Bildungsabschluss sei wichtiger für die Eingliederung gewesen als seine ohnehin nicht notwendige kulturelle Integration. Die nach der Rückkehr angebotenen Maßnahmen zur Erziehungshilfe und zur Eingliederungshilfe seien völlig unzureichend gewesen und hätten keinem sachgerechten Hilfeplan als Ergebnis einer angemessenen Hilfeplanung auf der Basis einer systematischen Bedarfsanalyse entsprochen. Im Gegenteil sei ihr Sohn vermehrten Belastungen ausgesetzt worden, zu denen es einerseits gehörte, sich in sieben Monaten bis zu Beginn der Prüfungen die anderen Lerninhalte hiesiger öffentlicher Regel-Schulen mehrerer Schuljahre anzueignen, sich ein neues soziales Umfeld zu schaffen und zu versuchen, in der Familie zurechtzukommen. Dies hätte angesichts seiner seelischen Behinderung und diverser gesundheitlicher und psychischer Einschränkungen besonderer Hilfe und Unterstützung bedurft, die nicht erfolgt seien. Unter der Regie des Jugendamtes sei der Sohn in den Modus der absoluten Verunsicherung, Verzweiflung und eines existentiellen Hilfeschreis zurückgefallen, der sich im Anschluss an halbkriminelle Banden und „Freundesgruppen“, emotionale und intellektuelle Hilfslosigkeit, Aggression, Verzweiflung, Selbstverletzungen und Schulversagen gezeigt habe. Diese Entwicklung sei nach der zurückliegenden Leidensgeschichte mehr als vorhersehbar gewesen und von ihr auch in ihren diversen Anträgen und Anzeigen vorausgesagt worden. Gleichwohl habe das Jugendamt keine Schutzmaßnahmen ergriffen. Sie habe alle ihr zumutbaren und zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen, die weitere Gefährdung und Schädigung ihres Sohnes abzuwenden. Durch die Suizidversuche, die Verzweiflung und Fehlentwicklung ihres Sohnes und seinen Tod habe sie schwerwiegende seelische Verletzungen, eine Trauerstörung, und eine Schockphase sowie dauerhaft andauernde Übelkeit, mangelnde Belastbarkeit und Depressionen sowie weitere Einschränkungen erlitten und sei für längere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen.
Der Beklagte hat auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum verwiesen, den er – wie verwaltungsgerichtlich mehrfach bestätigt worden sei – nicht überschritten habe. Nach der Kollegialgerichtsrichtlinie fehle es ihm an Verschulden. Auch habe die Klägerin es versäumt, den Schaden durch ein Rechtsmittel abzuwenden. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Tod des Sohnes. Die Überreaktion des Körpers auf den Drogenkonsum sei Folge einer seltenen Stoffwechselerkrankung; beides sei ihm nicht bekannt gewesen. Der weitere Verlauf sei tragisch und schicksalhaft, aber nicht vorhersehbar gewesen.
Das Landgericht – Einzelrichterin – hat die Klage abgewiesen. In dem Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung: Die Klage sei als Teilklage zulässig, soweit sie auf den Schadensersatzanspruch in Form des für die Klägerin beanspruchten Schmerzensgelds konkretisiert sei. Sie sei aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die vermeintlichen Versäumnisse der Beklagten eine Amtspflichtverletzung begründeten. Das sei ohne eine Bindung an die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte eigenständig zu prüfen. Gegen eine Amtspflichtverletzung spreche der dem Beklagten zukommende Beurteilungs- und Ermessensspielraum, zumal der Beklagte bei und nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme in („Land 01“) Unterstützung gewährt habe. Die Klägerin und ihr Sohn hätten, wenn auch durch ihre Belastungssituation bedingt, eine Zusammenarbeit teilweise abgelehnt. Der Beklagte habe durchaus auf die aufgetretenen krisenhaften Vorfälle reagiert und mit der Klägerin und ihrem Sohn im laufenden Hilfeplanverfahren stetig die Möglichkeit weitergehender oder alternativer Hilfemaßnahmen auch mit Blick auf den weiteren Bildungsgang erörtert. Jedenfalls habe die Klägerin nicht konkret dargetan, dass die vermeintlichen Pflichtverletzungen für die Schadensfolge (mit-)ursächlich geworden seien. Es liege auch kein „typischer“ Geschehensablauf vor. Es sei nicht festzustellen, dass der Sohn mangels Unterstützungsmaßnahmen aus dem Gefühl der Hilflosigkeit heraus in suizidaler Absicht eine Überdosis konsumieren habe wollen. Es bleibe die Möglichkeit, dass er aus Neugier mit harten Drogen experimentiert habe, die sein Körper infolge einer unerkannten seltenen Stoffwechselerkrankung nicht habe abbauen können. Dem Beklagten sei zudem kein Verschuldensvorwurf zu machen. Die Verwaltungsgerichte als mit mehreren Rechtskundigen besetzte Kollegialgerichte hätten die Amtshandlung für rechtmäßig gehalten, und zwar sowohl den Abbruch der Maßnahme als auch die Reaktion des Beklagten auf die nach der Rückkehr aufgetretenen ernsthaften Schwierigkeiten und Anpassungsstörungen. Vor diesem Hintergrund scheitere ein Amtshaftungsanspruch schließlich auch am Mitverschuldensprinzip des § 839 Abs. 3 BGB. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2018 sei nicht fristwahrend eingelegt worden.
Das am 19. August 2024 verkündete Urteil ist der Klägerin am 20. August 2024 zugestellt worden. Sie hat am 16. September 2024 Berufung eingelegt und diese am 18. Oktober 2024 begründet.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte habe mehrere Amtspflichtverletzungen begangen: Die Hilfebedarfslage des Jugendlichen sei ohne Einhaltung eines neuen Gutachtens verkannt worden. Das Hilfesetting nach seiner Rückkehr sei vollkommen unzureichend gewesen. Er sei trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Obhut genommen worden. Ein Ermessensspielraum habe insoweit nicht bestanden. Diese Versäumnisse hätten kausal das Leiden und den Tod des Jugendlichen verursacht und ebenso das Leid der Klägerin. Eine Inobhutnahme hätte den Tod des Jugendlichen mit Sicherheit verhindert. Die vorläufige Würdigung der Verwaltungsgerichte schließe ein Verschulden der Bediensteten nicht aus. Das Landgericht sei fehlerhaft Beweisanträgen nicht nachgegangen. Der Rechtsweg sei ausgeschöpft gewesen.
Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt an der Oder den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € als Teilklagebetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab 18.09.2019 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie sodann beantragt
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt an der Oder den Beklagten zu verurteilen,
einen Teilklagebetrag von 15.000 € an die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und Herrn („Name 02“), wohnhaft („Adresse 01“), („Ort 01“), als Gesamtgläubiger zu zahlen, und
an sie einen weiteren Teilklagebetrag in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen,
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 18. September 2019.
Sie hat hierzu klarstellend erläutert: Die Klageforderung von gesamt 30.000 € setze sich zusammen aus einem erststelligen Teilbetrag von 15.000 € für die Schmerzensgeldforderung des verstorbenen Jugendlichen, die nach Auffassung der Klägerin in einer einheitlichen Gesamthöhe von 145.000 € besteht (vgl. Bl. 39 der Akten des Landgerichts, dort Positionen 1 bis 3), und weiteren erststelligen Teilbeträgen für einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 4.000 €, die nach Ansicht der Klägerin in einer Gesamthöhe von 40.000 € besteht (vgl. Bl. 39 der Akten des Landgerichts, dort Position 4) und jeweils weiteren erststelligen Teilbeträgen in Höhe von 4.000 € zu Position 5 auf Bl. 40 der Akten des Landgerichts, in Höhe von 4.000 € zu Position 6 auf Bl. 40 der Akten des Landgerichts und in Höhe von 3.000 € zu Position 7 auf Bl. 40 der Akten des Landgerichts.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Es fehle an einer Amtspflichtverletzung, am Verschulden, an der Drittgerichtetheit einer verletzten Amtspflicht und an der Kausalität zu einem eventuellen Schaden. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft worden. Die Klarstellung und die Abänderung des Antrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sei eine unzulässige Klageänderung.
II.
Die ohne weiteres zulässige, insbesondere rechtzeitig und formgerecht eingelegte und begründete Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Sie entspricht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss die Klageschrift neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts auch einen bestimmten Antrag enthalten und den Grund des erhobenen Anspruchs angeben, und zudem den Gegenstand des erhobenen Anspruchs bestimmen. Daran fehlt es, wenn ein Kläger einen Teilbetrag aus mehreren selbstständigen Ansprüchen geltend macht und hierbei nicht im Einzelnen angibt, wie er die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder mindestens eine Reihenfolge angibt, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17 –, BGHZ 218, 139 = NZM 2018, 444, Rdnr. 14; Beschluss vom 2. Mai 2017 – VI ZR 85/16 –, NJW 2017, 2623; Roth, in: Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 253 ZPO Rdnr. 28 ff; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 253 ZPO Rdnr. 27). Die Zuordnung kann nachgeholt werden, und zwar ohne Rücksicht auf § 531 ZPO noch in der Berufungsinstanz auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, und zudem mit Rückwirkung auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – VIII ZB 18/20 –, NJW-RR 2020, 1132, Rdnr. 15; Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14 –, NJW 2015, 2113 Rdnr. 29; Urteil vom 9. Januar 2013 – VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367; Bacher, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 58. Edition mit Stand 1. September 2025, § 253 ZPO Rdnr. 91; Foerste ebd. Rdnr. 28; Roth Rdnr. 30).
Die Klägerin hat die zunächst fehlende bzw. erstinstanzlich nur unzureichend vorgenommene Zuordnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. Oktober 2025 nachgeholt. Der Zustimmung des Beklagten hierzu bedurfte es nicht (vgl. nur Roth ebd., § 253 ZPO Rdnr. 65).
Ebenso unbedenklich zulässig ist die auf den Hinweis des Senats gemäß § 139 Abs. 2 ZPO erfolgte Änderung des Klageantrags dahingehend, dass ein Teil des klageweise geltend gemachten Betrages nicht an die Klägerin selbst, sondern an eine Erbengemeinschaft gezahlt werden soll, an der sie beteiligt ist. Eine solche Antragsänderung unterfällt den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO und ist daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden diejenigen Vorschriften keine Anwendung, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln. Das betrifft § 263 ZPO ebenso wie § 533 ZPO (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, NJW 2004, 2152; Bacher ebd., § 264 ZPO Rdnr. 5.1; Roth ebd., § 264 ZPO Rdnr. 13). Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zugunsten der Erbengemeinschaft folgt aus § 2039 Satz 1 BGB.
2.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet
a)
Der im Tenor näher benannten Erbengemeinschaft nach dem Sohn der Klägerin steht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB sein Anspruch gegen den Beklagten auf immateriellen Schadenersatz zu. Dieser Anspruch gründet sich seinerseits auf Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) sowie auf Staatshaftung (§ 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 3. September 1997 – StHG).
aa)
Dem Sohn der Klägerin stand ein Anspruch auf Amtshaftung zu. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne hat in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Sohn der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und ihm so einen Schaden verursacht, für den er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Es ist die grundlegende Amtspflicht des Beamten, die Aufgaben und Befugnisse des Staates oder der Körperschaft, für die er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen und auszuüben. Die öffentlich-rechtlichen Rechtspflichten, die die öffentliche Hand dem Bürger gegenüber hat, bestimmen zugleich die persönlichen Amtspflichten, die dem Amtswalter obliegen. Er ist deswegen verpflichtet, sich an Recht und Gesetz zu halten, also die Verfassung, die förmlichen Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstige Rechtsvorschriften, auch des Rechts der Europäischen Union, zu beachten. Da die Gerichte letztlich über die Auslegung und Anwendung von Normen zu befinden haben, hat der Beamte auch die Pflicht, die für seine Amtsausübung einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen (Thomas, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. August 2025, § 839 BGB Rdnr. 147; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 839 BGB Rdnr. 257). Hierzu gehört die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. Das ist namentlich bei Sachverhalten notwendig, die wegen ihrer Komplexität nicht offen zutage liegen und aus denen Konsequenzen gezogen werden sollen, die mit erheblichen Beeinträchtigungen oder Risiken für den Betroffenen verbunden sein können (Thomas ebd. Rdnr. 148). Vorschriften über die Zuständigkeit, die Form und das Verfahren sind einzuhalten (Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 271; Thomas ebd. Rdnr. 152 f).
Die primäre Pflicht der öffentlichen Verwaltung zum rechtmäßigen Handeln liegt auch dem Staatshaftungsgesetz zugrunde. Ihre Haftung hängt daher davon ab, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, das heißt mit der Rechtslage übereinstimmt oder gegen die Rechtslage verstößt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18, NVwZ 2019, 1696, Rdnr. 10; Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 = LKV 2006, 523; Senat, Urteil vom 26. Juni 2012 – 2 U 46/11, BeckRS 2012, 14954, Rdnr. 34 bei juris).
bb)
Der Beklagte war der Klägerin gegenüber zur Leistung von Hilfe zur Erziehung verpflichtet (1). Daneben hatte der Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (2). Zudem bestand der Schutzauftrag des Beklagten vor Gefährdungen des Kindeswohls des Sohnes der Klägerin (3).
(1)
Die Klägerin hatte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch den Beklagten.
Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. In Betracht kommen danach ambulante Hilfen in Form etwa der Erziehungsberatung und der sozialpädagogischen Familienhilfe, doch auch die Erziehung in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege, im Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform, bis hin zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen, § 36 Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen bis Ende 2021 geltenden Fassung. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
Hilfe zur Erziehung wird nach dem Gesetz mithin planvoll erbracht. In einer ersten Stufe ist die Bedarfslage der Personensorgeberechtigten und des Kindes bzw. Jugendlichen festzustellen. Dem dient auch ihre Beratung durch das Jugendamt über die erforderliche(n) und geeignete(n) Hilfe(n). Soll Hilfe gewährt werden, ist bei einer länger dauernden Hilfe ihre konkrete Form in einem Hilfeplan festzulegen. Die Entscheidung treffen die Fachkräfte des Jugendamtes im kooperativen Zusammenwirken mit den Leistungsadressaten und, wenn eine Beteiligung von Leistungserbringern in Aussicht steht, unter ihrer Mitwirkung. Der Hilfeplan ist regelmäßig – meist halbjährlich – fortzuschreiben und, wo geboten, anzupassen. Hierfür ist der Hilfeerfolg zu überwachen und sind Veränderungen der Bedarfslage ebenso zu überprüfen wie die Eignung der gewählten Hilfe(n). Die Überprüfung erfolgt zumeist im Zusammenhang mit der Durchführung einer Hilfeplankonferenz, deren Inhalte protokolliert werden (ausführlich Bohnert, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 15. Mai 2017, § 36 SGB VIII Rdnr. 45 ff; Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar [Hrsg.], Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 36 SGB VIII Rdnr. 7, 36 und 39; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 36 SGB VIII Rdnr. 51; Winkler, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, 45. Edition mit Stand 1. Juni 2017, § 36 SGB VIII Rdnr. 22 f).
Der auf dieser Grundlage erlassene Leistungsbescheid unterliegt der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu. Beruht die Entscheidung auf dem regelrecht zustande gekommenen Hilfeplan, ist sie das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (OVG Münster, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 12 A 1023/23 –, Rdnr. 21, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 5 C 32/13 –, BVerwGE 151, 44 = NJW 2015, 2278; ablehnend Britta Tammen/Thomas Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek ebd., § 27 SGB VIII Rdnr. 56).
(2)
Der Sohn der Klägerin hatte Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgebenden, bis Ende 2019 geltenden Fassung haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Sie sind seelisch behindert, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind sie, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Das Verfahren zur Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit bestimmt § 35a Abs. 1a SGB VIII: Danach hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten einzuholen, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird Eingliederungshilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet, § 35a Abs. 2 SGB VIII. Aufgabe und Ziel der Hilfe ist gemäß dem durch Absatz 3 für anwendbar erklärten § 53 SGB XII in der bis Ende 2019 geltenden Fassung, eine drohende Behinderung des Kindes bzw. Jugendlichen zu verhüten oder ihre Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Das beinhaltet nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung sowie § 12 EinglHV in der bis Ende 2019 wirksamen Fassung unter anderem Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. dazu Bohnert ebd., § 35a SGB VIII Rdnr. 88; Jan Kepert/Ute Vondung, in: Kunkel/Kepert/Pattar ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 56; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek ebd., § 35a SGB VIII Rdnr. 65 f; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 35a SGB VIII Rdnr. 111 f). Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann, § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (hierzu Wiesner ebd. § 35 a SGB VIII Rdnr. 122; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner ebd., § 33 SGB VIII Rdnr. 45 f; Kaiser, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Sozialrecht, 45. Edition mit Stand 1. Juni 2017, § 54 SGB XII Rdnr. 21). Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken, § 35a Abs. 4 SGB VIII.
Auch diese Hilfen müssen planvoll erbracht werden; § 36 SGB VIII gehört als Norm des Dritten Unterabschnitts zu den gemeinsamen Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Insoweit gilt folglich das oben Gesagte gleichermaßen für die Eingliederungshilfen, ergänzt allerdings um die Vorgaben des § 35a Abs. 1a SGB VIII sowie des § 36 Abs. 3 SGB VIII: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einerseits eine fachärztliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand einholen, um feststellen zu können, ob überhaupt Hilfebedarf besteht. Andererseits muss er bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe grundsätzlich auf diese fachärztliche Unterstützung zurückgreifen.
Die für die Feststellung des grundsätzlichen Hilfebedarfs erforderliche fachärztliche Stellungnahme muss den fachlichen Anforderungen an ein psychiatrisches oder psychotherapeutisches Gutachten genügen. Primäre Aufgabe des Arztes oder Psychotherapeuten ist die Überprüfung nach dem üblichen kinder- und jugendpsychiatrischen diagnostischen Vorgehen, ob eine psychische Störung gemäß ICD-10 Kapitel F vorliegt (vgl. Bohnert ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 50 ff; Meysen ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 53 f; Kepert/Vondung ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 14 ff; ausführlich Fegert/Roosen-Runge/Thoms/Kirsch/Kölch/Meysen, JAmt 2008, 177 mit einer Musterstellungnahme). Die Entscheidung, ob „daher“, das heißt wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, erfordert dagegen sozialpädagogische Fachlichkeit. Sie ist allein von den Fachkräften des Jugendamtes zu beantworten (OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 4 A 128/14 –, BeckRS 2015, 132585, Rdnr 5; OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 12 B 870/14 –, BeckRS 2014, 58422, Rdnr 19).
Dem fachärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fachwissen misst das Gesetz noch eine weitere entscheidende Bedeutung zu: Nach § 36 Abs. 3 SGB VIII sollen, wenn Hilfen nach § 35a SGB VIII erforderlich scheinen, die Personen, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a SGB VIII abgegeben haben, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe beteiligt werden. Das Jugendamt muss diese Fachleute in der Regel beteiligen; nur bei atypischen Umständen im Einzelfall kann es hiervon absehen. Diese Pflicht strukturiert die Zusammenarbeit von Fachkräften im Jugendamt mit Ärzten und Psychotherapeuten bei der Gewährung von Hilfen nach § 35a SGB VIII auch insoweit und schreibt ihre nötige Beteiligung auch an der Auswahl der Hilfen und bei ihrer Durchführung fest. Die Aufgabe des Arztes oder Psychotherapeuten im Rahmen der Hilfeplanung besteht darin, sich in diesen Entscheidungsprozess einzubringen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl der Hilfe dem von ihm festgestellten Störungsbild Rechnung getragen wird. Seine Beteiligung an der Hilfeplanung bedeutet allerdings nicht, dass der Arzt oder Psychotherapeut Vorgaben machen könnte, ob bzw. welche Leistungen vom Jugendamt zu gewähren sind. Die Erforderlichkeit einer Hilfe sowie die Auswahl der geeigneten Hilfeform und des Leistungserbringers unterliegen – unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts – vielmehr allein der Entscheidung des Jugendamtes. Es ist dessen Aufgabe und Pflicht, aufgrund eigener Überzeugung im Einzelfall den ärztlichen Einschätzungen zu folgen oder bei Einwänden mit differenzierter Begründung davon abzuweichen. Die Stellungnahme des Arztes oder Psychotherapeuten sowie die dieser entsprechende oder die von dieser abweichenden Begründung der Teilhabebeeinträchtigung und der Hilfeauswahl sind Gegenstand des Hilfeplans (Kunkel/Kepert ebd., § 36 SGB VIII Rdnr. 55; Meysen ebd. § 36 SGB VIII Rdnr. 35 ff; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner ebd., § 36 SGB VIII Rdnr. 57).
Im Ergebnis bedarf es für die Feststellung einer die Eingliederungshilfe auslösenden Behinderung sowie bei der Erstellung eines Hilfeplans eines Zusammenwirkens beider Professionen in der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Unter Federführung des Jugendamts haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte – feststellen und – nunmehr gerichtlich eingeschränkt überprüfbar – die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen auswählen (VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 12 CE 08.2731 –, JAmt 2009, 317; ähnlich Kepert/Vondung ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 21; Meysen ebd. § 35a SGB VIII Rdnr. 34).
(3)
Den Beklagten traf zudem zu Gunsten des Sohnes der Klägerin der Schutzauftrag bei Kindeswohlegerfährdung, § 8a SGB VIII.
Der Staat hat einen grundgesetzlich verbürgten Auftrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder in erster Linie das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht indes nach Satz 2 die staatliche Gemeinschaft. Eltern können daher grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes. Es ist ihnen um des Kindes willen verbürgt. Zu dessen Schutz hat der Staat über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen. Er ist verpflichtet einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, NJW 2022, 2904 Rdnr. 135; Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 –, BVerfGE 121, 69 = NJW 2008, 1287 Rdnr. 70). Auch für die so gebotenen staatlichen Eingriffe in die Eltern-Kind-Beziehung gilt allerdings der Grundsatz der Subsidiarität; sie müssen ausdrücklich gerechtfertigt, also begründet werden (Kößler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage mit Stand 1. August 2022, § 8a SGB VIII Rdnr. 19). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden. Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Darauf ist er jedoch nicht beschränkt, sondern er darf und muss, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend, gegebenenfalls sogar dauernd entziehen (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 –, NJW 2017, 1295 = FamRZ 2017, 524 Rdnr. 43).
In Umsetzung dessen verpflichtet § 8a Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt, gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen nachzugehen und das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Zur Bestimmung des für den Kinderschutz Erforderlichen bei gleichzeitiger Wahrung der Eltern-Kind-Beziehung hat es sich zunächst weitere Informationen zur Sachverhaltsklärung zu verschaffen. Im (unmittelbaren) Anschluss daran muss es eine Abklärung des Gefährdungsrisikos vornehmen und die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen bestimmen. Nötigenfalls ist gemäß Absatz 2 das Familiengericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Voraussetzung für die Aktivierung des behördlichen Schutzauftrags ist das Bekanntwerden „gewichtiger Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung. Bei dieser besteht eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16 –, NJW 2017, 1295 = FamRZ 2017, 524 Rdnr. 44; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 – XII ZB 166/03 –, NJW 2005, 672 Rdnr. 11; Beschluss vom 14. Juli 1956 – IV ZB 32/56 –, NJW 1956, 1434 = FamRZ 1956, 350; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 4 UF 201/21 –, Rdnr. 12). Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohls des Kindes gefährdet und sind die Personensorgeberechtigten unwillig oder – auch mit öffentlichen Hilfen – nicht in der Lage, dieser Gefährdung entgegenzusteuern und sie letztlich abzuwenden, bedarf es des korrigierenden Eingriffs durch das Familiengericht, §§ 1666 f BGB. Die Eingriffsschwelle für das Jugendamt liegt naturgemäß niedriger, sein Schutzauftrag wird bereits durch „gewichtige Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung ausgelöst (Bringewat, in: Kunkel/Kepert/Pattar ebd., § 8a SGB VIII Rdnr. 30 f; Wiesner ebd., § 8a SGB VIII Rdnr. 13c). Das sind konkrete Hinweise auf ihr Vorliegen oder Informationen, die auf eine solche Gefährdung hindeuten. Eine rein abstrakte Gefahr ist ebenso wenig ausreichend wie spekulativ geäußerte Vermutungen und intuitive oder in anderer Weise emotional motivierte Werturteile zum Beispiel über Kindesvernachlässigung, -verwahrlosung oder elterliche Erziehungsmodalitäten (Bringewat ebd. Rdnr. 39). Regelmäßig bedarf es einer Gesamtwürdigung aller bekannt gewordenen Anhaltspunkte, um deren Indizwert für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung erfassen zu können. Nicht ausgeschlossen ist andererseits aber, dass bereits ein einzelner Anhaltspunkt deutliche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung enthält und so die tätige Umsetzung des Schutzauftrags initiiert (Bringewat ebd. Rdnr. 35).
Die „gewichtigen Anhaltspunkte“ sind der Auslöser für die Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8 a SGB VIII. Das Jugendamt ist bei ihrem Vorliegen verpflichtet, weitere Informationen einzuholen, die ihm eine um eine qualifizierte Entscheidung über die Gefährdungslage und die Notwendigkeit und Geeignetheit unterstützender oder eingreifender ermöglichen. Ein Handlungsermessen kommt ihm hierbei nicht zu (Bringewat ebd. Rdnr. 50). Die Eltern und Personensorgeberechtigten, das Kind bzw. der Jugendliche und weitere Dritte sind zu beteiligen; von einem Kind – nicht: einem Jugendlichen – und seiner persönlichen Umgebung hat sich das Jugendamt nötigenfalls einen eigenen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen (ausführlich Bringewat ebd. Rdnr. 64 ff; Wiesner ebd. Rdnr. 17 ff). Sind die Personensorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage, sich am Hilfeprozess zu beteiligen, und an der notwendigen Sachaufklärung mitzuwirken oder angebotene erforderliche Hilfen anzunehmen, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen (Bringewat ebd. Rdnr. 75 ff; Wiesner ebd. Rdnr. 35 f und 53 ff). Besteht eine dringende Gefahr für das Kindeswohl und kann auch eine Eilentscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, ist das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verpflichtet, das Kind bzw. den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Liegen diese Voraussetzungen ausnahmsweise vor, besteht für das Jugendamt in diesen besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen (Wiesner ebd. Rdnr. 58) kein Handlungsermessen. Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist in diesem Fall nicht nur zulässig, sondern – auch verfassungsrechtlich – geboten (Bringewat ebd. Rdnr. 84).
cc)
Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht vollständig gerecht geworden.
Dem Sohn der Klägerin wurde bis zum Sommer 2017 Eingliederungshilfe in Form einer Familienpflege bei einer geeigneten Pflegeperson gewährt, § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und § 54 Abs. 3 SGB XII in der Fassung bis Ende 2018. Damit erfüllte das Jugendamt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung, hier in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Diese Hilfen wurden mit dem Bescheid vom 11. Mai 2017 abgebrochen, ohne dass dem eine ausreichende Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegen hätte.
(1)
Diese Frage ist ungeachtet dessen durch den Senat eigenständig zu prüfen, dass sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ihren Beschlüssen vom 23. Juli 2017 bzw. 1. September 2017 die Entscheidung nicht beanstandet haben, sondern nach dem angenommenen eingeschränkten Beurteilungsmaßstab für vertretbar erachtet haben.
Im Rahmen einer Amtshaftungsklage ist grundsätzlich jeder – auch bestandskräftige – Verwaltungsakt durch den Zivilrichter in vollem Umfange zu überprüfen, da die vom Gericht in einem solchen Prozess festzustellenden Rechtsfolgen gerade von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme abhängen. Diese Prüfungspflicht und damit auch die Befugnis zur Prüfung findet ihre Grenze lediglich an der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile (Senat, Urteil vom 10. März 2024 – 2 U 32/24 –; BGH, Urteil vom 28. Februar 1963 – III ZR 192/61 –, VersR 1963, 628 = BeckRS 1963, 1189507; BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, NJW 1991, 1168). Keine Bindungswirkung im Amtshaftungsprozess entfalten dagegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens ist, mag diese Frage auch im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Interessenabwägung eine maßgebliche Rolle spielen. Zudem sind solche Eilentscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 16. November 2000 – III ZR 265/99 –, NVwZ 2001, 352; Thomas ebd., § 839 BGB Rdnr. 865).
(2)
Der Bescheid ist auch nach dem dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte rechtswidrig. Die Auswahl konkreter Hilfsmaßnahmen durch das Jugendamt und ihre Einstufung als geeignet und notwendig ist in jedem Fall darauf zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine angemessene Lösung darstellen kann. Das setzt die gesetzeskonforme Feststellung der Belastungssituation ebenso voraus wie die fachlich vertretbare und nachvollziehbare Auswahl der Hilfsmaßnahmen aus dem gesetzlich hierfür eröffneten Katalog. Allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe müssen sowohl bei der Prüfung beachtet worden sein, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe (weiterhin) gegeben sind und welche Bedürfnisse bestehen. Zudem ist zu fragen, ob bei der Auswahl der Maßnahmen keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die bei der Tatsachenermittlung und bei der Festlegung des Hilfeplans zur Mitwirkung Berufenen in umfassender Weise beteiligt worden sind. Das war hier nicht der Fall.
Das Jugendamt hat die Bedarfssituation des Jugendlichen nicht geklärt. Es hat vielmehr in dem genannten, an den Sohn der Klägerin gerichteten Bescheid ausdrücklich erklärt: „Eine Prüfung ob ein Hilfebedarf besteht, war nicht zu veranlassen. Das Vorliegen eines Hilfebedarfs gern. § 35a SGB VIII ist unstrittig. Vielmehr bezieht sich Ihr Antrag auf die Ausgestaltung des bestehenden und anerkannten Hilfebedarfes ab dem 01. Juli 2017.“ Damit hat das Jugendamt die ihm zukommende Prüfungspflicht augenscheinlich vollkommen verkannt. Es hatte nicht nur festzustellen, ob überhaupt Hilfebedarf im Sinne des § 35a SGB VIII bei dem Sohn der Klägerin bestand. Das Jugendamt war vielmehr verpflichtet, geeignete und notwendige Hilfsmaßnahmen auszuwählen und anzubieten. Beides, die Geeignetheit und die Notwendigkeit, kann nur auf einen konkret zu bestimmenden sozialpädagogischen Bedarf bezogen sein („Bedarf im Einzelfall“, § 35a Abs. 3 SGB VIII). Das setzt die Feststellung voraus, inwieweit die Teilhabe des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist – und zwar gerade („daher“) aufgrund der bei diesem Jugendlichen vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Diese Feststellung obliegt den in § 35a Abs. 1a SGB VIII genannten Fachärzten bzw. Psychotherapeuten. In gleicher Weise muss sich die Auswahl der als „geeignet“ und „notwendig“ in den Hilfeplan auszunehmenden Hilfsmaßnahmen am sozialpädagogischen Bedarf auf der Grundlage der medizinisch bzw. psychotherapeutisch zu beurteilenden Abweichung ausrichten. Diese Fachleute sind daher bei der Aufstellung des Hilfeplans zu beteiligen, § 36 Abs. 3 SGB VIII.
Hier ist schon nicht erkennbar, dass den durch das Jugendamt gegenüber dem Sohn der Klägerin erbrachten zahlreichen Hilfen ein Hilfeplan zugrunde gelegen hätte, der mit der Personensorgeberechtigten, dem Jugendlichen, dem Jugendhilfeträger und ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkräften abgestimmt war. Das betrifft die gegenüber der Klägerin zu leistenden Hilfen zur Erziehung ebenso wie die gegenüber ihrem Sohn zu erbringende Eingliederungshilfe. Ein Dokument, das – soweit die Eingliederungshilfe in Rede stand – auf der Grundlage eines medizinischen bzw. therapeutischen Gutachtens den sozialpädagogischen Bedarf konkretisierte und hieraus die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen ableitete, hat keine der Parteien vorgelegt. Zwar ist die schriftliche Fixierung eines Hilfeplans nur sinnvoll und rechtlich nicht zwingend. Die Dokumentation des Bedarfs, der erbrachten Leistungen, des für die Erreichung konsentierten Ziels noch Erforderlichen und des hierfür angesetzten Zeitraums ermöglicht allerdings allen Beteiligten eine Kontrolle der Hilfen und eine Überprüfung der Hilfeerfolge. Das war hier nicht möglich. Ebenso wenig war festgelegt, in welchem Rhythmus der Hilfeplan fortgeschrieben werden musste. Hilfeplangespräche fanden damit in einem nur wenig koordinierten Rahmen statt.
Auch deshalb ist ebenso wenig erkennbar, dass der – nicht fixierte – Hilfeplan nach den von § 36 SGB VIII in Bezug genommenen fachlichen Standards vor Erlass des in Rede stehenden Bescheides fortgeschrieben wurde. Jedenfalls wurde dabei die gesundheitliche Situation des Jugendlichen nicht in den Blick genommen, vielmehr vollständig unbeachtet gelassen. Das Jugendamt hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Jahre 2014 noch festgestellten seelischen Einschränkungen fortbestanden oder sich inzwischen abgemildert hatten. In Ermangelung fachärztlicher oder psychotherapeutischer Qualifikation war es zu dieser Einschätzung nicht befugt und daher verpflichtet gewesen, eine entsprechende fachliche Stellungnahme einzuholen. Schon ihr Fehlen macht den Abbruch der bislang gewährten, von allen anderen Beteiligten als zielführend empfundenen und bezeichneten Hilfe rechtswidrig. Setzt man ohne bessere Erkenntnisse ein zumindest teilweises Fortbestehen der im Jahr 2014 konstatierten Einschränkungen voraus, ist der Abbruch der Maßnahme auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen und kann folglich nicht als vertretbar angesehen werden:
Nach der fachärztlichen Stellungnahme der jugendpsychiatrischen Fachklinik vom 13. Januar 2014 war bei dem Jugendlichen eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F94.2) zu konstatieren, differenzialdiagnostisch eine beginnende Borderlinestörung (F60.31).
Die so genannte „Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung“ (F94.2) betrifft Kinder, die häufig in den ersten fünf Lebensjahren einen extremen Mangel an Kontinuität der Betreuungspersonen, zum Beispiel mehrfachen Wechsel der Pflegefamilien oder Heimen (in den ersten Jahren auch häufige Wechsel von Tageseinrichtungen), erlebt haben. Sie haben oft ein wahllos freundliches, Aufmerksamkeit suchendes Verhalten bis hin zur Distanzlosigkeit, in der Regel Schwierigkeiten beim Aufbau vertrauensvoller Beziehungen zu Gleichaltrigen und zu Erwachsenen. Häufig sind erhebliche Entwicklungsdefizite in unterschiedlichen Bereichen festzustellen (Fegert, in: Wiesner ebd., 5. Auflage 2015, § 35a SGB VIII Rdnr 88).
Borderline-Persönlichkeitsstörungen dagegen sind neben impulsivem Verhalten und Schwierigkeiten in der Regulation von Affekten vor allem gekennzeichnet durch Probleme in der Beziehungsgestaltung und der Identitätsentwicklung. Borderline-Persönlichkeitsstörungen manifestieren sich klassischerweise in erheblichen Konflikten im frühen Jugendlichenalter. Häufig zeigen diese Jugendlichen gegenüber Gleichaltrigen und ihren Bezugspersonen ein sehr wechselndes Beziehungsverhalten, das zwischen Idealisierung und Ablehnung innerhalb kürzester Zeit schwanken kann. Nicht selten führt dies auch zu massiven Konflikten unter den mit diesen Jugendlichen Zusammenlebenden, anderen Jugendlichen und den Betreuern. Charakteristisch sind heftige emotionale Krisen, selbstschädigendes Verhalten, Suiziddrohungen und wiederholte Suizidversuche. Solche emotional instabilen Persönlichkeitsstörungen werden ebenfalls nicht selten bei misshandelten, vernachlässigten und missbrauchten Kindern und Jugendlichen gefunden. Diese Jugendlichen neigen auch zu Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch. Unlösbar ist für diese Jugendlichen der Konflikt zwischen dem Wunsch nach Autonomie, der von heftigen Schuldgefühlen begleitet ist, und ihren Bedürfnissen nach Abhängigkeit sowie ihren Wünschen und Gefühlen, die sie sich selbst häufig als unfähig erleben lassen und tief beschämen. Vorrangiges Ziel aller Maßnahmen der Eingliederungshilfe muss der Aufbau stabiler Beziehungen im Alltag sowie Unterstützung bei der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der sozialen Funktionsfähigkeit zum Beispiel durch Schulbesuch, und Freizeitgestaltung sein. Ziel dabei ist es, dass diese Patienten zunehmend eine sichere Identität entwickeln, Beziehungen aufrechterhalten können und mit emotionalen Krisen und Konflikten umzugehen lernen. Besonders bedrohlich sind für die Patienten häufig reale oder vermeintliche Trennungssituationen und Abschiede, die zu heftigen Krisen führen können und in denen eine Krisenintervention erforderlich sein kann (Fegert ebd. Rdnr. 65 f).
Vor diesem medizinischen und psychotherapeutischen Hintergrund, sollte er bei dem Jugendlichen im Frühjahr 2017 wenigstens zum Teil noch zu diagnostizieren gewesen sein, kann der Abbruch einer mit Mühen in Jahren aufgebauten Beziehungsebene zur Pflegefamilie und zu Freunden in („Land 01“) nicht leichthin als vertretbar angesehen werden. Die Kappung aller wesentlichen sozialen Beziehungen kann schon bei einem gesunden Kind unter Umständen die Bindungs- und Erziehungskontinuität in einem so gravierenden Ausmaß beeinträchtigten, dass eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sein kann (ausführlich Staudinger/Coester (2016) § 1666 BGB Rdnr. 130 und 131). Umso mehr ist dies zu erwägen bei einem Patienten mit einer – möglichen – Bindungsstörung oder einer Borderline-Symptomatik, der für seine gesunde seelische Entwicklung essentiell auf die Kontinuität der Betreuungspersonen angewiesen ist. Die Rückführung in ein ihm nicht mehr vertrautes Umfeld erscheint damit durchaus geeignet, die vor der Maßnahme diagnostizierte Bindungsstörung zu erneuern und zu vertiefen. Der notwendige Aufbau stabiler Beziehungen im Alltag sowie Unterstützung bei der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der sozialen Funktionsfähigkeit zum Beispiel durch Schulbesuch und Freizeitgestaltung wird konterkariert. Im Gegenteil wird eine als bedrohlich beschriebene Trennungssituation provoziert. Der in („Ort 03“) gewährleistete Schulbesuch und die dort organisierte Freizeitgestaltung als wesentliche stabilisierende Faktoren wurden aufgegeben, ohne dass in („Land 02“) für einen nahtlosen Anschluss gesorgt worden wäre.
Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid, und ebenso wenig das Vorbringen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit es den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte zu entnehmen ist, lassen eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen erkennen. Die erklärte Zielsetzung des Beklagten einer Reintegration des Jugendlichen in („Land 02“) geht damit nicht erkennbar vom nach fachlich vertretbaren Maßstäben festgestellten sozialpädagogischen Bedarf des Jugendlichen aus. Auch deshalb waren die mit Blick auf dieses Ziel gewählten Hilfsmaßnahmen fachlich nicht vertretbar.
(3)
Der Mangel einer fachgerechten Feststellung des sozialpädagogischen Bedarfs an Eingliederungshilfe und seiner Festschreibung in einem nachvollziehbaren, zur Erfolgsprüfung geeigneten Hilfeplan setzte sich nach der Rückkehr des Sohnes der Klägerin fort. Der Beklagte eruierte auch dann nicht, welche medizinischen Einschränkungen – deren Vorliegen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Voraussetzung für den „unstrittigen … Hilfebedarf gern. § 35a SGB VIII“ ist – weiterhin bestehen. Er bestimmte den „daher“ bestehenden sozialpädagogischen Hilfebedarf aus diesem Grund auch allenfalls unzureichend und gewährte in der Folge nur punktuelle Hilfe. Letztlich beschränkte sich das Hilfsangebot insoweit auf eine Hausaufgabenhilfe als eine Maßnahme der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Das lässt nicht erkennen, dass das Jugendamt besonderen Wert auf einen kontinuierlichen Schulbesuch des Jugendlichen legte. Dies ungeachtet dessen, dass dies bei einer seelischen Störung, wie sie nach der allein vorliegenden ärztlichen Stellungnahme wenigstens teilweise noch anzunehmen gewesen sein dürfte, als eine Hilfsmaßnahme mit deutlichem therapeutischen Effekt angesehen werden kann. Die Hausaufgabenhilfe war offenbar unzureichend. Die schulischen Leistungen ließen deutlich nach. Die Schule informierte das Jugendamt Mitte November 2017, darüber, dass der Jugendliche in den meisten Fächern nicht mitkomme und im Englischunterricht enorme Schwierigkeiten habe. Es falle ihm schwer, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Für ihn unangenehme Aufgaben versuche er zu ignorieren. Er erscheine oft unpünktlich zum Unterricht und habe Schwierigkeiten, sich im Klassenverband einzufügen. Er benötige unbedingt eine engmaschige Kontrolle von allen Seiten. Mit großem Freiraum und Verantwortung scheine er überfordert zu sein. Ihm gelinge es nicht, Regeln einzuhalten und dem Unterrichtsgeschehen zu folgen. Er benötige daher feste Rituale und Abläufe durch einen Betreuer und eine schulische Einzelförderung. Beides könne die Schule nicht leisten. Das Halbjahreszeugnis führt eine hohe Zahl an Fehlstunden und Fehltagen auf und konstatiert: „Die Versetzung erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen.“ Es kam wiederholt zu Schwierigkeiten bei der Schulwahl; im April 2018 suchte er schon die sechste Schule auf, wie der freie Träger der Familienhilfe dem Beklagten berichtete. Wann und wie dem Jugendlichen angesichts dessen weitere Angebote gemacht wurden, ist in der I. Instanz auch nach dem Bestreiten des entsprechenden pauschalen Beklagtenvortrags nicht weiter dargetan worden.
Die durchgeführte aufsuchende Familientherapie ist eine der Klägerin gewährte Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 12. September 2024 – 3 A 271/22 –, BeckRS 2024, 27342) und keine Eingliederungshilfe für den Jugendlichen.
(4)
Dem Beklagten wurden durch die Klägerin als Personensorgeberechtigten und durch den privaten Träger der Familienhilfe wiederholt Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung mitgeteilt:
Am 4. Oktober 2017 teilte die Klägerin dem Jugendamt mit, ihr Sohn befinde sich in einer Krise und habe suizidale Gedanken. Sie fühle sich nicht in der Lage, ihm einen stabilen Rahmen zu geben.
Ende Oktober 2017 stahl der Jugendliche Sachen bei seinem Praktikumsbetrieb. Hierauf zur Rede gestellt, nahm er Schmerztabletten und begann, sich mit einem Küchenmesser am Unterarm und am Oberkörper zu verletzen. Er wurde in die Notaufnahme und sodann in eine Kinderklinik verbracht. Diese diagnostizierte neben den offensichtlichen Verletzungen eine Anpassungsstörung und leichte depressive Reaktion mit selbstverletzendem Verhalten.
Im November 2017 wandte die Klägerin sich an den Jugendamtsleiter und teilte diesem mit, ihr Sohn komme in der Schule in keinem Fach mit, er falle wieder in alte Verhaltensmuster, störe und sei aggressiv. Sein Ausschluss von der Schule sei absehbar. Er habe angefangen, seine Hilflosigkeit mit Drogen zu betäuben. Um an das nötige Geld zu kommen habe er angefangen zu stehlen und auch Drogen zu verkaufen. Er werde zunehmend aggressiver. Er habe das Familienauto gestohlen und damit einen Unfall gebaut. Aus der Kindernoteinrichtung, in der er daraufhin gewesen sei, sei er abgehauen. Es habe ein Gespräch im Jugendamt zur Kindeswohlgefährdungsanzeige gegeben, die Mitarbeiterin sei aber nicht zuständig gewesen und habe nicht weiter helfen können. In der Woche zuvor habe ihr Sohn versucht, sich mit einem Küchenmesser selbst zu töten. Er sei orientierungslos, versage überall, sehe keinen Ausweg mehr außer Dogen oder Tod. Die ambulante Familientherapie habe begonnen, sei aber keine Hilfe für den Jugendlichen; für ihn gebe es keinen Plan und keine Unterstützung.
Die Schule teilte dem Jugendamt im November 2017 mit, dass der Sohn der Klägerin erhebliche Schwierigkeiten habe, sich in den Klassenverband zu integrieren und dem Stoff zu folgen. Die notwendige engmaschige Betreuung sei ihr nicht möglich.
Im April 2018 berichtete der freie Träger der Familienhilfe, dass der Jugendliche sich nun bereits an der sechsten Schule beworben habe.
Damit lagen dem Jugendamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor. Eine von einem Kind begangene Selbstgefährdung, die die Schwelle von Kleinigkeiten überschreiten, beeinträchtigt das Kindeswohl schwerwiegend. Das gilt besonders, wenn sie mit der Gefahr verbunden ist, dass das Kind sich selbst schwere Verletzungen beibringt, sich selbst tötet oder eine Notwehrhandlung oder eine polizeiliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr mit diesem Ergebnis provoziert (vgl. Burghart, in: BeckOnline-Großkommentar zum BGB mit Stand 1. Juli 2025, § 1666 BGB Rdnr. 72). Solche Selbstgefährdungen hatte die Klägerin dem Jugendamt wiederholt mitgeteilt. Sie machte auch deutlich, aus welcher Motivation heraus solche Selbstgefährdungen in der aktuellen Lebenslage des Jugendlichen immer wieder erwartet werden könnten. Sie stellte dabei besonders seine unzureichende soziale Einbindung insbesondere im schulischen Kontext heraus. Zwar liegt im Schulversagen eines Kindes allein noch keine Kindeswohlgefährdung. Eine solche wird vielmehr im Allgemeinen erst angenommen bei seiner Verhinderung, der staatlichen Schulpflicht zu genügen (ausführlich Burghart ebd. Rdnr. 87). Hier legten die Beschreibungen der Mutter gegenüber dem Jugendamt aber zumindest nahe, dass der Jugendliche keinerlei sozialen Halt in den Schulen und Klassenverbünden fand, die eine seiner seelischen Situation angemessene Beschulung nicht zu leisten vermochten. Sie beschrieb Resignation und Hilflosigkeit als Folge ebenso wie Selbstverletzung und Tabletten- und Drogenmissbrauch.
Das Jugendamt nahm diese Anhaltspunkte nicht ersichtlich zum Anlass, nähere Informationen über das Vorliegen der durch die Mutter benannten Umstände einzuholen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Es kam damit seiner gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtaufgabe nicht nach die nicht in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt ist, sondern nach Bekanntwerden der „gewichtigen Anhaltspunkte“ zwingend, und zwar im unmittelbaren Anschluss an das Bekanntwerden der Anhaltspunkte unverzüglich vorzunehmen ist. Zur qualitativen Absicherung jugendamtlichen Handelns bedarf es hierfür des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte mit der Folge, dass die Risikoeinschätzung nicht Sache einer einzelnen Fachkraft sein kann (Bringewat ebd. § 8a SGB VIII Rdnr. 57; Wiesner ebd. § 8a SGB VIII Rdnr. 26 f).
Keine Pflichtverletzung kann allerdings darin gesehen werden, dass das Jugendamt weder das Familiengericht anrief noch den Jugendlichen in Obhut nahm. Das Jugendamt ist zur Anrufung des Familiengerichts verpflichtet, wenn es eine Kindeswohlgefährdung feststellt und die Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken bzw. die dafür notwendigen Hilfen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt beim Fehlen ihrer Bereitschaft oder Möglichkeit, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken (vgl. nur Wiesner ebd. § 8a SGB VIII Rdnr. 35). Die Mutter als Erziehungsberechtigte war durchaus zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit und in der Lage. Es bestand keine Notwendigkeit, ihre Mitwirkung mit Hilfe des Gerichts zu sichern. Der Beklagte hat keine konkreten Hilfsangebote benannt, die anzunehmen sie sich verweigert hätte. Noch weniger war die Inobhutnahme des Jugendlichen angezeigt. Sie ist wie angeführt nur erforderlich in dem seltenen Ausnahmefall einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl, in der auch eine Eilentscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Eine solche ist hier nicht dargetan.
dd)
Die Pflichtverletzungen des Beklagten riefen bei dem Sohn der Klägerin seelische Schmerzen und Leiden hervor. Seinen Tod verursachten sie nicht.
(1)
Der Abbruch der Maßnahme in („Land 01“) rief bei dem Jugendlichen monatelange seelische Schmerzen nach seiner Rückkehr hervor, die wiederholt in den Berichten des freien Trägers der Familienhilfe und in Arztbriefen mitgeteilt wurden:
Anfang November 2017 beschrieb der Sohn der Klägerin gegenüber den Familientherapeuten massive Einschränkungen im eigenen Selbstwirksamkeitserleben, aber auch weitere Einschnitte in Grundbedürfnisse nach Bindung einerseits und Autonomie andererseits. Seine Stimmung war deutlich reduziert, ebenso sein Antrieb. An Ereignissen wie seinem Geburtstag oder Weihnächten zeigte er ebenso wenig Interesse wie an seinem Hobby Schwimmen. Er habe Schlafprobleme und geringen Appetit. Seine Hoffnung auf die Erreichung eines Schulabschlusses hatte er nahezu aufgegeben, ebenso wie seine anfängliche Hoffnung auf eine Rückkehr nach („Land 01“). Das Reden darüber sei schmerzlich; er wolle sich vor Enttäuschungen schützen. Er zeige destruktives Verhalten.
Im Krankenhaus, wo er wegen Selbstverletzungen aufgenommen wurde, berichtete er von Verzweiflung und Gedanken daran, „mein Leben zu beenden“. Auslöser seien verschiedene Probleme und Konflikte, welche sich seit seiner Rückkehr aus („Land 01“) häufen würden, darunter der Diebstahl im Praktikumsbetrieb und der Unfall mit dem entwendeten Familienauto. Die Anpassung an das („Land 02“)e Schulsystem und die Lernbedingungen seien für ihn sehr schwer. Er hoffe noch immer, dass er durch die aktuell seitens der Eltern angestrengte Klage wieder nach („Ort 03“) zurückkehren könne.
Noch im März 2018 zeigte er sich deutlich betrübt und frustriert über die Unmöglichkeit, einen Schulabschluss zu erreichen und nicht nach („Ort 03“) zurückkehren zu können. Die Familientherapeuten konstatierten Einschränkungen, welche durch die Anpassungsschwierigkeiten des Jugendlichen nach der Rückkehr aus („Land 01“) entstanden, insbesondere seine eingeschränkte Konzentration und seine Stimmungsschwankungen.
Diese seelischen Schmerzen wurden ohne weiteres durch die erzwungene Rückkehr hervorgerufen, die nicht durch ein ausreichend aus den fachmedizinisch festgestellten Bedarfen des Jugendlichen abgeleitetes Hilfesetting begleitet wurde. Das gilt sowohl im Sinne der conditio sine qua non-Formel der Äquivalenztheorie (vgl. nur Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 249 BGB Rdnr. 107) wie nach dem „Filter der Adäquanz“ zur Ausgrenzung der Kausalverläufe, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Adäquat in diesem Sinne ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis aus seiner ex-ante-Sicht im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20 – NJW 2021, 925; Oetker ebd. Rdnr. 113). Das Herausreißen eines wegen Bindungsstörungen seelisch erkrankten Jugendlichen aus einer stabilen sozialen Umgebung war vorhersehbar mit Schwierigkeiten verbunden, auf die er und seine Umgebung hätten vorbereitet werden müssen. Ohne eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes und der daran orientierten Bedarfe konnte absehbar kein ausreichendes Hilfesetting geschaffen und damit seine gesetzlich vorgesehene, sozialpädagogische Eingliederung nicht erfolgreich angegangen werden. Die beschriebenen seelischen Schmerzen waren damit absehbar.
(2)
Anders ist dies bei dem Tod des Jugendlichen 16 Monate nach seiner Rückkehr. Dieser kann kausal weder auf den Abbruch der Maßnahme in („Land 01“) noch auf das unzureichend geplante Hilfesetting zurückgeführt werden, und auch nicht auf die ungenügende Gefährdungseinschätzung mit der Folge eines Ausbleibens korrigierender Maßnahmen.
Der Abbruch der Intensivpflege in („Ort 03“) und insgesamt die Ausrichtung der Eingliederungshilfe am Ziel einer Reintegration nach („Land 02“) musste weder im Allgemeinen noch im besonderen Fall des Jugendlichen vorhersehbar zu seinem Drogentod etwa 16 Monate später führen. Die – von der Klägerin vorhergesagten – Schwierigkeiten des Jugendlichen in der Schule wie allgemein bei der Reintegration in („Land 02“) mussten weder zwangsläufig zum letalen Drogenfehlgebrauch führen, noch war ein solcher mit einiger Sicherheit anzunehmen. Zwar neigen wie erwähnt jugendliche Patienten mit Borderline-Symptomatik zu selbstverletzendem Verhalten und zum Missbrauch von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen. Ein solcher Missbrauch hat aber nicht stets oder auch nur in einem nennenswerten Teil der Fälle so gravierende Folgen. Eine Überdosierung oder ein letaler Drogenmix ist – glücklicherweise – eine seltene Ausnahme. Mit ihr war auch hier nicht zu rechnen, zumal im Moment des Abbruchs der Maßnahme im Sommer 2017. Angesichts dessen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die besonders gravierenden Folgen der Amphetamin-Einnahme tatsächlich Folge einer sehr seltenen körperlichen Disposition des Jugendlichen waren. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte in Folge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 − VI ZR 127/11 –, NJW 2012, 2964).
Ebenso wenig kann der Tod des Jugendlichen auf das Fehlen eines ausreichend fachlich unterlegten Hilfesettings oder das Unterlassen einer weitergehenden Gefährdungseinschätzung zurückgeführt werden. Besteht eine Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang mit einem danach eingetretenen Schaden regelmäßig nur bejaht werden, wenn dieser bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht grundsätzlich nicht aus. Stehen eine Amtspflichtverletzung und ein zeitlich nachfolgender Schaden fest, so kann allerdings der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten (BGH, Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16 –, NJW 2018, 301, Rdnr. 25; Papier/Shirvani ebd., § 839 BGB Rdnr. 347). Weder steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, welches Ergebnis die gesetzlich gebotene medizinische Untersuchung des Jugendlichen ergeben hätte, noch welcher sozialpädagogische Bedarf hieraus zwingend abzuleiten gewesen wäre. Der Verbleib in bzw. die Rückkehr nach („Land 01“) ist eine denkbare, möglicherweise sogar naheliegende Maßnahme. Dass sie auch nach hinreichender Aufklärung die allein sozialpädagogisch vertretbar gewesene gewesen wäre, steht aber nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Es ist ferner nur eine Annahme, dass der Jugendliche bei einem fachlich ausreichend fundierten Hilfesetting keinerlei Drogen genommen hätte. Nach der Lebenserfahrung besteht hierfür weder eine tatsächliche Vermutung noch auch nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin hat zum Nachweis der von ihr als amtspflichtwidrig erachteten Maßnahmen und den ihr zugrundeliegenden Einschätzungen Zeuginnen und Zeugen benannt, nicht zur hier interessierenden Kausalität. Das von ihr angebotene Gutachten bezog sich auf die Folgen des gesamten Geschehens für ihre eigene Gesundheit.
ee)
Der Anspruch auf Staatshaftung ist verschuldensunabhängig gegeben (Senat, Urteil vom 10. April 2024 – 2 U 9/23 –, Rdnr. 17; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – III ZR 192/22 –, MDR 2024, 36, Rdnr. 9).
Der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Sohn der Klägerin steht aber auch ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Amtshaftung zu. Die Bediensteten des Beklagten handelten fahrlässig.
Eine Amtspflichtverletzung ist fahrlässig begangen, wenn der Amtsträger die im betreffenden amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Sorgfaltsmaßstab ist also ein objektiv-abstrakter, kein individuell-subjektiver. Er ist auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet und orientiert sich daher an den Anforderungen, die von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten erwartet werden können. Es kommt auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist unter Beachtung dieses objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstabs dann schuldhaft, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die bei ihr aufgetretenen Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Der Amtsträger hat sich sorgsam über die Rechtslage zu unterrichten, er muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Auf der anderen Seite handelt der Amtsträger nicht fahrlässig, wenn seine objektiv unrichtige Normauslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist. Ist der Beamte nach sorgfältiger Prüfung bei der Anwendung eines neuen Gesetzes zu einer rechtlich vertretbaren Auslegung gelangt, so kann ihm aus der Tatsache, dass seine Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird, kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Schuldvorwurf entfällt aber nur, wenn die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rdnr.58; vom 10. Februar 2011 − III ZR 37/10, NJW 2011, 2586; vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97, NJW 1998, 1307/1308; Papier/Shirvani ebd. § 839 BGB Rdnr. 359).
Nach diesen Maßstäben handelten die Bediensteten des Beklagten fahrlässig. Die sie treffenden Amtspflichten zur Sachverhaltsaufklärung und zur Aufstellung eines auf den besonderen Bedarf des Jugendlichen abgestimmten Hilfeplans mussten ihnen bekannt sein.
Ihr Verschulden kann auch nicht mit Blick auf die so genannte Kollegialgerichtsrichtlinie verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Diese Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Eine Verneinung des Verschuldens ist indes nur gerechtfertigt, wenn das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Die Richtlinie greift daher nicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2025 – III ZR 63/24 –, NJW 2025, 1116 Rdnr. 54 f. m. w. N.). Angesichts der nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ist die Kollegialgerichtsrichtlinie auf dabei ergangene Entscheidungen nicht anwendbar (vgl. nur Thomas ebd., § 839 BGB Rdnr. 473.2 m. w. N.).
ff)
Der Senat erachtet für das dem Jugendlichen durch die Pflichtverletzung kausal zugefügte seelischen Leid ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € für angemessen.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach § 287 ZPO unter Beachtung aller maßgeblichen Umstände, um eine angemessene Beziehung zwischen Entschädigung und Art und Dauer der Verletzungen zu erlangen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20 –, NJW 2022, 1953; und vom 22. März 2022, – VI ZR 16/21 –, NJW 2022, 1957).
Zu berücksichtigen waren die dargestellten Folgen für den Jugendlichen aus dem ersatzlosen Verlust des ihn stabilisierenden sozialen Rahmens in der Familie und an der Schule in („Ort 03“). Hierzu gehörte depressive Anwandlungen, Kontrollverlust, Schlafprobleme und Anpassungsstörungen, nicht zuletzt aber auch das deutlich selbstverletzende Verhalten und wiederum dessen Folgen. Bei der Bemessung des dafür angemessenen Schmerzensgeldes orientierte sich der Senat an Entscheidungen anderer Gerichte zu vergleichbaren psychischen Folgen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 9 U 87/18 –, r+s 2020, 726; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 17 U 216/14 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 1993 – 6 U 133/92 –, NJW-RR 1994, 94).
gg)
Der Amtshaftungsanspruch ist nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB, der Staatshaftungsanspruch nicht wegen § 2 StHG ausgeschlossen deshalb, weil der Sohn der Klägerin nicht fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2018 einlegte.
Eine Partei verstößt in der Regel noch nicht gegen die in ihrem eigenen Interesse gebotene Sorgfalt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung verlässt; es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die eine Anfechtung der Gerichtsentscheidung aussichtsreich erscheinen lassen. Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob die unterbliebene Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach diesen Maßstäben als schuldhaft zu werten ist. Auf eine ausreichende Begründung des Rechtsmittels kommt es dabei nicht an (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2024 – III ZR 24/23 –, GRUR-RS 2024, 36022 Rdnr. 64; vom 6. Dezember 1984 – III ZR 141/83 –, VersR 1985, 358/359; vom 21. Februar 2019 – III ZR 115/18 –, NJW 2019, 1374 Rdnr. 19). Besondere Umstände, die eine Anfechtung als aussichtsreich erscheinen ließen, sind hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits im Beschluss vom 1. September 2017 zu erkennen gegeben, dass es dem Jugendamt einen sehr weiten Beurteilungsspielraum bei der Aufstellung eines Hilfeplans zugesteht. Die neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts hielt sich in diesem Rahmen. Die Annahme des Beklagten, das Oberverwaltungsgerichts hätte diese Entscheidung korrigiert, ist angesichts dessen nur spekulativ.
b)
Der Klägerin selbst stehen weder Ansprüche aus Amts- noch auf Staatshaftung zu.
aa)
Der Beklagte hat nicht schadenskausal eine zugunsten der Klägerin als „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehende Amtspflicht verletzt.
Der Haftungstatbestand des § 839 BGB setzt voraus, dass eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten verletzt worden ist. Es reicht nicht aus, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes nachteilig in seinen Belangen betroffen ist. Ob eine Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Pflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch – den Sinn hat, sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder auch im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen. Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Pflicht mitgeschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der nur im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 5. April 2018 – III ZR 211/17 –, NJW 2018, 2264 Rdnr. 11; Kümper, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 75. Edition mit Stand 1. August 2025, § 839 BGB Rdnr. 92 m. w. N.)
Zwar stand der Anspruch auf Leistung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 3 SGB VIII der Klägerin als Personensorgeberechtigten zu. Er war darauf gerichtet, ihre Erziehungsfähigkeit zu stärken und ihre Erziehungsverantwortung zu stützen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 5 C 34/12 –, BVerwGE 148, 242 = NVwZ-RR 2014, 306 Rdnr. 25 und 35 f; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke ebd., § 27 SGB VIII Rdnr. 27). Es liegt sehr nahe, dass damit die wie erwähnt notwendige besondere Beziehung zwischen der Norm und der Klägerin begründet und diese folglich „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB war. Auch verletzte der Beklagte die Amtspflicht zur rechtmäßigen Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Hilfeleistung mit dem Abbruch der Maßnahme in („Land 01“), die wie erwähnt sowohl eine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zugunsten des Jugendlichen selbst wie eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 Abs. 2 SGB VIII war.
Der Klägerin ist aber durch den Abbruch der Maßnahme kein eigener Schaden entstanden. Sie führt ihr eigenes Leid auf die unzureichende Betreuung des Jugendlichen nach dem Abbruch der Maßnahme, seinen Drogengebrauch und den hierdurch hervorgerufenen Tod zurück. Diese Folgen sind aber, wie oben dargelegt, nicht adäquat kausal auf den Abbruch der Maßnahme zurückzuführen. Aus diesem Grunde steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) noch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das ihr als Hinterbliebener zugefügte seelische Leid zu (§ 844 Abs. 3 BGB). Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Unterhaltsschadens gemäß § 844 Abs. 2 BGB. Hier kommt hinzu, dass die Bedürftigkeit der Klägerin und die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen als Voraussetzungen einer konkreten Unterhaltsverpflichtung zwar für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs nicht Voraussetzung sind; bis zu ihrem Vorliegen kann der Anspruch aber nicht beziffert werden und daher nur Feststellung der Leistungsverpflichtung begehrt werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. November 2002 – 12 U 1035/01 –, NJW 2003, 521; Eichelberger, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. Oktober 2024, § 844 BGB Rdnr. 182; Scheuer, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 75. Edition mit Stand 1. August 2025, § 844 BGB Rdnr. 12 m. w. N.).
Die Amtspflichten des Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII und zur Wahrnehmung seines Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII bestanden nur zugunsten des betroffenen Jugendlichen und nicht auch zugunsten der Klägerin.
bb)
Aus den gleichen Gründen steht der Klägerin auch kein eigener Anspruch aus Staatshaftung zu. Nach § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ nur für diejenigen Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden. Das setzt neben der kausalen Schadenszufügung voraus, dass die jeweilige Schadensposition in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fällt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2003 – 2 W 6/03 –, LKV 2004, 384; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 82/05 –, LKV 2006, 523; Thomas ebd., § 839 BGB Rdnr. 974).
c)
Die den Erben entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85 –, NJW 1986, 2243, Rdnr. 18 bei juris; Staudinger/Höpfner (2021) § 249 BGB Rdnr. 265; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 249 BGB Rdnr. 184). Die gesetzlichen Gebühren richten sich dabei nach der als berechtigt angesehenen Schadensersatzforderung (BGH, Urteil vom 2. November 2021 – VI ZR 731/20 –, NJW 2022, 472; Oetker ebd. Rdnr. 185 m. w. N.).
Der Anspruch der Erben beschränkt sich auf den dem Erblasser zustehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.000 €. Eigene Ansprüche der Klägerin bestehen wie erörtert nicht. Bei dem damit auf diesen Betrag begrenzten Gegenstandswert entspricht dies außergerichtlichen Kosten von brutto 627,13 €.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 708 Nr. 10 sowie 711 und 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 43, 47 und 48 GKG.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.