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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.12.2025 – 1 Ws 153/25 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1210.1WS153.25S.00
Tenor§
Die Beschwerde des Zeugen … (Name01) gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2025 in Verbindung mit dem Abhilfebeschluss vom 14. November 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer Krohn trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
I.
Dem Angeklagten … (Name02) wird in dem gegen ihn beim Landgericht Potsdam – Jugendkammer - anhängigen Strafverfahren hinsichtlich des Zeugen … (Name01) vorgeworfen, ihn am 21. Januar 2024 im Bereich … (Ort01) – … (Ortsteil01) in sein Auto gezogen und eine SIM-Karte, auf der sich Kontaktdaten zu Betäubungsmittelabnehmern befunden haben sollen, herausverlangt zu haben. Die Fahrt durch das Stadtgebiet … (Ort01) habe sich über einige Minuten erstreckt, ohne dass der Zeuge habe aussteigen können. Der Zeuge habe die SIM-Karte nicht herausgegeben, woraufhin er von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten … (Name03) mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten worden sei und dadurch Rötungen und Schmerzen erlitten habe.
Darüber hinaus habe der Angeklagte mit unbekannten Mittätern am 10. Februar 2024 in einem Waldstück in … (Ort01) - … (Ortsteil01) gegenüber dem Zeugen … (Name01) erneut die Herausgabe der SIM-Karte mit den Kontaktdaten zu Betäubungsmittelabnehmern verlangt. Der Zeuge habe daraufhin die SIM-Karte herausgegeben. In der Folge soll der Zeuge einen Handkantenschlag erhalten haben, um seine Abwehr zu unterbinden und an sein Bargeld zu gelangen. Der Zeuge soll sodann von einem der Beteiligten durchsucht worden sein, woraufhin ihm 300,00 Euro, ein IPhone 12 sowie ein Huawei p20 inclusive SIM-Karte weggenommen worden sein sollen. Danach habe der Zeuge etwa 20 bis 30 Schläge und ebenso viele Tritte gegen seinen Kopf erhalten, wobei der Angeklagte die Tritte mit dem beschuhten Fuß ausgeführt haben soll. Infolge der Tritte und Schläge soll der Zeuge einen dreifachen Jochbeinbruch im Gesicht, Schwellungen am Auge, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Luftnot sowie Fieber erlitten haben und im …-Klinikum habe operiert werden müssen.
Aufgrund der Angaben der Zeugin … (Name04) in dem hiesigen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde gegen den Zeugen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit und Besitzes von Betäubungsmitteln (426 Js 18149/25 Staatsanwaltschaft Potsdam) eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung des Zeugen durchsucht, Betäubungsmittel wurden nicht sichergestellt. Im Rahmen der im Anschluss durchgeführten Beschuldigtenvernehmung auf der Polizeiwache vom 14. Oktober 2024 von 9:00 Uhr bis 9:50 Uhr ließ sich der Zeuge dahin ein, dass er eine SIM-Karte mit Betäubungsmittelkontakten in seinem Besitz gehabt habe, um Verkäufe von Betäubungsmitteln vorzunehmen. Der Angeklagte habe ihm die SIM-Karte abgenommen. Vor der Vernehmung wurde dem Zeugen der Tatvorwurf des § 29 BtMG eröffnet und er wurde vollumfänglich belehrt, was er auch gegengezeichnet hat (Bl. 70 d. BA)
In der sich um 10:15 Uhr anschließenden Zeugenvernehmung wurde der Zeuge nach § 55 StPO belehrt. Er schilderte die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Auch hierbei bezog er sich auf die SIM-Karte mit Betäubungsmittelkontaktdaten und gab an, dass der Angeklagte gegen ihn Gewalt ausübte, um an die Karte zu gelangen. Der Zeuge unterschrieb nach Abschluss der Vernehmung das Protokoll über seine Zeugenvernehmung.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft … (Ort01) das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ein, da es sich beim Verschaffen der SIM-Karte um eine straflose Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Dass ein entsprechender Handel mit Betäubungsmitteln bereits erfolgt sei, sei dem Zeugen nicht nachzuweisen. Auch aus der Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelhandel ergeben.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2025 machte der Zeuge in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten … (Name02) wegen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend. Zudem sei er im Falle der Aussage der Rache des Angeklagten … (Name02) ausgesetzt. Er gehe davon aus, dass sich seine Zeugenaussage auf seinen Kontakt zum Angeklagten im Zusammenhang mit vermeintlichen Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten sowie zu einer vermeintlich zu Drogenverkäufen genutzten SIM-Karte beziehen solle und er deshalb ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht habe. In der Hauptverhandlung am 12. November 2025 vor dem Landgericht … (Ort01) wies sein Zeugenbeistand erneut darauf hin, dass dem zum damaligen Zeitpunkt knapp 18-jährigen Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aufgrund der unmittelbar nach einer bei ihm erfolgten Durchsuchung durchgeführten Beschuldigten- und Zeugenvernehmung zustehe. Beide Vernehmungen seien „nicht voneinander zu trennen“.
Mit Beschluss vom 12. November 2025 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts … (Ort01) - als Jugendkammer - dem Zeugen … (Name01) die durch seine Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten auferlegt, gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Zeuge mit Schriftsatz seines Beistandes am 14. November 2025 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, welches sich zu einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht verdichte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 14. November 2025 (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. November 2025 hat die 2. Strafkammer des Landgerichts … (Ort01) der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Anordnung der Beugehaft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg hat mit Zuschrift vom 18. November 2025 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Anwaltsschriftsatz vom 20. November 2025 Stellung genommen.
II.
1. Das gemäß § 304 Abs. 2 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Potsdam ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers verneint und gegen ihn die Maßnahmen nach § 70 Abs. 1 StPO verhängt.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).
Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz a.a.O.). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf § 55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, aaO m.w.N.)
Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 –StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen stehe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, nicht zu beanstanden. Dem ausführlich begründeten Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt - einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) -, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 10. und 12. November 2025 ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es für die Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen körperlichen Übergriffe auf den Zeugen und deren Folgen keiner Bezugnahme auf die in Rede stehende SIM-Karte bedürfe. Zudem könne der Zeuge ein etwaiges Herausgabeverlangen des Angeklagten wertneutral und ohne explizite Benennung der Karte wiedergeben, zumal auch weitere Gegenstände herausverlangt worden sein sollen.
Ermessensfehlerfrei hat das Landgericht auch die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts, das sich auf die Annahme eines Notstands i.S.v. § 34 StGB gründet, abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er durch zu befürchtende Racheakte des Angeklagten konkret und massiv gefährdet sei, noch ist eine solche Gefährdung ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist daher weitgehend zur Beantwortung der Fragen verpflichtet, die das Landgericht an ihn zur Aufklärung des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten … (Name02) zu richten beabsichtigt. Dass das Landgericht die oben beschriebenen Grenzen der Auskunftspflicht des Beschwerdeführers respektieren will, hat es in seinem angefochtenen Beschluss deutlich zum Ausdruck gebracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. Satz 1 StPO.