Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.12.2025 – 13 UF 4/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:1215.13UF4.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 03.12.2024 abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über sein gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einkommensquellen.
Es ist insbesondere Auskunft über das Erwerbseinkommen und Renten sowie Sozialleistungen im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 29.02.2024 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen. Darin sind das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt, auch als Geschäftsführer, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile (auch Privatnutzung eines Dienstwagens unter Angabe der Antriebsart und des Listenpreises) sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklassen und steuerlichen Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Sozialversicherung) anzugeben.
Bei den übrigen Einkunftsarten muss die Auskunft einen längeren Zeitraum, nämlich zunächst die drei letzten abgeschlossenen Kalenderjahre (2021 bis 2023) umfassen. Sofern 2023 noch nicht vollständig beauskunftet werden kann, erstreckt sich die Verpflichtung auch auf das Jahr 2020. Insoweit sind nach Jahren getrennte spezifizierte und nach Objekten getrennte und geordnete Angaben nötig:
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattungen durch Mieter), Erlöse oder Finanzierungszuschüsse und gesondert über dazugehörige Werbungskosten unter gesonderter Angabe der Gebäudeabschreibung. Der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherungen, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite ist je spezifiziert anzugeben.
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit über den Gewinn, die Privatentnahmen und die Privateinlagen.
Bei den Auskünften aus Kapital einschließlich Kapitalgesellschaften über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen. Einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene gutgeschriebene inländische (Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern; insbesondere hat die Auskunft die ... (GmbH 01), die ... (GmbH 02) und die ... (GmbH 03) zu erfassen, alle registriert beim AG ... (Ort 01). Die Auskunft hat auch die auf den Antragsgegner entfallenden thesaurierten Gewinne zu erfassen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Einkommensauskunft gut lesbare vollständige Belege wie folgt vorzulegen:
Die abgegebene Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2021 bis 2023 (ersatzweise die drei letzten beim Finanzamt eingereichten Einkommenssteuererklärungen) mit allen amtlichen Anlagen und allen dazu ergangenen Steuerbescheiden samt eventueller Berichtigungsbescheide;
detaillierte Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum März 2023 bis Februar 2024
die vollständigen Jahresabschlüsse (handelsrechtlich und steuerrechtlich) aller Gesellschaften, an denen der Antragsgegner direkt oder indirekt beteiligt ist, für die letzten drei Geschäftsjahre, für die sie vorliegen, einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung;
die Gesellschaftsverträge einschließlich aktueller Gesellschafterlisten der Kapitalgesellschaften.
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen,
die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide aller Gesellschaften dazu;
alle Rentenbescheide sowie Leistungsbescheide für den Zeitraum März2023 bis Februar 2024.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über alle ansonsten unterhaltsrechtlich relevanten Umstände zu erteilen, insbesondere mietfreies Wohnen unter Angabe der Größe der Wohneinheit, der wesentlichen Ausstattungsmerkmale, des Baujahrs und der Raumaufteilung, Aufwendungen für private Altersvorsorge in den letzten 12 zusammenhängenden Monaten sowie Höhe und Grund aufgenommener Darlehen und monatlicher Belastungen getrennt nach Zins und Tilgung mit Nachweisen (Darlehensverträge, Zahlungsbelege über die letzten 12 zusammenhängenden Monate).
Der Antragsgegner wird verpflichtet, schriftlich zu erklären, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, sofern er Einkünfte erzielt hat, welche von den steuerlichen Einkunftsarten nicht erfasst werden, auch hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 288 €.
Die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswertes wird abgeändert auf 288 €.
Gründe§
I.
Der Beschwerde führende Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines gegen den Antragsgegner, seinen Vater, gerichteten Antrags auf Auskunft und Belegvorlage über dessen Einkommen.
In dem vor dem Amtsgericht in der Zahlungsstufe noch anhängigen Kindesunterhaltsverfahren zum Az. 20 F 20/20 wurde der Antragsgegner mit Beschluss vom 15.06.2021 in der ersten Stufe verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen für den Zeitraum 2016 bis 2018 zu erteilen. Im vorgenannten Verfahren wurde zuletzt am 30.07.2024 zur Zahlungsstufe mündlich verhandelt.
Der Antragsteller hat behauptet, das Einkommen des Antragsgegners habe sich in Ansehung weiterer Unternehmensgründungen und der Umwandlung eines Unternehmens in eine GmbH erheblich erhöht, sodass seiner Ansicht nach Auskunft auch vor Ablauf der 2-Jahresfrist des § 1605 BGB, welche zudem bereits mit der letzten mündlichen Verhandlung begonnen habe, auf die der Auskunftstitel vom 15.06.2021 ergangen sei, verlangt werden könne.
Nachdem der Antragsgegner dem außergerichtlichen Auskunftsverlangen des Antragstellers vom 28.03.2024 nicht nachkam, hat der Antragsteller mit seinem am 13.06.2024 zugestellten Antrag erstinstanzlich beantragt (Bl. 1 f. AG),
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über sein gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einkommensquellen.
Es ist insbesondere Auskunft über das Erwerbseinkommen und Renten sowie Sozialleistungen im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 29.02.2024 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen. Darin sind das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt, auch als Geschäftsführer, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile (auch Privatnutzung eines Dienstwagens unter Angabe der Antriebsart und des Listenpreises) sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklassen und steuerlichen Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Sozialversicherung) anzugeben.
Bei den übrigen Einkunftsarten muss die Auskunft einen längeren Zeitraum, nämlich zunächst die drei letzten abgeschlossenen Kalenderjahre (2021 bis 2023) umfassen. Sofern 2023 noch nicht vollständig beauskunftet werden kann, erstreckt sich die Verpflichtung auch auf das Jahr 2020. Insoweit sind nach Jahren getrennte spezifizierte und nach Objekten getrennte und geordnete Angaben nötig:
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattungen durch Mieter), Erlöse oder Finanzierungszuschüsse und gesondert über dazugehörige Werbungskosten unter gesonderter Angabe der Gebäudeabschreibung. Der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherungen, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite ist je spezifiziert anzugeben.
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit über den Gewinn, die Privatentnahmen und die Privateinlagen.
Bei den Auskünften aus Kapital einschließlich Kapitalgesellschaften über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen. Einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene gutgeschriebene inländische (Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern; insbesondere hat die Auskunft die ... (GmbH 01), die ... (GmbH 02) und die ... (GmbH 03) zu erfassen, alle registriert beim AG ... (Ort 01). Die Auskunft hat auch die auf den Antragsgegner entfallenden thesaurierten Gewinne zu erfassen.
den Antragsgegner zu verpflichten, zur Einkommensauskunft gut lesbare vollständige Belege wie folgt vorzulegen:
Die abgegebene Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2021 bis 2023 (ersatzweise die drei letzten beim Finanzamt eingereichten Einkommenssteuererklärungen) mit allen amtlichen Anlagen und allen dazu ergangenen Steuerbescheiden samt eventueller Berichtigungsbescheide;
detaillierte Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum März 2023 bis Februar 2024
die vollständigen Jahresabschlüsse (handelsrechtlich und steuerrechtlich) aller Gesellschaften, an denen der Antragsgegner direkt oder indirekt beteiligt ist, für die letzten drei Geschäftsjahre, für die sie vorliegen, einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung;
die Gesellschaftsverträge einschließlich aktueller Gesellschafterlisten der Kapitalgesellschaften.
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen,
die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide aller Gesellschaften dazu;
alle Rentenbescheide sowie Leistungsbescheide für den Zeitraum März2023 bis Februar 2024.
den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über alle ansonsten unterhaltsrechtlich relevanten Umstände zu erteilen, insbesondere mietfreies Wohnen unter Angabe der Größe der Wohneinheit, der wesentlichen Ausstattungsmerkmale, des Baujahrs und der Raumaufteilung, Aufwendungen für private Altersvorsorge in den letzten 12 zusammenhängenden Monaten sowie Höhe und Grund aufgenommener Darlehen und monatlicher Belastungen getrennt nach Zins und Tilgung mit Nachweisen (Darlehensverträge, Zahlungsbelege über die letzten 12 zusammenhängenden Monate).
den Antragsgegner zu verpflichten, schriftlich zu erklären, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.
den Antragsgegner zu verpflichten, sofern er Einkünfte erzielt hat, welche von den steuerlichen Einkunftsarten nicht erfasst werden, auch hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen.
den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen zum Stichtag Rechtshängigkeit dieses Antrags zu erteilen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, der Auskunfts- und Belegantrag sei vorfristig gestellt und hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da er mit bloßen Erläuterungen der angeblich geschuldeten Auskunft vermischt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist (Bl. 49 ff. AG), hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die am 30.07.2024 beginnende Sperrfrist von zwei Jahren sei noch nicht abgelaufen und der unterhaltsberechtigte Antragsteller sei nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen. Den Verfahrenswert hat das Amtsgericht auf § 51 FamGKG gestützt und mit 5.760 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Vorbingen wiederholt und vertieft und geltend macht, das Amtsgericht habe den Verfahrenswert unzutreffend festgesetzt, der tatsächlich allenfalls 500 € betrage, was 25 % des zu erwartenden Leistungsantrags entspreche.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 5),
den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 03.12.2024 abzuändern und
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über sein gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einkommensquellen.
Es ist insbesondere Auskunft über das Erwerbseinkommen und Renten sowie Sozialleistungen im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 29.02.2024 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen. Darin sind das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt, auch als Geschäftsführer, einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile (auch Privatnutzung eines Dienstwagens unter Angabe der Antriebsart und des Listenpreises) sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklassen und steuerlichen Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Sozialversicherung) anzugeben.
Bei den übrigen Einkunftsarten muss die Auskunft einen längeren Zeitraum, nämlich zunächst die drei letzten abgeschlossenen Kalenderjahre (2021 bis 2023) umfassen. Sofern 2023 noch nicht vollständig beauskunftet werden kann, erstreckt sich die Verpflichtung auch auf das Jahr 2020. Insoweit sind nach Jahren getrennte spezifizierte und nach Objekten getrennte und geordnete Angaben nötig:
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über alle Einnahmen (auch Nebenkostenerstattungen durch Mieter), Erlöse oder Finanzierungszuschüsse und gesondert über dazugehörige Werbungskosten unter gesonderter Angabe der Gebäudeabschreibung. Der Aufwand für Grundsteuer, Hausversicherungen, fremde Verwaltungskosten, Reparaturen, Wartung, Müllabfuhr, Kanal- und Wassergebühren, Kaminkehrer, Straßenreinigung, sonstige Abgaben, Kreditzinsen und Tilgungsleistungen für Kredite ist je spezifiziert anzugeben.
Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit über den Gewinn, die Privatentnahmen und die Privateinlagen.
Bei den Auskünften aus Kapital einschließlich Kapitalgesellschaften über den gesamten Kapitalertrag und Kursgewinne, speziell über alle Zins- und Dividendengutschriften und Ausschüttungen. Einzubeziehen sind dazugehörige Werbungskosten und einbehaltene gutgeschriebene inländische (Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer je samt Zuschlägen) und ausländische Steuern; insbesondere hat die Auskunft die ... (GmbH 01), die ... (GmbH 02) und die ... (GmbH 03) zu erfassen, alle registriert beim AG ... (Ort 01). Die Auskunft hat auch die auf den Antragsgegner entfallenden thesaurierten Gewinne zu erfassen.
den Antragsgegner zu verpflichten, zur Einkommensauskunft gut lesbare vollständige Belege wie folgt vorzulegen:
Die abgegebene Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2021 bis 2023 (ersatzweise die drei letzten beim Finanzamt eingereichten Einkommenssteuererklärungen) mit allen amtlichen Anlagen und allen dazu ergangenen Steuerbescheiden samt eventueller Berichtigungsbescheide;
detaillierte Gehalts- oder Bezügeabrechnungen für den Zeitraum März 2023 bis Februar 2024
die vollständigen Jahresabschlüsse (handelsrechtlich und steuerrechtlich) aller Gesellschaften, an denen der Antragsgegner direkt oder indirekt beteiligt ist, für die letzten drei Geschäftsjahre, für die sie vorliegen, einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung;
die Gesellschaftsverträge einschließlich aktueller Gesellschafterlisten der Kapitalgesellschaften.
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen,
die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide aller Gesellschaften dazu;
alle Rentenbescheide sowie Leistungsbescheide für den Zeitraum März2023 bis Februar 2024.
den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über alle ansonsten unterhaltsrechtlich relevanten Umstände zu erteilen, insbesondere mietfreies Wohnen unter Angabe der Größe der Wohneinheit, der wesentlichen Ausstattungsmerkmale, des Baujahrs und der Raumaufteilung, Aufwendungen für private Altersvorsorge in den letzten 12 zusammenhängenden Monaten sowie Höhe und Grund aufgenommener Darlehen und monatlicher Belastungen getrennt nach Zins und Tilgung mit Nachweisen (Darlehensverträge, Zahlungsbelege über die letzten 12 zusammenhängenden Monate).
den Antragsgegner zu verpflichten, schriftlich zu erklären, dass außer den in der Auskunft angegebenen Einkünften keinerlei weitere Einkünfte existieren.
den Antragsgegner zu verpflichten, sofern er Einkünfte erzielt hat, welche von den steuerlichen Einkunftsarten nicht erfasst werden, auch hierüber Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen.
den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über sein Vermögen zum Stichtag Rechtshängigkeit dieses Antrags zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerdeverfahren. Er entscheidet, wie angekündigt (Bl. 20), im schriftlichen Verfahren ohne erneuten Anhörungstermin, von dem weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in tenoriertem Umfang Erfolg.
Gemäß § 1605 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind Verwandte in gerader Linie - wie hier - verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist, wobei Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Es kann dahinstehen, ob die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB im Streitfall mit der letzten mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren zum Az. 20 F 20/20, auf die am 15.06.2021 der Beschluss über die Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage für den Zeitraum 2016 bis 2018 erging, begonnen haben könnte und zum Entscheidungszeitraum daher bereits abgelaufen wäre, oder aber am 30.07.2024, als dem Tag, an dem im Parallelverfahren zuletzt zur Zahlungsstufe mündlich verhandelt wurde, begonnen haben könnte und daher möglicherweise noch andauert, wobei im Parallelverfahren allerdings noch gar keine Entscheidung ergangen ist (vgl. zum Streitstand BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 158, 6, beck-online).
Der Antragsteller hat nämlich glaubhaft gemacht, dass sich das Einkommen des Antragsgegners wesentlich erhöht hat, sodass er auch bereits vor Fristablauf Auskunft verlangen kann. Dazu genügt es, wenn eine atypische Einkommensentwicklung behauptet wird (MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1605 Rn. 18, beck-online).
Die Wesentlichkeit der Einkommenssteigerung ist entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 323 ZPO aufgestellten Grundsätzen zu bemessen (Steigerung des Einkommens so, dass ein wesentlich veränderter Unterhalt herauskommt, bei Vorentscheidung mindestens 10 %) (MüKoBGB/Langeheine, 9. Aufl. 2024, BGB § 1605 Rn. 20, beck-online).
Nach Angaben des Antragstellers hat sich das Einkommen des Antragsgegners seit der letzten Auskunft um zwischen 1.400 € und 3.500 € erhöht, was zu einem 20 % bis 50 % höheren Kindesunterhalt führe. Realistisch sei eine Steigerung um monatlich 120 € oder 150 € Kindesunterhalt pro Monat.
Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner die von ihm 2015 gegründete ... (UG 01) im Jahr 2017 in die ... (GmbH 01) umgewandelt habe, er also innerhalb von eineinhalb Jahren Mittel erwirtschaftet haben müsse, die es ihm erlaubt hätten, das Stammkapital in Höhe von 24.000 € aufzubringen. Das vom Antragsgegner geführte Unternehmen ... (GmbH 02) sei zwischenzeitlich in den Genuss von insgesamt 1,7 Mio € Fördergeldern gekommen, was auf eine Erhöhung auch der Gewinne hindeute. Das Stammkapital habe das Unternehmen von 0 € am 31.12.2021 auf rund 140.000 € am 31.12.2023 steigern können. Zudem habe der Antragsgegner ein weiteres Unternehmen gegründet, die ... (GMBH 03).
Diese Angaben hat der Antragsteller auch durch Vorlage von Handelsregisterauszügen und Jahresabschlüssen glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner ist dem Vortrag des Antragstellers insoweit entgegengetreten, dass er eine Erhöhung seiner Einkünfte durch die vom Antragsteller geschilderte gesteigerte unternehmerische Tätigkeit bestritten hat. Die Einlage zur Umwandlung stamme aus einem Darlehn seiner Mutter, die ... (GmbH 01) sei zudem nicht operativ tätig und sei nach der Corona-Pandmie nicht zu Gehaltszahlungen an ihn in der Lage gewesen. Etwaige Bilanzgewinne auch der ... (GmbH 02) seien nicht aussagekräftig, Gewinnausschüttungen der ... (GmbH 02), an der die ... (GmbH 01) auch nur 50 % der Anteile halte, seien in den Jahren 2020 bis 2024 nicht möglich gewesen, die ... (GmbH 03) habe ausschließlich Verluste erwirtschaftet.
Dass der Antragsgegner in dem vom Antragsteller geschilderten Umfang unternehmerisch tätig war, hat der Antragsgegner hingegen nicht bestritten. Ob die damit unstreitige Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit tatsächlich auch zu der vom Antragsteller behaupteten Erhöhung des Einkommens des Antragsgegners geführt hat, ist hingegen nicht bereits im Auskunftsverfahren zu klären, sondern bei der Berechnung des Unterhalts im Rahmen eines Zahlungsantrags.
Der Antragsteller kann die Auskunft auch mit dem begehrten Inhalt verlangen. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Auskunftsantrags und damit seiner Vollstreckungsfähigkeit bestehen nicht.
Auskunft zu erteilen ist über alle die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Einkünfte und Vermögenswerte, soweit diese sich auf den Unterhaltsbedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit auswirken können. Bei verschiedenen Einkunftsarten ist zu jeder im Einzelnen Auskunft zu erteilen (BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 59, beck-online). Der Auskunftsschuldner hat hiernach – wie bei einer Rechnungslegung – über seine gesamten erfragten unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte eine systematische, abgeschlossene Aufstellung zu fertigen (§ 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1), mit der der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann (BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 79, beck-online). Hat ein Auskunftspflichtiger nur Einkommen in einzelnen Einkommensarten, ist zu erklären, dass im Übrigen keine weiteren Einkünfte (Negativauskunft) vorhanden sind (BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 91, beck-online).
Gemäß § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen - wie hier - Belege vorzulegen, damit der Auskunftsberechtigte die erteilte Auskunft überprüfen kann (vgl. (BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 162, beck-online).
Die Beschwerde ist unbegründet und der Antrag des Antragstellers deshalb insoweit abzuweisen, als er in Ziffer 6 Auskunft über den Stand des Vermögens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beansprucht.
Über den Vermögensstamm ist Auskunft nur dann geschuldet, wenn diese Information zusätzlich - über die Einkünfte hinaus - für die Unterhaltsberechnung „erforderlich“ ist, das heißt für diese benötigt wird, etwa wenn jener zur Bedarfsdeckung verwertet werden muss (Senat, Beschl. v. 22.8.2022 – 13 UF 22/20, FamRZ 2023, 1107; BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 126). Hier hat der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller als Berechtigter (vgl. (BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 126, beck-online) nicht substantiiert vortragen, weshalb er (auch) Auskunft über das Vermögen verlangt
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und dem Rechtsgedanken von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Antragstellers mit dem Antrag zu 6. ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
Die Wertfestsetzungen beruhen auf den §§ 55 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 42 FamGKG. Der Senat bemisst in ständiger Übung den Gebührenstreitwert für das Verfahren und die Beschwerde eines Auskunftsgläubigers mit 20 % des von ihm jährlich erstrebten Unterhalts (vgl. Senat, Beschl. v. 10.2.2015 – 13 UF 246/14, FamRZ 2015, 1200; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., Anh., § 3 „Auskunft“ m. w. N.; BeckOGK/Winter, 1.11.2025, BGB § 1580 Rn. 75). Der Antragsteller hat insoweit einen Mindestbetrag von monatlich 120 €, was einem Jahreswert von 1.440 € entspricht, angegeben. 20 % hiervon betragen 288 €.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG, besteht nicht.