Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.12.2025 – 3 W 103/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1217.3W103.25.00
Tenor§
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12.06.2025, Az. 8 VI 528/23, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert. 1.000 €
Gründe§
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dieses den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts Schwedt/oder vom 09.01.2024, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, sie habe, vertreten durch ihre Betreuerin, die Erbschaft mit ihrer vor dem Nachlassgericht am 03.06.2024 abgegebenen Erklärung, die vom Betreuungsgericht genehmigt worden sei, wirksam wegen eines Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses angefochten. In der Ausschlagungserklärung hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin angegeben, sie habe von der Überschuldung einen Monat vor Abgabe der Erklärung erfahren.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 12.06.2025 den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Annahme nicht wirksam angefochten. Sie habe die Ausschlagungsfrist versäumt, da sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass sie bereits weit vor dem 03.05.2024 Kenntnis von einer etwaigen Überschuldung gehabt habe. Zudem sei die Überschuldung durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, obwohl die Vertreterin der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden sei, Unterlagen zum Nachweis der Überschuldung einzureichen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingegangenen Beschwerde, die sie trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründet und der das Nachlassgericht nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Erbschein, der die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ausweist, ist richtig, da die Beschwerdeführerin die Annahme der Erbschaft nicht wirksam angefochten hat.
Zwar kann grundsätzlich die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, die den Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann.
Die Beschwerdeführerin ist dennoch Erbin geworden, da die Anfechtung der Annahme nicht binnen der Frist des § 1954 Abs. 1 BGB erfolgt ist.
Nach § 1954 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung der Annahme nur binnen sechs Wochen erfolgen. Nach § 1954 Abs. 2 BGB beginnt die Frist bei einer Anfechtung wegen Irrtums mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Insoweit kann es hier dahinstehen, ob, was sich den Akten nicht entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin geschäftsunfähig ist - dann käme es allein auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreterin an - oder diese als Betreuerin der geschäftsfähigen Beschwerdeführerin innerhalb ihres Aufgabenkreises handelte. Denn auch dann setzt jedenfalls die Kenntnis des Vertreters die Frist in Lauf (vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1944 Rn. 15, 16; OLG Celle, Beschl. v. 2.12.2024 – 6 W 142/24).
Vorliegend hatte die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im März 2024 Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses, so dass am 03.06.2024 die 6-wöchige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war.
Dass die Betreuerin bereits im März 2024 und nicht erst, wie sie in ihrer Ausschlagungserklärung angegeben hat, einen Monat vor der Ausschlagung von der ihrer Ansicht nach bestehenden Überschuldung erfahren hat, ergibt sich schon aus ihrem Schreiben vom 24.04.2024. In diesem weist sei darauf hin, dass sie aufgrund der seit März 2024 von der Bank übermittelten Vermögensstände ein Negativerbe ermittelt habe. Auch aus dem Schreiben vom 14.03.2025, in dem es heißt, dass nach Vorlage des Erbscheins kein ausreichende Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, ergibt sich, dass sie bereits mehr als 6 Wochen vor der Ausschlagungserklärung Kenntnis von der Unzulänglichkeit des Nachlasses hatte. Der Erbschein wurde bereits am 02.01.2024 auf eigenen Antrag der Beschwerdeführerin erteilt.
Im Übrigen lässt sich auch eine zur Anfechtung berechtigende Überschuldung des Nachlasses zum maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft - auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich auf einen zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum berufen kann, an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.8.2023 – 14 W 144/21 (Wx), BayObLG, Beschluss vom 11. 1. 1999 - 1Z BR 113–98) - nicht feststellen.
Zum Zeitpunkt des Todes am 27.04.2023 bestand ausweislich des Nachlassverzeichnisses ein Nachlass in Höhe von 14.527,56 €, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 2.226,84 € gegenüberstanden. Die Annahme der Erbschaft erfolgte spätestens mit Beantragung des Erbscheins am 17.08.2023. Dass bis zu diesem Zeitpunkt weitere Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, die zu einer Überschuldung des Nachlasses geführt haben, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sei beruft sich überwiegend auf Verbindlichkeiten, die erst nach Erteilung des Erbscheins entstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.