Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2025 – 6 W 86/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1218.6W86.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.09.2025, Az.: 18 O 246/24, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe§

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, auf Klägerseite die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, denn die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Dritter - also ein außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant Stehender - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Die nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Fall der Erfüllung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben haben. Im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist hierfür aber Voraussetzung, dass die Erfüllung unstreitig und ohne weiteres feststellbar ist, inwieweit einer Leistung des Vergleichsbetrages Erfüllungswirkung hinsichtlich der Geschäftsgebühr zugekommen ist. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn der auf die Geschäftsgebühr entfallenden Zahlungsbetrag im Vergleich ziffernmäßig ausgewiesen wird. Ist dies, wie vorliegend, nicht der Fall, hilft auch eine im Vergleich enthaltene Abgeltungsklausel nicht weiter. Aus dieser folgt nämlich lediglich, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich erledigt worden ist und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden kann. Sie beinhaltet einen Verzicht des Klägers auf weitere Forderungen, lässt jedoch nicht erkennen, dass die Geschäftsgebühr in der Vergleichssumme zumindest teilweise (und zwar in einer bestimmen Höhe) enthalten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - I-3 W 122/15, juris).

b) Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann, jedenfalls dann, wenn er nicht eine unmissverständliche Regelung enthält, wonach die entsprechende Gebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten werde, nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Dies folgt schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs deutlich, indem sich danach ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen kann, "soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht" (BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VI ZB 45/10, juris Rn. 11f.).

Vorliegend haben die Parteien lediglich vereinbart, dass die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Zahlungsforderung (Klageantrag zu 1) und des Anspruches auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) einen Gesamtbetrag zahlt. In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der an den Kläger zu zahlenden Vergleichssumme eingeschlossen sind, lässt sich daraus nicht entnehmen.

c) Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kann auch nicht nach § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG erfolgen. Sollte der dort verwendete Begriff "in demselben Verfahren" so zu verstehen sein, dass beide Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht sein müssen, scheidet die genannte Alternative von vornherein aus, denn im hiesigen Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die Geschäftsgebühr nicht geltend gemacht. Aber auch dann, wenn man im Sinne der besagten Vorschrift den Rechtsstreit zur Hauptsache und das Kostenfestsetzungsverfahren als einheitliches Verfahren versteht, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 15a Abs. 2 RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Denn nur dann kann die Geschäftsgebühr vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden. Daran fehlt es, weil die Parteien auf eine betragsmäßige Festlegung der Geschäftsgebühr im Vergleich verzichtet haben.

2. Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Höhe der Gerichtsgebühren wendet. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf Nr. 1211 VV GKG verwiesen, wonach eine Reduzierung der Gerichtsgebühren im Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich nicht eintritt, wenn zuvor ein Versäumnisurteil erlassen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2011 - 14 W 698/11; juris). Das Versäumnisurteil vom 21.01.2025 steht einer Verringerung der Gerichtsgebühren deshalb entgegen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.