Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.12.2025 – 12 U 126/23
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1229.12U126.23.00
Tenor§
Nachdem die Kläger zu 1a. und 1b. und die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die Beklagte zu 1. die von ihnen eingelegten Berufungen gegen das am 13.07.2023 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 415/11, zurückgenommen haben, haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens die Kläger zu 1a. und 1b. jeweils 6 %, die Klägerin zu 2. 37 %, die Klägerin zu 3. 5 % und die Beklagte zu 1. 46 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1a. und 1b. im Berufungsverfahren haben diese selbst jeweils 50 % und die Beklagte zu 1. jeweils 50 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils selbst zu 55 % und die Beklagte zu 1. jeweils zu 45 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des von den Klägerinnen zu 2. und zu 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vergleichs, die die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils zu 10 % und die Beklagte zu 1. zu 90 % zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat diese selbst zu 92 %, die Klägerin zu 2. zu 7 % und die Klägerin zu 3. zu 1 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des von den Klägerinnen zu 2. und zu 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vergleichs, die die Beklagte zu 1. zu 90 %, die Klägerin zu 2. zu 8,8 % und die Klägerin zu 2. zu 1,2 ‰ zu tragen haben. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und des Streithelfers im Berufungsverfahren haben die Kläger zu 1a. und 1b. als Gesamtschuldner 23 %, die Klägerin zu 2. 68 % und die Klägerin zu 3. 9 % zu tragen.
Die Kläger zu 1a. und 1b., die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sowie die Beklagte zu 1. sind des von ihnen jeweils eingelegten Rechtsmittels verlustig, soweit sie es zurückgenommen haben.
Der Klägerin zu 1a. wird für das Berufungsverfahren zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Beklagten zu 1. mit Wirkung ab dem 10.10.2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin („Name 01“) bewilligt. Der weitergehende Antrag der Klägerin zu 1a. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.594.353,99 € festgesetzt. Der Wert des von den Klägerinnen zu 2. und 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Teilvergleichs übersteigt diesen Wert nicht.
Gründe§
1. Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 98 Abs.1 S. 1, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Eine weitergehende Entscheidung über die Kosten in erster Instanz unterbleibt im Hinblick auf die noch nicht feststehenden Kostenquoten wegen des noch offenen Rechtsstreits zwischen den Klägern zu 1a. und 1b. einerseits und der Beklagten zu 1. andererseits. Hiervon unberührt bleibt die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und des Streithelfers.
Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels für die Kläger zu 1a. und 1b., die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sowie die Beklagte zu 1. folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.
2. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten war der Klägerin zu 1a., die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Prozesskosten nicht in der Lage ist, zu bewilligen, soweit sie sich gegen die Berufung der Beklagten zu 1. verteidigt, §§ 119 Abs. 1 S. 2, 114 f ZPO.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 1a. ist zurückzuweisen. Die von der Klägerin zu 1a. gemeinsam mit dem Kläger zu 1b. eingelegte Berufung gegen die am 13.07.2023 verkündete landgerichtliche Entscheidung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 18.06.2025. Die Darlegungen der Klägerin zu 1a. im Schriftsatz vom 28.10.2025 zeigen neue rechtliche Gesichtspunkte oder eine fehlerhafte Bewertung durch den Senat nicht auf. Der Schriftsatz setzt sich vielmehr mit den Ausführungen des Senats faktisch nicht auseinander und rechtfertigt schon von daher eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - abweichend von der Ankündigung im Beschluss vom 18.06.2025 - auf 1.594.353,99 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Berufungsverfahren zwischen den Klägern zu 1a. und zu 1b. und den Beklagten zu 1. und zu 2.: 373.180,00 €; Berufungsverfahren zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten zu 1. und zu 2.: 1.076.852,10 €; Berufungsverfahren zwischen der Klägerin zu 3. und den Beklagten zu 1. und zu 2.: 144.321,89 €).