Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.01.2026 – 11 U 96/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0106.11U96.25.00
Tenor§
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 134/25 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Für die Klägerin besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratsversicherung bei der Beklagten mit der Nummer …, bei der der Ehemann mitversichert ist. Gegenständlich ist ein behaupteter Einbruchsdiebstahl in ein vom Ehemann der Klägerin im Januar 2022 angemietetes Schließfach in einem Tresorraum bei der („Bank 01“) in („Ort 01“) im Zeitraum vom 8. April bis zum 10. April 2023. Unstreitige Nutzer des Schließfachs waren jedenfalls die Klägerin und ihr Ehemann. Dort eingelagerte Wertgegenstände standen im Eigentum der Klägerin, ihres Ehemannes und der Mutter des Ehemanns der Klägerin, Frau („Name 01“). Frau („Name 01“) verfügte über eine Sicherungskarte für die Ent- und Verriegelung des Schließfachs sowie über eine Einzelvollmacht zum Zugang; die von der Bank ausgegebenen zwei Schlüssel befanden sich nach dem Vortrag der Klägerin bei ihr und ihrem Ehemann. Ausweislich des Protokollausdrucks der Anlage K 9 wurde das Schließfach am 12. Januar 2022 mit der auf („Name 01“) lautenden Sicherheitskarte ent- und auch verriegelt. Am 14. Januar 2022 suchte der Ehemann den Tresorraum auf und deponierte in dem Schließfach die Ersparnisse seiner Mutter in Höhe von 56.000 € sowie das Sparbuch in einer älteren roten Handtasche.
Die Klägerin hat behauptet, dass im Rahmen des genannten Einbruchsdiebstahls u.a. Bargeld in einem Umfang von 37.000 € entwendet worden sei, das ihr bzw. ihrem Ehemann gehört habe.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Ein bedingungsgemäß versicherter Einbruchsdiebstahl liege nicht vor, weil das in Rede stehende Schließfach im Tresorraum der („Bank 01“) nicht ausschließlich von Personen des von der Hausratversicherung umfassten Haushaltes genutzt worden sei. Entgegen § 8 Ziffer 5 der in den Vertrag einbezogenen AVB habe auch die Schwiegermutter der Klägerin das Schließfach genutzt, die mit der Klägerin jedoch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe, weshalb ein bedingungsgemäß versichertes Ereignis an einem versicherten Ort nicht gegeben sei. Maßgeblich sei insoweit, dass sich in dem Schließfach bereits nach dem klägerischen Vortrag auch Wertgegenstände der Mutter (Sparbuch + 56.000 € in bar) befunden hätten und diese über eine unbeschränkte Einzelzugriffsvollmacht verfügt habe, was sich insgesamt als Nutzung im Sinne von § 8 Ziffer 5 AVB darstelle (hierzu insgesamt LGU 5 f.).
Zudem habe die Klägerin auch die ihr im Rahmen der Schadensanzeige zukommenden Obliegenheiten gem. § 16 Ziffer 2.e) und f) vorsätzlich verletzt, denn auch nach Aufforderung durch die Beklagte habe sie sich nicht zu einer etwaigen Strafanzeige und auch nicht zu einem bei der Polizei eingereichten Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände geäußert.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie meint zusammengefasst und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, dass das Landgericht Zahlungsansprüche zu Unrecht abgewiesen habe. Die vom Erstgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsklausel in § 8 Ziffer 5 überzeuge nicht, weil diese – anstatt der gebotenen objektiv-normativen Auslegung – eine interessenbezogene Zweckinterpretation zu ihren Lasten darstelle (BB 3). Maßgeblich sei zunächst der Wortlaut, der „Nutzung“, der nicht weiter definiert sei. Der verwendete Nutzungsbegriff setze eine tatsächliche Sachherrschaft und nicht bloß eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit voraus. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehe unter der Nutzung eines Kundenschließfachs in der Regel die eigenständige Möglichkeit, auf das Schließfach zuzugreifen, die tatsächliche Verwahrung eigener Gegenstände vorzunehmen sowie die daraus resultierende faktische Verfügungsmacht über die eingelagerten Gegenstände zu besitzen. Auf das Eigentum an den in dem Schließfach befindlichen Wertgenständen komme es nicht an. Hier habe die Mutter ihres Ehemannes, die zu einer „Nutzung“ schon gesundheitlich gar nicht in der Lage sei, daher das Schließfach nicht „genutzt“. Allein die Einlagerung von Sachwerten, die im Eigentum ihrer Schwiegermutter stünden und die durch ihren Ehemann in das Schließfach verbracht worden seien, begründe eine Nutzung nicht. Die PIN-gesicherte Nutzungskarte und auch die Schlüssel für die Zugangsgewährung hätten sich nicht in der Sachherrschaft ihrer Schwiegermutter befunden, sondern seien gesichert bei ihrem Ehemann verblieben. All dies sei erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden (BB 4). Selbst wenn die Klausel zur Nutzung „mehrdeutig“ sei, müsse dies zu Lasten der beklagten Sachversicherung gehen. Ein Versicherungsnehmer dürfte die Vertragsklausel so verstehen, dass alle Gegenstände versichert seien, zumal zu Hausrat gem. § 7 der AVB auch fremdes Eigentum gehöre, das sich zum Schadenszeitpunkt im „Haushalt“ befunden habe. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht die in der Rechtsprechung anerkannte „Unklarheitenregel“ anwenden müssen, die zur Unwirksamkeit der Klausel oder zur Auslegung zu ihren Gunsten führe.
Gehörsfehlerhaft sei die weitergehende Annahme des Landgerichts zur einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung. Eine solche sei vom Landgericht nicht thematisiert und Feststellungen zum Vorsatz nicht getroffen worden. Der Vorsatz könne auch nicht einfach fingiert werden (BB 6). Ausführungen zur Kausalität fänden sich im angefochtenen Urteil nicht (BB 6). Hätte das Landgericht hierauf hingewiesen, so hätte sie die nunmehr eingereichte und aus der Anlage K 13 ersichtliche Bescheinigung über eine Strafanzeige vom 14. Juli 2023 sowie die aus den Anlagen K 15 und 16 ersichtlichen Inventarlisten, die gegenüber der („Bank 01“) erstellt worden seien, vorgelegt (BB 7). Zudem sei auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beklagten aus einer etwaigen Obliegenheitsverletzung konkret entstanden sei, der es rechtfertigen würde, die Leistung vollständig zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen,
hilfsweise hierzu
sie von den Vergütungsansprüchen der Anwaltskanzlei („Name 02“) in („Ort 01“), („Adresse 01“) in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen sowie
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die (zulässige) Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch in der Hauptsache auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 37.000,00 € nebst geltend gemachter Zinsen und vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, wobei die Nebenforderungen dem Schicksal der Hauptforderung folgen.
Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht auf der Grundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags über eine Hausratversicherung zur Versicherungs-Nr. … unter Einbeziehung der aus der Anlage K 1 ersichtlichen AVB der Beklagten. Dem steht im Streitfall – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - § 8 Nr. 5 AVB entgegen. Zu Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Ergebnis und in der Begründung überzeugenden Ausführungen des Landgerichts ergänzend verwiesen werden (LGU 5 f.).
1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Würdigung des Landgerichts, wonach das Schließfach schon auf der Grundlage des klägerischen Vortrags durch Dritte genutzt worden sei. Das Landgericht hat hierzu die Voraussetzungen zur Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zutreffend herausgearbeitet (LGU 5); Einwände hiergegen bringt die klägerische Berufung nicht vor. Auch der Senat geht von diesen Grundsätzen aus. Zutreffend ist das Landgericht sodann davon ausgegangen, dass hier eine Drittnutzung im Sinne von § 8 Ziffer 5 AVB durch Frau („Name 01“) vorlag.
a) In der Hausratversicherung macht § 8 Ziffer 5 der AVB eine Ausnahme zum in § 8 Ziffer 1 bis 4 AVB beschriebenen Ort der auf dem Versicherungsschein beschriebenen Örtlichkeit, bei der bestimmte, auch außerhalb des versicherten Grundstücks liegende Orte als versichert angesehen werden. Bezogen auf ein Kundenschließfach ist ein außerhalb des versicherten Grundstücks liegender, versicherter Ort nur dann gegeben, wenn dieses wie das Grundstück nebst Nebenanlagen ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu privaten Zwecken genutzt wird.
b) Von einer Mitbenutzung durch Dritte ist bei einem solchen Bankschließfach jedenfalls dann auszugehen, wenn diese Personen, die nicht zum versicherten Haushalt oder zum Kreis der im Versicherungsvertrag genannten Personen gehören, ebenfalls Zugriff auf den Tresor haben und dort eigene Gegenstände lagern. Merkmale der Mitbenutzung können etwa die Zugriffsberechtigung durch Dritte (z.B. Freunde, entfernte Verwandte oder Geschäftspartner) sein, indem diese einen eigenen Schlüssel oder eine Zugangsvollmacht für das Schließfach besitzen.
Gemessen daran ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Schwiegermutter der Klägerin eine Dritte war, die das Schließfach bei der („Bank 01“) ebenfalls nutzte. Frau („Name 01“) gehörte unstreitig nicht zur häuslichen Gemeinschaft der versicherten Klägerin und damit nicht zum versicherten Personenkreis. Die Klägerin verkennt mit ihrer Berufungsbegründung nach wie vor, dass die Auslegung der in § 8 Nr. 5 AVB enthaltenen Begriffsbestimmung der „Nutzung“ rechtlich und nicht körperlich im Sinne von „persönlich hingehen“, „die Schlüssel besitzen“ oder „das Schließfach öffnen“ zu erfolgen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Schwiegermutter der Klägerin eigene Wertsachen in einem Banktresor lagern ließ, wodurch sie Nutzerin des Schließfachs wurde, auch wenn sie es auf der Grundlage des Klägervortrags nicht selbst bedienen konnte. In der Verwendung eines Bankschließfaches zur Einlagerung von Wertgegenständen oder Bargeld liegt eine klassische Nutzung eines solchen. Insoweit unterscheiden die Versicherungsbedingungen daher nicht danach, ob der Dritte selbst zum Bankschließfach geht oder jemanden – hier ihren Sohn – bittet, etwas für sie hineinzulegen. Hierbei kann dahinstehen, ob allein der Umstand, dass sich „fremdes“ Sacheigentum im Kundenschließfach befindet, dazu führt, dem Schließfach nach § 8 Ziffer 5 AVB die Versicherungsfähigkeit zu nehmen. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation mit einer zusätzlichen Nutzungsberechtigung lag eine konkrete Nutzung durch Frau („Name 01“) vor. Frau („Name 01“) war von ihrem Sohn eine Einzelvollmacht gegenüber der („Bank 01“) als Betreiberin des Schließfachs erteilt worden (K 3), die sie zum Zugang berechtigte. Überdies verfügte Frau („Name 01“) über eine Sicherheitskarte zur Ent- und Verriegelung des Schließfachs, die auch im Januar 2022 zur Anwendung gekommen war. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Frau („Name 01“) die Drittnutzung persönlich und selbständig vorgenommen hat. Wenn der Ehemann der Klägerin die Wertsachen für die Mutter einlagert, dann gilt das rechtlich entweder als Handeln in ihrem Auftrag, als Handeln in ihrem Interesse oder als Handeln mit ihrer Zustimmung. Die Schwiegermutter der Klägerin hat damit die „Nutzung“ veranlasst, weshalb ihr die Einlagerung nach den Regeln der Botenschaft, des Auftrags oder der Stellvertretung zugerechnet wird, auch wenn sie selbst nie vor Ort war. Dass der Ehemann der Klägerin bei dem klägerseits vorgetragenen Einlegen der Wertgegenstände seiner Mutter (Anlage K 10) jedenfalls nicht in eigenem, sondern im Interesse seiner Mutter handelte, liegt hiernach auf der Hand.
c) Anders als die Klägerin meint, beinhaltet § 8 Ziffer 5 der AVB auch keine mehrdeutige oder intransparente und sie benachteiligende Vertragsklausel. Nach § 305c Abs. 2 BGB ist eine Klausel intransparent, wenn sie unklar formuliert ist, der Versicherungsnehmer nicht erkennen kann, was versichert ist und was nicht, oder der Versicherer wesentliche Einschränkungen versteckt. Bleiben zwei oder mehrere Deutungen einer Klausel möglich, ist diejenige zugrunde zu legen, die für den Vertragspartner die günstigere ist (BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 01.11.2025, § 305c Rn. 42). Das Transparenzgebot verlangt also, dass der Versicherungsnehmer ohne Spezialwissen verstehen können muss, worauf er sich einlässt. Dass dies für die Klägerin als Versicherungsnehmerin hier hinreichend verständlich und keinesfalls mehrdeutig war, hat das Landgericht sehr plastisch und zutreffend mit dem auf LGU 6 enthaltenen Beispiel veranschaulicht.
d) Erkennbar war für die Klägerin auch, dass die Drittnutzung durch ihre Schwiegermutter für den beklagten Hausratversicherer einen „Sonderfall“ darstellte, weil dieser weder mit der Schwiegermutter noch mit der Bank in rechtliche Beziehungen getreten ist. Er kann in einem solchen Fall nicht sicherstellen, wer letztendlich Zugang im Einzelfall hat und auch nicht wissen und ggf. auch nicht überprüfen, ob etwaige Sicherheitsstandards im Umgang mit den Zugangsmöglichkeiten eingehalten wurden. Hinzu kommt, dass der Hausratversicherer sein Risiko regelmäßig nach Vertragsverhältnissen und nicht nach Handlungen bewerten muss und es für ihn demnach regelmäßig relevant ist, wer das vertragliche Nutzungsrecht gegenüber der Bank, hier gegenüber der („Bank 01“), ausüben kann. Er kann - und das ergibt sich aus dem Zusammenspiel der auch vom Landgericht herangezogenen Vertragsbedingungen - nur das absichern, was dem Versicherungsnehmer rechtlich zuzuordnen ist. Zudem erhöht das Einlagern von Wertgegenständen weiterer Personen das Versicherungsrisiko. Ob Frau („Name 01“) vor diesem Hintergrund selbst zu dem Schließfach, zu dem sie die rechtliche Nutzungsmöglichkeit innehatte, persönlich hingehen konnte, hingegangen ist oder jemand anderes etwas für sie dort etwas eingelegt hat, ist bei der Auslegung von § 8 Ziffer 5 AVB ohne Bedeutung, denn die Versicherungsbedingungen orientieren sich - wie bereits dargelegt - an juristischen Kriterien, nicht an körperlichen Fähigkeiten. Selbst eine derart körperlich eingeschränkte Frau, wie sie die Klägerin in der Person ihrer betagten Schwiegermutter beschreibt, kann rechtlich nicht anders behandelt werden als jede andere Person, die ein fremdes Schließfach nutzt.
2. Auf die Frage, ob der Klägerin darüber hinaus eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist, kommt es daher im Ergebnis nicht an.