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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.01.2026 – 3 W 123/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0114.3W123.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14.11.2025, Az. 2 O 210/24, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung setzt voraus, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (Senatsbeschluss vom 2911.2024, 3 W 121/24; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 – 12 W 1364/09 –, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 3 W 59/15 –, Rn. 11, juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, die Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers, also aus den Jahren 2010 bis 2020 vollständig vorzulegen. Sie hat sich unstreitig um die Vorlage der Kontoauszüge bemüht und die kontoführende Sparkasse … (Landkreis) um Übersendung der entsprechenden Auszüge gebeten. Die Auszüge für die Jahre 2015 bis 2020 wurden auch an die Gläubiger übermittelt.

Zu mehr ist die Schuldnerin nicht in der Lage und damit auch nicht verpflichtet.

Die Schuldnerin hat ein Schreiben der kontoführenden Sparkasse … (Landkreis) vom 15.05.2025 vorgelegt, in dem diese der Schuldnerin mitgeteilt hat, dass die Kontoauszüge rückwirkend nur bis zum 01.01.2015 erstellt werden könnten. Die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge betrage nach § 257 HGB 10 Jahre. In einem weiteren Schreiben vom 31.07.2025 hat die Sparkasse nochmals ausdrücklich erklärt, dass sie für die Kalenderjahre 2010 bis 2014 keine Daten mehr zur Verfügung stellen könne.

Daraus ergibt sich, dass der Schuldnerin eine weitergehende Erfüllung ihrer Verpflichtung unmöglich geworden ist. Dass die Schuldnerin für vorhergehende Zeiträume nunmehr keine Kontounterlagen mehr erhalten kann, ist durch die Schreiben der Bank hinreichend belegt. Dies ist auch plausibel. Für Bankunterlagen wie Kontoauszüge und Überweisungsbelege gelten die §§ 257 und § 239 HGB, weil Bank- und Kreditinstitute Kaufleute i. S. v. §§ 1, 6 HGB iVm 1 WG sind. Daher müssen diese Unterlagen regelmäßig spätestens nach Ablauf von zehn Jahren gelöscht bzw. vernichtet werden, da danach eine Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO nicht mehr rechtmäßig wäre. Somit können Kontoauszüge regelmäßig nur innerhalb dieser Zehnjahresfrist von Kunden der Bank angefordert werden. Sind Unterlagen von der Bank erst einmal gelöscht, besteht nahezu keine Möglichkeit mehr, Geldzuwendungen in dieser Zeit nachzuvollziehen.(Eichner, ZEV 2021, 422).

Angesichts dessen ist nach der unmissverständlichen Auskunft der Sparkasse, dass aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr zur Verfügung gestellt werden können, nicht ersichtlich, welche Maßnahmen die Schuldnerin noch ergreifen könnte, um die Unterlagen zu beschaffen.

Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen, jede Bank könne auch historisch uralte Kontoauszüge vorlegen, führt diese pauschale, nicht belegte und auch nicht durch die von den Beschwerdeführern angegebene Internetveröffentlichung nachvollziehbare Behauptung angesichts der hier von der Schuldnerin eingereichten konkreten und plausiblen Auskunft der kontoführenden Sparkasse zu keiner anderen Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf Nr. 2121 KV-GKG nicht erforderlich.