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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.01.2026 – 8 W 1/26

8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0114.8W1.26.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - Einzelrichterin - vom 14. Mai 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

Mit ihrer Klage vom 08. Oktober 2024 begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04. Februar 2020 gegen 17:55 Uhr in … (Ort), … (Straße01)/Ecke … (Straße02) ereignete.

Die Klägerin überquerte als Fußgängerin an der Ampelkreuzung die … (Straße01) - das für sie geltende Wechsellichtzeichen zeigte grün an. Als sie fast an der gegenüberliegenden Straßenseite angekommen war, erfasste sie von rechts der von … (Vorname01) (Name01) geführte, bei der Beklagten haftflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … seitlich an der Körpermitte. Hierdurch kam die Klägerin zu Fall und verletzte sich schwer. Der Unfallgegner hatte die Klägerin nicht gesehen - zum Unfallzeitpunkt war es dunkel und regnete.

Die Haftung der Beklagten zu 100 % für die der Klägerin entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 €, materiellen Schadensersatz von 4.432,66 € und außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren von 1.383,96 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, das einen Mindestbetrag von 20.000,00 € aber nicht unterschreiten soll. Des Weiteren begehrt sie Ersatz eines ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 14.643,00 €.

Das Landgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 14. Mai 2025 unter Beiordnung deren Prozessbevollmächtigter und Anordnung von Ratenzahlungen für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, hinsichtlich des Schmerzensgeldes beschränkt auf einen Betrag von nicht mehr als 10.000,00 €. Zur Begründung der Beschränkung hat die Kammer ausgeführt, die Forderung der Klägerin nach einem Schmerzensgeld von insgesamt nicht weniger als 45.000,00 € sei deutlich überhöht.

Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Juni 2025 bei dem Landgericht angebrachte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung der Kammer bestehe mit Blick auf ihre unfallbedingten Verletzungen sowie deren Therapie und dauerhafte Folgen für ihre Rechtsverfolgung in Bezug auf ein 10.000,00 € übersteigendes weiteres Schmerzensgeld hinreichende Erfolgsaussicht, mindestens in Höhe von weiteren 10.000,00 € - insgesamt stünden ihr insoweit 45.000,00 € zu.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und entsprechend §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin der Klägerin hinsichtlich des Schmerzensgeldes Prozesskostenhilfe nur bis zu einem Betrag von 10.000,00 € bewilligt. Für ein darüber hinausgehendes, insgesamt 35.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld fehlt der Rechtsverfolgung der Klägerin die Erfolgsaussicht, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens ist ein insgesamt, einschließlich der vorprozessual von der Beklagten bereits geleisteten 25.000,00 € den Betrag von 35.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 - Rz. 13 m. w. N., juris = NJW 2022, 1953). Daneben kommt dem Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion zu (vgl. grundlegend BGH [GSZ], Beschluss vom 06. Juli 1955 - GSZ 1/55 - Rz. 16 ff., juris = NJW 1955, 1675), in deren Rahmen insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 02. Februar 1982 - VI ZR 296/80 - Rz. 21, juris = NJW 1982, 985; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 14. Auflage, Rz. 272 ff.). Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 2006, 382; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 990; OLG Düsseldorf SP 2001, 200; OLG München, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 10 U 2231/15 - juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09. Februar 2006 - 12 U 116/05 - Rz. 13, juris = r + s 2006, 260; Küppersbusch/Höher a. a. O., Rz. 281). Ausgehend von diesen hat der Tatrichter die besonderen Umstände des Einzelfalls mindernd oder erhöhend zu bewerten, die seit den Entscheidungen eingetretene wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen (KG NZV 2004, 473; NZV 2007, 43) und bei geänderten allgemeinen Wertvorstellungen zum Schmerzensgeld die Rechtsprechung behutsam fortzuentwickeln (vgl. BGH VersR 1976, 967; VersR 1970, 281).

Hieran gemessen, rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin ein Schmerzensgeld von mehr als insgesamt 35.000,00 € nicht.

Nach ihrer eigenen Darstellung, auf die allein es im Prozesskostenhilfeverfahren ankommt (vgl. hierzu Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, zu § 114, Rz. 26 und 29), erlitt die zum Unfallzeitpunkt 66-jährige Klägerin bei dem Unfall eine traumatische Deckplattenimpressionsfraktur des 8. und 9. Brustwirbelkörpers, eine Rippenserienfraktur der Rippen 1 bis 6 rechtsseitig, einen Pneumothorax und einen Weichteilschaden Grad 1 bei geschlossener Fraktur. Sie befand sich in der Zeit vom 04. Februar 2020 bis zum 14. Februar 2020 in stationärer Behandlung im Centrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie der Neurochirurgischen Klinik und Hochschulambulanz der … (Einrichtung01). Dort wurde ihr wegen des Pneumothorax am 05. Februar 2020 operativ eine Thoraxdrainage gelegt, die am 11. Februar 2020 wieder entfernt wurde. Unmittelbar im Anschluss an den Aufenthalt in der … (Einrichtung01) wurde die Klägerin zur weiteren stationären Behandlung in die Kliniken des … (Einrichtung02) aufgenommen, dort verweilte sie bis zum 21. Februar 2020. Weil die Klägerin über haltungsabhängige Schmerzen im unteren Brustwirbelsäulenbereich klagte, wurden ihr zur weiteren Verbesserung der Mobilität und Schmerzlinderung Krankengymnastik und eine Schmerzmedikation mit Metamizol verordnet. Am 20. Februar 2020 wurde das Nahtmaterial entfernt, wobei sich eine leicht gereizte und geschwollene Wunde zeigte. Bei anschließenden ambulanten Verlaufskontrollen zeigte sich eine progrediente Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbelkörpers mit minimaler Impression des Spinalkanals, außerdem litt die Klägerin unter gürtelförmig ausstrahlendem Schmerzen. Am 29. April 2020 wurde sie daraufhin erneut in die … (Einrichtung01) aufgenommen. Dort wurde eine traumatische Wirbelkörperfraktur des 9. Brustwirbelkörpers mit kyphotischer Fehlstellung (AO-Spine-Klassifikation A4) diagnostiziert. Am 05. Mai 2020 erfolgte operativ eine 360-Grad-Spondylodese mittels dorsaler Fixierung und Wirbelkörperabstützung durch ein ventrales Implantat. Des Weiteren wurden ein osteopener-strähniger Knochenaspekt, gut vereinbar mit einer Osteoporose, und eine stark progrediente Kompressions-Fx von Brustwirbelkörper 9 mit minimalem dorsalen Stempel von 4 mm nach intraspinaler Konstante Grundplatte-Fx vom Brustwirbelkörper 8 diagnostiziert. Die Klägerin wurde am 13. Mai 2020 aus der … (Einrichtung01) entlassen und wiederum direkt in die Kliniken des … (Einrichtung02) überstellt. Sie war im Allgemeinzustand reduziert, die Wunde war noch nicht verheilt, es zeigten sich leicht erhöhte Entzündungswerte. Drei aktivierende Therapien kamen im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie zur Anwendung. Am 22. Mai 2020 wurde die Klägerin entlassen. Sie leidet infolge der Verletzungen noch heute an einer Belastungsdyspnoe. In einer radiologischen Untersuchung am 18. August 2022 wurden geringfügige, vorrangig postentzündliche Veränderungen im basalen Unterlappen der Lunge links festgestellt. Die Klägerin litt ab dem Verkehrsunfall an erheblichen Schmerzen, die sich bis zur operativen Therapie ab dem 29. April 2020 derart manifestierten, dass die Kriterien zur Durchführung der oben genannten Schmerztherapie erfüllt waren. Bis Ende Juli 2020 war der Schmerzpegel so hoch, dass er das tägliche Leben der Klägerin stark bis vollständig einschränkte. Ab September 2020 stellte sich Besserung ein, ab Oktober 2020 litt die Klägerin noch bei bestimmten Bewegungen unter Schmerzen, so etwa beim Schuhe Zubinden, bei langem Stehen oder Sitzen, bei längerem Laufen und beim sich Bücken. Dieser Zustand dauert an, die Klägerin hat sich an die Schmerzen gewöhnt. Sie kann schmerzbedingt nur noch kurze Strecken mit dem Auto fahren. Auf ihrem Rücken sind eine wulstige und eine glatte Narbe sichtbar verblieben, zudem eine kleine Narbe an der Körperseite. Die Klägerin ist in ihrer Beweglichkeit dauerhaft eingeschränkt und musste ihre berufliche Tätigkeit als selbstständige Reisekauffrau aufgeben. In der Zeit vom 24. Februar 2020 bis zum 25. November 2020 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie erhielt sechsmal Krankengymnastik und befindet sich wegen der Lungenproblematik weiterhin in ärztlicher Behandlung.

Diese Unfallfolgen rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen anderer Gerichte ein über den vorprozessual von der Beklagten geleisteten Betrag von 25.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 €, nicht aber ein solches in Höhe von weiteren 20.000,00 €.

Das Landgericht Bayreuth sprach mit Urteil vom 20. Juni 1995 (Az.: 2 O 288/93, zitiert nach Hacks/Wellner/Klein/Kohake, Schmerzensgeldbeträge 2025. 43. Auflage, Ziff. 1103, S. 316) dem dortigen Kläger, der eine Rippenserienfraktur der linken Rippen 1 bis 11, einen (lebensbedrohlichen) Hämothorax links, einen Einriss des linken Lungenlappens, eine Lungenkontusion, eine Milzruptur, eine Pankreasschwanzläsion und ein Massenbluten mit Massivinfusion erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € (nach Index heute ca. 34.000,00 €, vgl. Hacks/Wellner/Klein/Kohake a. a. O.) zu. Der Kläger hatte sich fünfeinhalb Wochen auf einer Intensivstation befunden, vier Wochen davon war er ohne Bewusstsein gewesen. Zwei Monate stationärer Krankenhausaufenthalt und vier Wochen Reha-Klinik hatten sich angeschlossen. Das Landgericht Zweibrücken sprach am 16. Juni 2006 (Az.: 2 O 279/04) dem dortigen Kläger, der ein stumpfes Thoraxtrauma mit beidseitiger Lungenkontusion, eine supracondyläre Femurfraktur, einen Oberschenkelbruch unmittelbar über dem Gelenk, eine Innenknöchelfraktur rechts, einen Kahnbeinbruch der rechten Hand, eine verschobene Radiusfraktur links, eine distale Radiusfraktur links, eine Fraktur der linken Hand, eine Nagelkranzfraktur links und schwere Prellungen und Platzwunden erlitten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € (indexiert auf 2025: ca. 36.000,00 €) zu. Der dortige Kläger hatte sich bei mehreren Operationen 22 Tage in stationärer Behandlung befunden, davon zwei Tage auf der Intensivstation. Seine Erwerbsfähigkeit war für die Dauer von acht Monaten zu 100 % entfallen, eine dauerhafte Einschränkung von 20 % war als Dauerschaden verblieben.

Im Vergleich zu diesen Urteilen rechtfertigen der Hergang des Unfalls und dessen Folgen für die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000,00 €, nicht aber ein solches von weiteren 20.000,00 €. Aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Lübeck ergibt sich nichts anderes. Die dortige Klägerin war zum Unfallzeitpunkt 25 Jahre alt und hatte eine transligamentäre Extensions-Distraktionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper mit Luxation des rechtsseitigen Zwischenwirbelgelenks, eine Fraktur des linksseitigen Pedikels am 12. Brustwirbelkörper und einen Hämathorax rechts bei nicht dislozierten Frakturen der Köpfchen der 11. und 12. Rippe rechtsseitig erlitten. Sie wurde operiert, um eine Versteifung der Wirbelsäule zu erreichen, und wurde nach zwölftägigem Krankenhausaufenthalt vier Wochen lang in einer stationären Reha-Klinik weiterbehandelt. Sie leidet an Dauerschäden und ist zu 20 % erwerbsunfähig. Das Landgericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000,00 € zu - ihre Verletzungen sind allerdings schwerwiegender als diejenigen der hiesigen Klägerin.

Dass ein unter dem Blickwinkel der Genugtuungsfunktion den Betrag des Schmerzensgeldes erhöhendes grobes Verschulden des Unfallgegners vorgelegen hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht.

Liegt das geltend gemachte Schmerzensgeld - wie hier - bei als wahr zu unterstellendem Sachvortrag außerhalb des denkbaren Rahmens, ist dem Kläger Prozesskostenhilfe nur für einen noch vertretbar erscheinenden Betrag zu bewilligen (vgl. BVerfG MDR 2020, 632; OLG Braunschweig NJW-RR 2015, 239).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Neuruppin hat demnach Bestand.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Gerichtsgebühren sind kraft Gesetzes von der Klägerin zu tragen (vgl. hierzu Wache in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, zu § 127, Rz. 38) und außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.