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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.01.2026 – 1 ORs 36/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0128.1ORS36.25.00
Tenor§
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Schuldspruch des Urteils der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Mai 2025 unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen dahingehend ergänzt, dass die Angeklagte zugleich mit dem festgestellten tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich auch des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) schuldig ist.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird zudem das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. Mai 2025 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte die Angeklagte am 12. April 2023 wegen „des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit einer Körperverletzung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.
Auf die Berufung der Angeklagten änderte das Landgericht Potsdam das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 12. Mai 2025 dahingehend ab, dass es die Angeklagte „wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung“ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen hat.
Das Landgericht traf zum Tatgeschehen folgende Feststellungen:
„Am 27.12.2021 fand auf der Insel („Ort 01“) eine nicht angemeldete Demonstration statt, an der die Angeklagte sich beteiligte. Ihre Motivation an der Teilnahme bestand darin, dass sie durch die Coronamaßnahmen in ihrer Tätigkeit als („Beruf 01“) wirtschaftlich betroffen war.
Die Leitung der Polizei ordnete über den Polizeibeamten („Name 01“) an, dass Personen kontrolliert werden sollen, die als Leiter der nicht genehmigten Demonstration in Betracht kommen, um Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Der Polizeibeamte („Name 01“) meinte, die Angeklagte, die eine Kerze bei sich trug, sei gegebenenfalls Leiter der Demonstration. Der Polizeibeamte („Name 01“), der uniformiert war, äußerte gegenüber der Angeklagten, die auf ihn zuging, dass er Polizeibeamter sei und eine Personenfeststellung durchführen wolle. Die Angeklagte ignorierte dies und ging weiter auf den Angeklagten (Anm d. Senats: den Polizeibeamten („Name 01“)) zu, sodass der Polizeibeamte („Name 01“) zurückwich und seine Hände ausstreckte, um Abstand einzuhalten. Der Angeklagten gelang es dann, an dem Polizeibeamten („Name 01“) vorbeizugehen. Die Angeklagte hatte den Zeugen („Name 01“) aufgrund dessen Uniform und wegen der Ansprache, mit der er sich ihr gegenüber als Polizeibeamter vorstellte, als Polizeibeamten erkannt. Sie ging auf den Zeugen zu, um sich einer Personenfeststellung zu entziehen, da sie erwartete, dass wegen des geltenden Abstandsgebotes der Polizeibeamte ausweichen werde.
Der Polizeibeamte („Name 01“) informierte nunmehr die Polizeibeamten („Name 02“) und („Name 03“) und bat bei diesen um die Feststellung der Identität der Angeklagten, wobei er den Polizeibeamten eine Beschreibung der Angeklagten gab. Die Polizeibeamtin („Name 03“), die ebenfalls eine Uniform trug, stellte sich der Angeklagten frontal entgegen, sprach die Angeklagte an und erklärte, dass sie Polizeibeamtin sei und eine Personenfeststellung durchführen wolle. Die Angeklagte ignorierte die Ansprache der Polizeibeamtin („Name 03“) und versuchte, an der Polizeibeamtin („Name 03“) vorbeizugehen. Um dies zu verhindern, fasste die Polizeibeamtin („Name 03“) die Angeklagte an den einen Arm, um sie am Vorbeigehen zu hindern. Nunmehr trat die Angeklagte mit dem beschuhten Fuß gegen das Knie der Zeugin („Name 03“), wodurch ein blauer Fleck verursacht wurde. Die Angeklagte, die die Polizeibeamtin („Name 03“) aufgrund der von dieser getragenen Uniform und der Ansprache als Polizeibeamtin erkannt hat, tat dies, weil sie meinte, die Polizeibeamtin („Name 03“) dürfe sie nicht anfassen und am Weitergehen hindern. Zudem wollte sie die Feststellung ihrer Personalien verhindern. Die Angeklagte ist dann von den genannten Polizeibeamten festgehalten worden und wurde an eine Wand gestellt. Sie machte zu diesem Zeitpunkt einen panischen Eindruck.“
Das Landgericht hat dieses Geschehen rechtlich als „einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß den §§ 114 Abs. 1, Abs. 2, 113, 223 Abs. 1 StGB“ gewürdigt und auf die oben erwähnte Geldstrafe von 40 Tagessätzen erkannt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Potsdam mit ihrer am 14. Mai 2025 bei dem Landgericht eingegangenen Revision, die sie nach am 13. Juni 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 41 StPO unter dem 19. Juni 2025 begründet hat. Sie hält unter gleichzeitiger Beschränkung des Rechtsmittels die Strafzumessung für rechtsfehlerhaft, da das Landgericht von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen sei und die Mindeststrafandrohung bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten liege. Zudem verhielten sich die Urteilsgründe nicht zu dem tateinheitlich verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zum Nachteil der Polizeibeamtin („Name 03“).
Die Angeklagte hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision mit Zuschrift vom 07. November 2025, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 17. November 2025, mit ergänzenden Ausführungen bei.
In der Revisionshauptverhandlung hat der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils unter Beibehaltung der getroffenen Feststellungen dahingehend zu ergänzen, dass die Angeklagte auch des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist, und den Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insgesamt aufzuheben.
II.
Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.
2. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei gleichzeitiger Ergänzung des Schuldspruchs ist wirksam.
Wegen der dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumten Dispositionsbefugnis kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das Rechtsmittelgericht darf regelmäßig diejenigen Teile der Entscheidung nicht überprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80 – Rz. 17, juris = BGHSt 29, 359). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb grundsätzlich wirksam (vgl. BGH a. a. O., Rz. 18; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1989 – 4 StR 297/89 – Rz. 2, juris; BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18 – Rz. 3, juris = BeckRS 2018, 14695 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (grundlegend BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93 – Rz. 3, juris = NStZ 1994, 130; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 – Rz. 20, juris = StraFo 2017, 280 m. w. N; OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2022 – III-1 RVs 101/22 – Rz. 24, juris = StraFo 2022, 436, 437; BayObLG, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 4 St R 47/2003 – Rz. 12, juris = NStZ-RR 2003, 310; OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 2015 – 3 OLG 8 Ss 16/15, Rz. 4, juris = DAR 2015, 273; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2012 – III-3 RVs 4/12, Rz. 8, juris = NJW 2012, 1239; OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Februar 2005 – 1 Ss 7/05, Rz. 7, juris = NStZ-RR 2005, 178). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3. Trotz der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung konnte der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin berichtigen, dass die Angeklagte tateinheitlich auch des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB schuldig ist.
Die Voraussetzungen für eine Schuldspruchkorrektur liegen vor: Die Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts bilden eine vollständige und tragfähige Grundlage für die Bewertung der Tat. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt hierzu aus:
„Aus den Feststellungen der Kammer ergibt sich, dass die Zeugin PHK („Name 03“) eine Vollstreckungshandlung, nämliche eine Identitätsfeststellung, vorgenommen hat und dabei von der Angeklagten durch einen Tritt an das Knie angegriffen wurde (UA S. 3f). Damit hat die Angeklagte der Zeugin mit Gewalt Widerstand bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung geleistet und zugleich den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB erfüllt.
Die Kammer hat sich in den Urteilsfeststellungen rechtsfehlerhaft nicht zu § 113 StGB verhalten und die Angeklagte nur wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 114 Abs. 1, 223, 52 StGB verurteilt, obwohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB Gegenstand der Anklage war.
Die Tatbestände des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) stehen in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der sich die Täterin mittels des tätlichen Angriffes auf die Beamtin gegen eine von dieser ausgeführte Vollstreckungshandlung wendet, in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 3 StR 532/19 m.w.N.).
Der für die Abgrenzung zwischen Ideal- und Gesetzeskonkurrenz bedeutsame Aspekt des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100 [108] = NJW 1993, 11662 = NstZ 1993, 338; v. 27.11.2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 Rn 18 = NJW 2019, 1086 = NStZ 2019, 202 [Ls] - jew. m.w.N.) legt aus Klarstellungsgründen die Annahme eines tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden Tatbestände nahe. Zwar ist ihnen im Ausgangspunkt gemein, dass sie sowohl das kollektive Interesse an der Ausführung der jeweiligen Diensthandlung als auch die individuellen Belange der betroffenen Beamten sichern sollen; jedoch unterscheiden sie sich in der Gewichtung ihrer Ausrichtung auf diese Schutzgüter. Während bei § 113 StGB der Schutz des kollektiven Rechtsguts der Gewährleistung der Vollstreckungshandlung deutlich im Vordergrund steht, ist § 114 StGB mehr dem Schutz der individuellen Rechtsgüter des betroffenen Beamten verpflichtet.
Insbesondere lassen sich auch die Voraussetzungen einer Konsumtion nicht bejahen, denn bei wertender Betrachtung stellt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB keine typische Begleittat des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei § 114 StGB bewusst auf das Vorliegen einer Vollstreckungshandlung verzichtet, um den Schutz der Beamten als Person zu stärken, so dass dieser einen breiten Anwendungsbereich auch ohne eine Verwirklichung des § 113 StGB findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 3 StR 532/19).“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an; sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
4. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft.
Zwar unterliegt die Strafzumessung nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Grundsätzlich ist es Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur in die Strafzumessung eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – Rz. 10, juris = BGHSt 29, 319, 320; BGH (GSS), Beschluss vom10. April 1987 – GSSt 1/86 – Rz. 17, juris = BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschluss vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 8, juris = StraFo 2008, 81; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – 1 StR 503/00 – Rz. 10, juris = NStZ 2001, 333; BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05 – Rz. 4, juris = NStZ 2006, 568; BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2012, 168; BGH, Urteil vom 07. Juni 2006 – 2 StR 42/06 – Rz. 4, juris = wistra 2006, 343, 344).
Ein Rechtsfehler in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen oder einzelnen Strafzumessungsgründen erkennbar ein zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80 – Rz. 10, juris = BGHSt 29, 320; BGH (GSS), Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86 – Rz. 17, juris = BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist zu beachten, dass der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen braucht, die für die Strafzumessung bestimmend sind, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (std. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11 – Rz. 3 f., juris = NStZ-RR 2011, 370; BGH, Urteil vom 07. November 2007 – 1 StR 164/07 – Rz. 11, juris = StraF0 2008, 81 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2002 – 2 StR 255/02 – Rz. 4, juris = NStZ-RR 2002, 329; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – 1 StR 503/00 – Rz. 10, juris = NStZ 2001, 333; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – 5 StR 263/05 – Rz. 6 und 12, juris = NStZ 2006, 227, 228).
Gemessen hieran ist die Strafzumessung des Berufungsgerichts rechtsfehlerbehaftet.
Die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe „irrtümlich verkannt“ (UA S. 6), dass § 114 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, mithin eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen ausschließt, und somit rechtsfehlerhaft auf eine Geldstrafe unterhalb der gesetzlichen Mindeststrafe erkannt.
Das Urteil beruht auch auf diesem dargestellten Rechtsfehler, da bei richtiger Gesetzesanwendung die Strafe deutlich höher, nämlich auf zumindest 90 Tagessätze bemessen worden wäre.
Der Senat hebt auch die der Strafzumessung zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, zumal im Rahmen der Strafzumessung die gleichzeitige Verwirklichung von drei und nicht - wie im Urteil der Berufungskammer - von zwei Straftatbeständen strafverschärfend Berücksichtigung finden kann.