Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.01.2026 – 8 W 3/26
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0130.8W3.26.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 08. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt die Einholung eines unfallmedizinischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, (1.) welche unfallbedingten Verletzungen sie anlässlich des Unfallgeschehens vom 12. Dezember 2023 gegen 18:00 Ihr im Kreuzungsbereich … (Straße01)/… (Straße02) /… (Straße03) in der Ortslage … (Ort) erlitten habe, (2.) ob sie eine Deckplattenimpression LWK 5 davongetragen habe, (3.) wie lang die Heilungsdauer bis zur vollständigen Genesung war, (4.) welche Auswirkungen etwaige Vorerkrankungen auf das Unfallereignis, auf Gesundheits- und Körperschäden und den Heilungsverlauf, insbesondere die Heilungsdauer gehabt hätten, (5.) ob unfallbedingte Dauerschäden eingetreten seien, wenn ja, welche und mit welchem Umfang der Beeinträchtigung, und schließlich (6.), ob eine Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes realistisch noch zu erwarten sei.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 08. Oktober 2025 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Fall des § 485 Abs. 1 ZPO liege nicht vor, auch die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO seien nicht erfüllt. Das beantragte Verfahren könne nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, denn es sei nicht zu erwarten, dass das Unfallgeschehen und die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für dabei entstandene Schäden ohne Anhörung der Antragstellerin und Einvernahme von Zeugen geklärt werden könne. Beides sei im selbstständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen. Die Fragen zu 1), 3) und 5) erwiesen sich darüber hinaus deshalb als unzulässig, weil die Antragstellerin es an jeglicher Tatsachenbehauptung fehlen lasse und der Sachverständige diese erst ermitteln solle. Ein solcher auf Ausforschung gerichteter Antrag sei unzulässig.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Oktober 2025 bei dem Landgericht angebrachte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. November 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt. Dort sind sie am 24. November 2025 eingegangen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthaft und entsprechend § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO verneint.
a) Für einen Anwendungsfall des § 485 Abs. 1 ZPO sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens liegen ebenfalls nicht vor. Ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an den begehrten Feststellungen ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht, dass die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Hierzu bedarf es der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der zu beauftragende Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2022 – I-9 W 5/22 – Rz. 4, juris = MDR 2022, 763; Zöller-Herget, ZPO, 36. Auflage, zu § 485, Rz. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin trägt weder zum Unfallhergang noch zur ihrer Meinung nach daraus resultierenden Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach vor. Darüber vermag auch der in Anlage zu ihrer Antragsschrift vorgelegte außerprozessuale Schriftverkehr mit der Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin nicht hinwegzuhelfen. Gleiches gilt für den Hinweis im Schriftsatz vom 04. September 2025 darauf, dass die Haftpflichtversicherung der Antragsgegnerin die Schadensersatzansprüche des Fahrzeugeigentümers … (Vorname) (Name) reguliert habe. Einem Sachverständigen würden Anknüpfungstatsachen zum Unfallgeschehen fehlen, ob diese angesichts der Weigerung der Antragsgegnerin, Zahlungen an die Antragstellerin zu leisten, nur durch – im selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehene – Parteianhörung und Zeugeneinvernahme festgestellt werden können, lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht beurteilen.
c) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Antrag bezogen auf die Fragen zu den Ziffern 1), 3) und 5) der Antragsschrift ferner deshalb unzulässig ist, weil mit ihnen eine reine Ausforschung begehrt wird. Die Antragstellerin hat die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, entgegen § 487 Ziff. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Das selbstständige Beweisverfahren dient aber nicht dazu, erst die Voraussetzungen für eine Klage zu suchen. Deshalb ist die reine Ausforschung, bei der eine nicht bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt und durch den Antrag und das anschließende Beweisverfahren erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Vortrag gewonnen werden sollen, unzulässig (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – VI ZB 11/15 – Rz. 7 ff., juris = NJW-RR 2016, 63; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 10 W 20/06 –, juris = BauR 2006, 1788; Ulrich: Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2. Auflage, Ziff. 5.4.2.1, Seite 60, Rz. 37). Auch wenn sich unter Berücksichtigung des besonderen Charakters des selbstständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen soll, ist doch ein Minimum an Substantiierung zu fordern. Nur so ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und kann der Sachverständige Art und Umfang der ihm übertragenen Tätigkeit abgrenzen (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VI ZB 53/08 – Rz. 10, juris = VersR 2010, 133; KG, Beschluss vom 01. Oktober 1998 – 10 W 6456/98 – Rz. 19 ff. = NJW-RR 2000, 468; Ulrich a. a. O., Rz. 38). Beweisbeschlüsse dürfen sonach auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht derart weit gefasst sein, dass der Sachverständige sich die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung selbst zusammensuchen muss (Ulrich a. a. O.). So liegt der Fall indes bezogen auf die Fragen zu 1), 3) und 5) hier.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dafür nicht vorliegen.