Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.02.2026 – 12 U 126/23

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0209.12U126.23.00

Tenor§

Die im Senatsbeschluss vom 29.12.2025 getroffene Kostenentscheidung wird auf Antrag der Klägerinnen zu 2. und 3. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit entsprechend § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Nachdem die Kläger zu 1a. und 1b. und die Klägerinnen zu 2. und 3. sowie die Beklagte zu 1. die von ihnen eingelegten Berufungen gegen das am 13.07.2023 verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 415/11, zurückgenommen haben, haben von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens die Kläger zu 1a. und 1b. jeweils 6 %, die Klägerin zu 2. 37 %, die Klägerin zu 3. 5 % und die Beklagte zu 1. 46 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1a. und 1b. im Berufungsverfahren haben diese selbst jeweils 50 % und die Beklagte zu 1. jeweils 50 % zu tragen.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils selbst zu 55 % und die Beklagte zu 1. jeweils zu 45 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des von den Klägerinnen zu 2. und zu 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vergleichs, die die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils zu 10 % und die Beklagte zu 1. zu 90 % zu tragen haben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren hat diese selbst zu 92 %, die Klägerin zu 2. zu 7 % und die Klägerin zu 3. zu 1 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des von den Klägerinnen zu 2. und zu 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vergleichs, die die Beklagte zu 1. zu 90 %, die Klägerin zu 2. zu 8,8 % und die Klägerin zu 3. zu 1,2 % zu tragen haben.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und des Streithelfers im Berufungsverfahren haben die Kläger zu 1a. und 1b. als Gesamtschuldner 23 %, die Klägerin zu 2. 68 % und die Klägerin zu 3. 9 % zu tragen.

Eine weitergehende Berichtigung hinsichtlich der getroffenen Anordnung, dass die Kläger zu 1a. und 1b. 23 % der Kosten des Streithelfers als Gesamtschuldner zu tragen haben, kommt nicht in Betracht, weil eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO diesbezüglich nicht vorliegt. Der Senat hat seiner Entscheidung vom 29.12.2025 vielmehr zugrunde gelegt, dass die Kläger zu 1a. und 1b. als Mitglieder der Erbengemeinschaft insoweit gesamtschuldnerisch haften.