Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.02.2026 – 1 WS 168/25 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0216.1WS168.25S.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Oktober 2025 (30 StVK 47/25) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Landgericht Leipzig erkannte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 27. September 2000 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes auf eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete dessen anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, die in der Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) vollzogen wird.
Er hatte am 22. September 2025 die Ausführung zu einem Urologen im Stadtgebiet der Stadt („Ort 01“) am 25. September 2025 beantragt. Nachdem ihm am 23. September 2025 mitgeteilt worden war, dass er in einem als Justizfahrzeug erkennbaren Fahrzeug und mit Justizvollzugsbeamten in Uniform gefahren werden würde, hatte er sich geweigert, sich in dieser Form vorführen zu lassen, und darauf bestanden, in einem Zivilfahrzeug ausgeführt zu werden. Der Arzttermin sei für ihn lebensnotwendig, die Vorführung in einem Fahrzeug der Justiz sei jedoch stigmatisierend. Er beruft sich insoweit auf das Abstandsgebot sowie den Trennungsgrundsatz.
Mit Schreiben vom 24. September 2025 hat der Antragsteller beantragt,
„1. festzustellen, dass die Ablehnung meines Antrages auf zivile Vorführung rechtswidrig war,
2. die Einrichtung zu verpflichten, zukünftige Vorführungen unter der Beachtung des Trennungsgrundsatzes durchzuführen,
3. die Leitung der SVE anzuweisen, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die rechtskonforme Durchführung medizinisch notwendiger Termine sicherzustellen,
4. festzustellen, dass die Ablehnung einer bestimmten Transportform nicht als generelle Verweigerung der Vorführung gewertet werden darf,
5. festzustellen, dass Personalmangel nicht zulasten der SVer gehen darf und gegebenenfalls andere Vollzugsbereiche zu entlasten sind.“
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2025 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam den ersten Antrag als unbegründet und die übrigen Anträge als unzulässig zurück. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, ihm am 4. November 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 7. November 2025 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Potsdam per Fax angebrachten und hiernach nochmals am 3. Dezember 2025 zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel erklärten Rechtsbeschwerde. Er hat erklärt:
„1. Gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.10.2025, Aktenzeichen 30 StVK 47/25 wird form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt.
2. Es wird beantragt, den Beschluss des Landgerichts Potsdam aufzuheben bzw. abzuändern
3. Die medizinische Vorstellung unter den Bedingungen zu ermöglichen, die dem Angleichungsgrundsatz entsprechen, insbesondere in Zivil und ohne erkennbare Kennzeichnung als Justizmaßnahme
4. Die Einrichtung zur schriftlichen Stellungnahme zu verpflichten, bevor eine erneute Entscheidung getroffen wird
5. Hilfsweise beantrage ich, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen, da die bisherige Entscheidung unter Verletzung meines rechtlichen Gehörs sowie Missachtung des Angleichungsgrundsatzes getroffen wurde, eine vollständige Tatsachenermittlung unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Einrichtung zwingend in einem rechtsstaatlichen Verfahren erforderlich ist.“
Für die Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg hat hierzu unter dem 13. Januar 2026 Stellung genommen. Die Rechtsbeschwerde genüge nicht der nach § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form, da die Niederschrift sich in einer wörtlichen Übernahme der vorherigen schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers erschöpfe.
Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schreiben vom 22. Januar 2026 erwidert, etwaige Formfehler lägen nicht in seinem Verantwortungsbereich und ihm sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die nach § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebene Form vorliegend noch eingehalten ist. Denn die Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil es entgegen § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Auch sonst ist ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich.
1. Zur Fortbildung des Rechts wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gäbe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. hierzu und dem Folgenden statt vieler Senatsbeschluss vom 22. Mai 2024, Az. 1 Ws 48/24, Senatsbeschluss vom 04. September 2013, Az.1 Ws (Vollz) 96/13, jeweils m. w. N.). Dabei muss die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in dem vorgenannten Sinn geboten sein, sie muss sich im konkreten Einzelfall geradezu aufdrängen und darf nicht nur naheliegen. Derartige klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die angefochtene Entscheidung nicht auf. Der Verurteilte begehrt mit dem allein zulässigen ersten Antrag im Kern, die Verpflichtung der Vollzugsbehörde auszusprechen, die Ausführung wie beantragt vorzunehmen. Die Ablehnung des ursprünglichen Antrages erfolgte ausweislich der Beschlussgründe aufgrund der zu dem konkreten Zeitpunkt vorhandenen Kapazitäten der Vollzugseinrichtung. Damit geht es um die Beurteilung eines Einzelfalls, der keine Veranlassung dafür gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Dem weitergehenden Begehren des Beschwerdeführers liegen bereits keine zulässigen Anträge zugrunde, so dass die Rechtsbeschwerde sich insoweit bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23).
2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (vgl. hierzu und dem Folgenden: Senatsbeschlüsse a. a. O.). Das Bestehen schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung soll vermieden werden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung liegt insbesondere dann vor, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
3. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus besonders schwere Rechtsfehler wie etwa die Verletzung rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder gegen das faire Verfahren die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen können. Ein solcher schwerer, mit den Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 116 Abs. 4 StVollzG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu begründender Verfahrensfehler ist weder ersichtlich noch entsprechend dem vorbezeichneten Formerfordernis geltend gemacht.
4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde sich im Falle ihrer Zulässigkeit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet erweisen würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 52 Abs. 1, 60, 65 GKG.