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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.02.2026 – 2 Ws 22/06

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0219.2WS22.06.00

Tenor§

Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2025 – 21 StVK 415/25 - und der Bescheid der Staatsanwaltschaft Stendal in der Fassung vom 22. September 2025 – 107 Js 284/20 VRs – werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Stendal zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

Die Verurteilte begehrt die Unterbrechung der von ihr zu verbüßenden Strafhaft aufgrund ihrer Erkrankung am Usher-Syndrom, das zu ihrer Erblindung und Gehörlosigkeit führt. Beides ist bei der Verurteilten bereits weit fortgeschritten.

Die Verurteilte verbüßt zurzeit die durch den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 4. Juli 2023 zurückgeführte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Dem Beschluss liegen die gegen sie in den Urteilen des Amtsgerichts Haldensleben vom 18. Dezember 2020 wegen Betrugs in sechs Fällen, begangen im Zeitraum vom 24. Juli 2019 bis zum 18. Oktober 2019, sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Burg vom 8. Februar 2022 wegen Betrugs in 21 Fällen, begangen im Zeitraum vom 5. Dezember 2019 bis zum 20. November 2020, und aus den Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Haldensleben vom 29. April 2022 wegen Betrugs in zwei Fällen, begangen am 5. November 2020 und am 21. November 2020, verhängten Strafen zugrunde.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 bildete das Amtsgericht Burg daneben eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus den im Urteil vom Amtsgerichts Haldensleben vom 29. April 2022 verhängten Einzelstrafen wegen fünf Fällen des Betrugs, begangen im Zeitraum 25. Januar 2021 bis 8. April 2021, und aus den im Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 29. November 2022 verhängten Einzelstrafen wegen der am 8. Februar 2022 und am 9. Februar 2022 von der Verurteilten begangenen Betrugstaten, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Die Verurteilte verbüßte seit ihrem freiwilligen Strafantritt am 14. Juli 2022 bis zum 19. Dezember 2023 zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Seit dem 20. Dezember 2023 wird die zurückgeführte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten in der Justizvollzugsanstalt („Ort 01“) gegen sie vollstreckt. Der gemeinsame Zwei-Drittel- Termin der gegen sie verhängten Strafen ist der 9. Juli 2026 und Strafende ist für den 19. August 2028 notiert.

Am 7. Juli 2025 ging beim Landgericht Cottbus ein Antrag der Verurteilten vom 3. Juni 2025 auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 458 Abs. 1 StPO) über den Bescheid der Staatsanwaltschaft Stendal vom 7. Januar 2025 ein, mit der eine von ihr beantragte Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO abgelehnt worden war. Mit Schreiben vom 18. August 2025 beantragte die Verurteilte die Aussetzung der Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung. Das Landgericht Cottbus wies daraufhin die Staatsanwaltschaft Stendal mit Verfügung vom 16. September 2025 zunächst daraufhin, dass die Entscheidung vom 7. Januar 2025 ohne Begründung erfolgt sei, eine Ermessenserwägung fehle und aus diesen Gründen aufzuheben sei.

Die Staatsanwaltschaft Stendal hat durch Bescheid vom 22. September 2025 ihre Entscheidung vom 7. Januar 2025 aufgehoben und eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass die Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt nunmehr die Möglichkeit bekomme, ein Mobilitäts- und Orientierungstraining zu absolvieren, wodurch sie in die Lage versetzt werde, mit den Folgen ihrer Erkrankung im Haftalltag umzugehen. Der Umstand eines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens der Verurteilten und dass sie ihre Familie vor Eintritt der vollständigen Erblindung sehen wolle, stellten überdies keine Grundlage für eine Strafunterbrechung dar. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 hat die Verurteilte eine gerichtliche Entscheidung über den erneut ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Stendal beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 hat das Landgericht Cottbus den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Staatsanwaltschaft Stendal vom 22. September 2025 als unbegründet zurückgewiesen. Die Verurteilte hat hiergegen unter dem 15. Dezember 2025 beim Landgericht Cottbus sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Maßnahmen in der Haft nicht hinreichend seien, damit sie mit ihrem Krankheitsbild zurechtkomme. In der Anhörung zum Antrag, ihre Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, gab die Verurteilte an, von der Justizvollzugsanstalt nicht die notwendige Unterstützung zum Umgang mit den Folgen ihrer Erkrankung zu erfahren. Sie benötige ein regelmäßiges Blindentraining. Ihren Freigangstatus könne sie aufgrund der mangelnden Unterstützung durch die Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend nutzen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg haben Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und im Übrigen entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Stendal vom 22. September 2025 lässt einen Ermessensfehlgebrauch erkennen und ist deshalb aufzuheben. Dies gilt insoweit auch für den diesen fehlerhaften Bescheid bestätigenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus.

Bei der von der Staatsanwaltschaft Stendal zu treffenden Entscheidung über eine Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, gegen welche die Verurteilte sich mit Einwendungen zur Wehr gesetzt hat. Die Entscheidung durch das Landgericht Cottbus, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen war, hatte lediglich die Überprüfung zum Gegenstand, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat. Die Strafvollstreckungskammer war insoweit nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde zu setzen, sondern durfte lediglich prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare und ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 2 BvR 3012/09, BeckRS 2010, 47959, Rn. 31 mwN). Demgemäß obliegt es der Vollstreckungsbehörde angesichts der in besonderem Maße wertenden Natur der Entscheidung, ob die Strafe zu unterbrechen ist, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer zureichenden und an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierten Sachaufklärung trifft, und im Falle einer - wie hier - gesundheitlichen Ausnahmesituation des Strafgefangenen namentlich insbesondere Einzelheiten seines Gesundheitszustandes, seiner Lebenserwartung und seiner Gefährlichkeit (gegebenenfalls durch ärztliche Stellungnahmen oder ein Sachverständigengutachten) klärt und sich mit den gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen der Würdigung je nach den Umständen des Einzelfalls eingehend auseinandersetzt (vgl. BVerfG, aaO Rn. 30 f.) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stendal vom 22. September 2025 nicht gerecht.

Die Grundlagen der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stendal nicht ausreichend bzw. erscheinen nicht in dem erforderlichen Maße aufgeklärt (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 Ws 406/10, BeckRS 2011, 15234). Der Bescheid fasst lediglich weitestgehend die bis dato erfolgten wesentlichen Verfahrensschritte im Rahmen der Überprüfung der Hafttauglichkeit der Verurteilten zusammen, erwähnt deren Erkrankung und führt aus, dass den Einschränkungen der Verurteilten im Zuge ihrer fortschreitenden Erblindung und Gehörlosigkeit durch die Hilfsmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt hinreichend Rechnung getragen werden können. Der Bescheid lässt aber Ausführungen beispielsweise dazu vermissen, wie weit das Krankheitsbild des Usher-Syndroms bei der Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits fortgeschritten gewesen ist, inwieweit sie mit den Folgen ihrer Erkrankung den Haftalltag bewältigen kann, wie das Mobilitäts- und Orientierungstraining, welches die Verurteilte im Rahmen der Inhaftierung absolviert, konkret ausgestaltet ist und ob bzw. inwieweit es in seiner bisherigen Form der Verurteilten in angemessener Zeit die Möglichkeit eröffnet, die Auswirkungen ihrer Erkrankung zu bewältigen, um zukünftig in der Lage zu sein, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.

Der Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO ihrem Wortlaut nach nicht vorliegen. Nach dieser Regelung kann die Strafvollstreckung unterbrochen werden, wenn der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann. Vorliegend ist zwar die Grunderkrankung der Verurteilten - das Usher-Syndrom - weder ursächlich durch die Strafvollstreckung hervorgerufen worden noch ist sie in irgendeiner Form heilbar. Es geht aber vielmehr darum, der Verurteilten im Rahmen der Gegebenheiten des Strafvollzugs hinreichende Möglichkeiten zum Erlernen der Bewältigung des Alltags und der gesellschaftlichen Teilhabe trotz Blind- und Taubheit zu bieten, um ihr auch in Anbetracht der schweren Erkrankung ein möglichst menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

Das Gebot, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, findet seine Grenzen im Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus verpflichtet Art. 1 Abs. 1 GG die Strafvollstreckungsbehörde dazu, in allen ihren Erscheinungsformen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Der Strafvollzug steht unter dem Gebot, schädlichen Auswirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken. Mit der Würde des Menschen wäre es unvereinbar, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum gekennzeichneten Lebensrest zu reduzieren (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 26 mwN). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit ein Gewicht zukommen, welches die Gründe für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug zu übertreffen vermag. Drängen sich - wie hier - Anhaltspunkte für eine Ausnahmesituation auf, die im Hinblick auf die Grundrechte des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Strafunterbrechung über den Wortlaut des § 455 Abs. 4 StPO hinaus gebieten könnte, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, alle für ihre Entscheidung notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Gefangenen und diesem Rechnung tragende (ärztliche) Behandlungsnahmen, einzuholen (vgl. BVerfG, aaO Rn. 26 und 29 f.)

2. Die Staatsanwaltschaft wird vor diesem Hintergrund als Vollstreckungsbehörde bestmöglich aufzuklären und in einem neuen Bescheid umfassend darzulegen und zu würdigen haben, wie (durch welche Maßnahmen) sie der Verurteilten - unter Berücksichtigung deren aktuell abzuklärenden Gesundheitszustandes - ein menschenwürdiges Leben im Strafvollzug ermöglichen und auf ein möglichst eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in Freiheit vorbereiten will. Naheliegend erscheint angesichts des besonderen Krankheitsbildes der Verurteilten (ergänzende) ärztliche Stellungnahmen oder ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses der Strafunterbrechung (§ 455 Abs. 4 Satz 2 StPO) wird die Auswirkung der Krankheit auf die aktuelle Gefährlichkeit der Verurteilten zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, aaO Rn. 36 - 40).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO in entsprechender Anwendung.