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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.02.2026 – 13 W 1/26

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0223.13W1.26.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 07.10.2025 abgeändert:

Das Standesamt … (Ort01) wird angewiesen, die Erklärung der Antragstellerin entgegenzunehmen, in einem Personenstandseintrag ihren Geschlechtseintrag von „weiblich“ auf „ohne“ zu ändern und ihren zweiten Vornamen „…“ (weiblicher Vorname01) zu streichen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin beanstandet die Weigerung des Standesamts … (Ort01) - des Antragsgegners -, ihre Erklärungen betreffend den Geschlechtseintrag und die Vornamenwahl entgegenzunehmen.

Die Antragstellerin hat am 05.11.2024 bei dem Antragsgegner, dem Standesamt ihres Wohnorts, eine Änderung des Geschlechtseintrags von „weiblich“ zu „ohne“ und die Streichung ihres zweiten Vornamens „…“ (weiblicher Vorname01) angemeldet, woraufhin ihr der Antragsgegner einen Termin zur Abgabe der Erklärungen am 06.02.2025 vorgeschlagen hat. Mit Schreiben vom 28.01.2025 (Bl. 3 AG) hat der Antragsgegner die Antragstellerin an noch vorzulegende Unterlagen erinnert und eine Übermittlung der abzugebenden Erklärungen an das zuständige Standesamt angekündigt.

Der Antragsgegner hat sodann die Aufnahme der von der Antragstellerin am 06.02.2025 abgegebenen Erklärungen abgelehnt. Mit Bescheid vom 19.02.2025 (Bl. 4 AG) hat er dazu ausgeführt, seine Ablehnung beziehe sich nicht auf die Änderung des Geschlechtseintrags, sondern auf die Änderung der Vornamen. Die Führung des alleinigen Vornamens „…“ (weiblicher Vorname02) widerspreche, da dieser Vorname eindeutig weiblich sei, der gesetzlichen Vorgabe, wonach die zu wählenden Vornamen dem Geschlechtseintrag zu entsprechen hätten, § 2 Abs. 3 SBGG. Außerdem sehe die Vorschrift die Erklärung eines Wegfalls eines von zwei Vornamen nicht vor, da sie eine Umgehung der Regelungen des Namensänderungsgesetzes ausdrücklich ausschließen solle.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Potsdam beantragt, das Standesamt zur Vornahme der abgelehnten Handlung anzuweisen. Bei Streichung des Geschlechtseintrags bestehe die freie Wahl weiblicher und männlicher Vornamen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Man habe die Antragstellerin im Zuge der Abgabe der Erklärung dahingehend beraten, zusätzlich zu ihrem ersten Vornamen einen oder mehrere geschlechtsneutrale oder männliche Vornamen zu wählen. Dies habe die Antragstellerin abgelehnt. Ob sie sich angesichts der Beibehaltung ihres weiblichen Vornamens mit dem Geschlechtseintrag „ohne“ tatsächlich definiere, sei fraglich. Der Antragsgegner hat einen von der Antragstellerin am 17.01.2023 bei ihm gestellten Antrag vorgelegt (Bl. 13 AG), mit dem diese die Streichung des Vornamens „…“ (weiblicher Vorname01) mit der Begründung beantragt hatte, der Vorname erinnere sie an ihre Patentante, die den Kontakt zu ihr stets verweigert habe, was sie psychisch beeinträchtige. Der Antragsgegner hat diesen Antrag an das Ordnungsamt des Landkreises Teltow-Fläming weitergeleitet (Bl. 12 AG). Über den weiteren Verlauf des Verfahrens ist der Akte nichts zu entnehmen.

Die Standesamtsaufsicht hat die Abweisung des Antrags beantragt. Ein nachvollziehbarer Ausdruck einer nicht binären Identität sei durch die Beibehaltung eines weiblichen Vornamens nicht ersichtlich. Durch die Streichung eines Vornamens im Zuge des Verfahrens nach § 2 SBGG würden die Maßgaben des Namensänderungsverfahrens unzulässig umgangen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe zurecht die Vornahme einer Änderung des Personenstandsregisters abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Bei der nach § 2 Abs. 3 SBGG im Zuge einer Änderung des Geschlechtseintrags erforderlichen Änderung des Vornamens sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn es um die Beurteilung gehe, ob ein gewählter Vorname dem Geschlechtseintrag „divers“ entspreche. Hieran gemessen sei der Vorname, den die Antragstellerin beizubehalten beabsichtige, nicht geschlechtsneutral, sondern eindeutig weiblich.

2. Die nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgewiesen. Der Senat wertet die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erstrebte, vom Antragsgegner abgelehnte „Aufnahme“ ihrer Erklärungen betreffend Geschlechtseintrag und Vornamenswahl als Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SBGG in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Form der Beurkundung (§ 45 b Abs. 1 Satz 1 PStG).

Die Entgegennahme der vorgenannten Erklärungen stellt eine Amtshandlung des Standesamts dar und ist daher tauglicher Gegenstand des Verfahrens nach §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 PStG, 58 ff. FamFG. Amtshandlung ist jede Verwaltungsmaßnahme des Standesbeamten, die ihm durch eine personenstandsrechtliche Vorschrift übertragen ist (BGH NJW-RR 2023, 74, Rn. 13). Auch eine Verwaltungsmaßnahme, die eine weitere Verwaltungsmaßnahme vorbereitet, ist selbst eine Amtshandlung. Die Entgegennahme einer Erklärung, die mit dem Ziel einer Eintragung in ein Personenstandsregister abgegeben wird, ist eine Amtshandlung (Gaaz/Bornhofen/Lammers, PStG, 7. Aufl. 2025, § 49 Rn. 2). Dem steht hier insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die Antragstellerin vom 28.01.2025 davon ausgeht, die sich an die Entgegennahme der Erklärungen anschließende Eintragung in das Personenstandsregister - anders als das Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung meint - nicht selbst vornehmen zu können, sondern die Daten an das zuständige Standesamt zu übermitteln. Nach § 46 Abs. 2 PStV ist jedes Standesamt für die Entgegennahme der in Rede stehenden Erklärungen zuständig; wirksam werden die Erklärungen allerdings erst - wie gemäß § 130 Abs. 1, 3 BGB - mit deren Zugang bei dem nach § 45 b Abs. 2 Satz 1 PStG zuständigen Standesamt (vgl. OLG Nürnberg NJW 2026, 95, Rn. 30; Hepting/Dutta, Personenstand-Hdb, 5. Aufl. 2025, V-958).

Der Antragsgegner ist zur Entgegennahme der Erklärungen der Antragstellerin verpflichtet. Die Erklärung, den Geschlechtseintrag „weiblich“ auf „ohne“ zu ändern, kann nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG, 22 Abs. 3 PStG zu einer Änderung des Personenstands führen. Nach § 2 Abs. 2, 3 Satz 1 SBGG kommt eine dergestalt beabsichtigte Änderung nur in Betracht, wenn die Erklärung die Versicherung nach § 2 Abs. 2 SBGG enthält - woran vorliegend kein Anlass zu Zweifeln besteht - und zusätzlich eine dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechende Bestimmung der Vornamen erfolgt, § 2 Abs. 3 SBGG.

Die in Rede stehende Erklärung der Antragstellerin genügt diesen Anforderungen. Dabei ist der Antragsgegner, der die Erklärung nur entgegennimmt und an das nach § 45 b Abs. 2 Satz 1 PStG zuständige Standesamt übermittelt (§ 46 Abs. 2 PStV), nicht zur vollständigen Prüfung befugt, ob die Erklärung die angestrebte Rechtsfolge - Änderung des Personenstandseintrags - zu erreichen geeignet ist. Diese Entscheidung obliegt allein dem Standesamt, das das Geburtenregister führt, § 45 b Abs. 2 Satz 1 PStG (OLG Nürnberg NJW 2026, 95, Rn. 30, 31). Da nicht bereits der Zugang der Erklärung über den Geschlechtseintrag bei dem nach § 45 b Abs. 2 Satz 1 PStG zuständigen Standesamt, sondern erst der Abschluss des neuen Geschlechtseintrags im Geburtenregister, §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 1 SBGG, 3 Abs. 2, 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG, zur Rechtswirksamkeit der Änderung des Geschlechtseintrags führt (vgl. RegE, BT-Drs. 20/9049, S. 35), bedarf es zur Herbeiführung der von der Antragstellerin erstrebten Änderung des Personenstandseintrags einer zusätzlichen - nach § 49 PStG justiziablen - Amtshandlung, nämlich der Eintragung der Geschlechtsänderung in das Personenstandsregister.

Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ein nach § 46 Abs. 2 PStG in Anspruch genommenes Standesamt die Entgegennahme einer Erklärung ablehnen darf, wenn dem mit der Erklärung vorgetragenen Begehr wegen offensichtlicher formeller Mängel, wegen eklatanter Unvollständigkeit oder wegen überdeutlicher Abweichung von den im Gesetz geregelten Voraussetzungen jede Aussicht auf Erfolg fehlt oder es sich um eine offensichtlich missbräuchliche oder nicht ernstgemeinte Erklärung handelt, die nicht auf das Bewirken einer erlaubten Rechtsfolge gerichtet sein kann.

Solche Grenzen der Evidenz missachtet die Erklärung der Antragstellerin nicht. Insbesondere kann das von der Antragstellerin angestrebte Ziel, von zwei bisher geführten weiblichen Vornamen einen weiter führen zu wollen, nicht als missbräuchlich, sinnlos oder so offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden, dass das Standesamt zur Ablehnung der Entgegennahme der Erklärung berechtigt sein kann. Angesichts des vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 03.06.2025 herausgegebenen Leitfadens (https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/sexuelle-und-geschlechtliche-vielfalt), wonach bei den Geschlechtseinträgen „divers“ oder „ohne“ die Vornamen frei ausgewählt und kombiniert werden können, liegt eine Auslegung der Vorschrift in § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG nahe, nach der die Vornamen zu dem gewählten Geschlechtseintrag nicht im Widerspruch stehen dürfen, was bei dem Geschlechtseintrag „ohne“ die freie Vornamenbestimmung ermögliche (so auch OLG Nürnberg NJW 2026, 95, Rn. 37 ff.; Hepting/Dutta V-967, jeweils mwN). Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Streichung eines Vornamens im Zuge der Änderung des Geschlechtseintrags nach § 2 SBGG offensichtlich als unzulässige Umgehung der Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zu bewerten und damit als missbräuchlich zu beurteilen sein könnte. Dem Verweis in § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG auf die Fortgeltung der Vorschriften des Namensänderungsgesetzes betreffend die Bestimmung der Vornamen ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/9049, S. 36) sollen die bislang an eine isolierte Änderung des Vornamens geknüpften Voraussetzungen für die Vornamensänderung nach § 2 Abs. 3 SBGG gerade nicht gelten. Auch nach dem o. g. Leitfaden soll die im Zuge der Änderung des Geschlechtseintrags erfolgende Streichung eines Vornamens möglich sein. Vor diesem Hintergrund gehen auch die vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht für die Ablehnung der Amtshandlung ins Feld geführten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des von der Antragstellerin erklärten Geschlechtseintrags ins Leere. Eine Prüfung des Standesamts dahingehend, ob die Geschlechtsidentität von dem erstrebten Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, hat nach Ansicht der Bundesregierung in jedem Fall zu unterbleiben (BT-Drs. 20/9049, S. 35). Ob dies im Gesetz ausreichend deutlich geregelt worden ist, hat das nach § 45 b Abs. 2 Satz 1 zuständige Standesamt zu beurteilen. Jedenfalls kann die Ablehnung der Entgegennahme einer Erklärung nach § 2 SBGG nicht auf etwaige Zweifel am Regelungsgehalt des Gesetzes gestützt werden, zu dem wenige Monate nach seinem Inkrafttreten eine Auslegungsroutine oder eine verbreitete Ansicht über die Antworten auf Auslegungsfragen noch nicht entstanden sind. Schließlich bietet der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass die Antragstellerin bereits vor dem Inkrafttreten der mit § 2 SBGG geschaffenen Möglichkeit der Namensbestimmung im Zuge der Änderung des Geschlechtseintrags die Streichung ihres Vornamens „…“ (weiblicher Vorname01) erstrebt hat, keinen Anhaltspunkt für die Annahme missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften des Namensänderungsrechts. Da dem Standesamt eine Prüfungskompetenz betreffend die Übereinstimmung des Geschlechtseintrags mit dem Geschlecht einer Person nicht zustehen wird, wird auch eine Prüfung des Motivs für die beantragte Änderung des Geschlechtseintrags grundsätzlich nicht in Betracht kommen, zumal allein der Umstand, dass die Antragstellerin die Änderung ihres Vornamens bereits vor Inkrafttreten des SBGG erstrebt hat, eine missbräuchliche Geltendmachung einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht nahelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 1 PStG, 84 FamFG. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, §§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 FamFG.