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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.03.2026 – 7 U 88/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0311.7U88.24.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.07.2024, Az. ..., abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Gläubiger der zur lfd Nr. … der Insolvenztabelle in dem vor dem Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen 01) geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Registergericht: AG Cottbus ... (Aktenzeichen 02)), ... (Adresse 01), festgestellten Forderung ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger verfolgt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Schuldnerin) die Feststellung, dass der Beklagte als sein Vorgänger in diesem Amt nicht durch Abtretung Inhaber einer Tabellenforderung geworden ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. … (Aktenzeichen 01)) vom 28.12.1999 ist mit Wirkung zum 01.01.2000 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Termin am 29.03.2000 wurde zu laufender Nr. … eine beim Beklagten angemeldete Forderung der ... (GmbH 02) einschließlich Zinsen in Höhe von DM 148.306,87 (75.828,10 €) festgestellt.

Mit Beschluss vom 06.06.2011 berief das Insolvenzgericht den Beklagten als Insolvenzverwalter ab und bestellte den Kläger zum neuen Insolvenzverwalter.

In der Folge reichte der Beklagte eine Vielzahl von Eingaben beim Insolvenzgericht ein und stellte mehrfach vergeblich Strafanzeigen gegen den Kläger. Wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Beklagten kam es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Streitig ist nach wie vor die Höhe der Vergütungsforderung des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der zeitlichen Abfolge im Schriftsatz vom 22.08.2025 (Bl. 49 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 16.05.2019 trat die ... (GmbH 02) die unter lfd Nr. … der Insolvenztabelle festgestellte Forderung an den Beklagten ab und der Beklagte beantragte beim Amtsgericht Cottbus die Abtretung als Gläubigeränderung per Beschluss zu verfügen und dem Kläger aufzugeben, den Gläubigerwechsel in der Insolvenztabelle sowie in dem Schlussverzeichnis aufzunehmen. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Cottbus wies den Antrag mit Beschluss vom 26.06.2020 zurück und führte zur Begründung aus, die Abtretung sei wegen Verstoßes des Beklagten gegen seine nachwirkenden Pflichten als Insolvenzverwalter unwirksam. Auf das Rechtsmittel des Beklagten nahm das Amtsgericht Cottbus letztlich die vom Beklagten beantragte Umschreibung in der Insolvenztabelle vor.

Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich auf, auf die Rechte aus der Abtretung zu verzichten.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung unwirksam sei, da der Beklagte mit ihrer Annahme gegen die ihm als ehemaligem Insolvenzverwalter obliegenden Sorgfalts- und Treuepflichten verstoßen habe. Die Abtretung sei darüber hinaus insolvenzzweckwidrig und unterliege dem Abtretungsverbot aus § 399 BGB. Zudem sei sie nichtig gemäß §§ 134, 138 BGB.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht Gläubiger der zur lfd Nr. … der Insolvenztabelle in dem vor dem Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen 01) geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Registergericht: AG Cottbus ... (Aktenzeichen 02)), ... (Adresse 01), festgestellten Forderung ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil die Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO dem Klagebegehren entgegenstehe. Eine Klage nach § 768 ZPO komme nicht in Betracht, weil es an einer Vollstreckungsklausel fehle. Er hat den von dem Kläger erhobenen Vorwurf einer Pflichtverletzung in Abrede gestellt, weil er nach Beendigung seines Amts der Pflichtenstellung des § 60 InsO nicht mehr unterliege und keine nachwirkenden Pflichten bestünden. Die Abtretung sei auch nicht insolvenzzweckwidrig.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es für eine Klage gemäß § 768 ZPO an einer Klauselerteilung fehle und eine Vollstreckungsabwehrklage nicht in Betracht komme, da der Kläger mit den erhobenen Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Einer Feststellungsklage stehe die Rechtskraft der Forderungseintragung gem. § 178 Abs. 3 InsO entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 06.08.2024 eingegangenen und am 19.08.2024 begründeten Berufung gegen das am 09.07.2024 verkündete und ihm am 11.07.2024 zugestellte Urteil seinen erstinstanzlich angekündigten Klageantrag, ergänzt um einen Hilfsantrag, weiter. Er wendet ein, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Dem geltend gemachten Feststellungsanspruch stehe die Rechtskraft der Forderungseintragung gemäß § 178 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Gegen die Eintragung festgestellter Forderungen zur Tabelle stünden ihm die gegen rechtskräftige Urteile eröffneten Rechtsbehelfe zu, insbesondere die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Er sei auch nicht mit seinen Einwänden präkludiert, da die ursprüngliche Forderung noch vom Beklagten selbst festgestellt und in die Tabelle aufgenommen worden sei. Der Einwand, die streitgegenständliche Abtretung sei unwirksam, sei erst nach der Feststellung zur Insolvenztabelle entstanden. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Umschreibung des Titels abstellte, scheide eine Präklusion aus, da dabei – wie bei Prozessvergleichen, vollstreckbaren Urkunden, Anwaltsvergleichen und Kostenfestsetzungsbeschlüssen – der Anspruch nicht materiell-rechtlich geprüft werde. So habe das Insolvenzgericht vorliegend nur geprüft, ob die Abtretung formal wirksam sei. Die Umschreibung des Gläubigers in der Insolvenztabelle sei gesetzlich nicht geregelt. Es werde allgemein angenommen, dass die Umschreibung analog § 727 ZPO erfolge, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sei. Da diese Norm nur analog gelte, könne er sich nicht gemäß § 768 oder 732 ZPO zur Wehr setzen. Daher müsse eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die vorgenommene Tabellenumschreibung entweder analog § 767 ZPO oder analog § 768 ZPO bestehen. Hielte man diese Klagearten für unzulässig, müsse die Klage jedenfalls als allgemeine Feststellungsklage zulässig sein, damit die materielle Rechtmäßigkeit der Abtretung geprüft werden könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 09.07.2024 zum Aktenzeichen ..., festzustellen, dass der Beklagte/ Berufungsbeklagte nicht Gläubiger der zur laufenden Nummer … der Insolvenztabelle in dem vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az. ... (Aktenzeichen 01) geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Registergericht: AG Cottbus ... (Aktenzeichen 02)), ... (Adresse 01) festgestellten Forderung ist;

hilfsweise festzustellen, dass die zur laufenden Nummer … der Insolvenztabelle in dem vor dem Amtsgericht Cottbus zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen 01) geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (GmbH 01) (Registergericht: AG Cottbus ... (Aktenzeichen 02)), ... (Adresse 01), eingetragene Umschreibung der Gläubigerstellung auf den Beklagten unwirksam ist;

äußerst hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht sei zutreffend von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Eine Klage nach § 768 ZPO setze eine Vollstreckungsklausel voraus, die hier nicht vorliege. Außerdem könnten die Klagen nach §§ 768 und 767 ZPO nicht die Gläubigerstellung beseitigen, sondern nur die Vollstreckbarkeit des Titels, was vom Kläger nicht gewollt sei. Der Feststellungsklage des Klägers stehe die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus vom 14.07.2021 (K 9) entgegen, die zur Eintragung des Beklagten in die Insolvenztabelle geführt habe. Der Klageantrag sei auch unvollständig, da nicht formuliert werde, wer bei Klageerfolg Gläubiger der Forderung sei.

Die Klage sei im Übrigen unbegründet, da ein Feststellungsinteresse fehle. Der Insolvenzverwalter habe kein rechtlich geschütztes Interesse daran festzustellen, wer Gläubiger einer Tabellenforderung sei bzw. durch Abtretung werde.

Die Parteien sind im Termin vom 09.07.2025 angehört worden. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 43 ff. d.A.). Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert. Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung dann beschwert, wenn deren rechtskraftfähiger Inhalt von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht (sogenannte formelle Beschwer; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06). Die Beschwer des Klägers liegt vorliegend in der Abweisung seines Klageantrages.

Ferner ist die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem Betrag, der infolge der Abtretung aus der in der Tabelle festgestellten Forderung anteilig an den Beklagten auszuzahlen wäre. Dies gilt auch dann, wenn man zugrunde legt, dass es dem Kläger nach eigenen Angaben vorrangig nicht um den Bestand der abgetretenen Forderung als solcher, sondern darum geht, dass der Beklagte keine Gläubigerrechte mehr ausüben kann, da sonst die festgestellte Forderung bei der Verteilung zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden müsste.

2. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet.

a). Die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO zulässig.

Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Dem Insolvenzverwalter stehen deshalb gegen die Eintragung diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können in der Folge entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.10. 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510; vom 19.03. 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 224; vom 21.02. 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383; vom 11.12. 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12), also insbesondere auch nachträgliche Einwendungen betreffend das festgestellte Insolvenzgläubigervorrecht (vgl. Schumacher/Hidding, MüKoInsO, § 178 Rn. 77 ff.). Die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2010 – XI ZR 200/09 - steht nicht entgegen, insbesondere hält auch diese eine Vollstreckungsgegenklage für den Fall der streitigen Aktivlegitimation für eröffnet (vgl. juris, Rn. 39).

§ 767 ZPO setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass dem Kläger Einwendungen zustehen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen und die auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Wird - wie hier - die Tabelle betreffend eine bereits festgestellte Forderung nach Gläubigerwechsel umgeschrieben (§ 727 ZPO), sind die die Umschreibung betreffenden Einwände gleichermaßen nachträglich entstanden, weil sie im Feststellungstermin nicht erhoben werden konnten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Feststellungstermins, nicht derjenige der Umschreibung, weil diese entsprechend § 727 ZPO vorgenommen wird und deshalb keine materielle Prüfung, sondern nur den urkundlichen Nachweis der Rechtsnachfolge voraussetzt. Um eine solche nachträgliche Einwendung handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, die festgestellte Forderung sei nicht wirksam an den Beklagten abgetreten und dieser daher zu Unrecht in die Tabelle eingetragen worden.

Die Klage geht dann auf Feststellung, dass das eingetragene Insolvenzgläubigerrecht nicht (mehr) besteht (Schumacher/Hidding, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beklagten muss der Antrag hingegen keine Angaben dazu enthalten, welcher Gläubiger stattdessen (wieder) in die Tabelle eingetragen werden soll. Steht fest, dass die Rechtsnachfolge unwirksam war, wird das Gericht von sich aus die Tabelle dahingehend berichtigen, dass der ursprüngliche Forderungsinhaber wieder in die Insolvenztabelle eingetragen wird.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht schon deswegen, weil die festgestellte Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden müsste.

b). Die Vollstreckungsgegenklage ist auch nach § 767 ZPO begründet.

aa) Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Forderungsabtretung vom 16.05.2019 durch die ... (GmbH 02) an den Beklagten unwirksam war und dieser daher zu Unrecht als Gläubiger der Forderung in der Tabelle eingetragen worden ist. Die streitgegenständliche Abtretung ist insolvenzzweckwidrig und unterliegt damit dem Abtretungsverbot entsprechend § 399 BGB.

Für den amtierenden Insolvenzverwalter ist anerkannt, dass ihm wegen der mit seinem Amt verbundenen vielfältigen und schwierigen Aufgaben bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar grundsätzlich ein weiterer Ermessensspielraum zusteht, allerdings seine Rechtsmacht durch den Insolvenzzweck beschränkt wird. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters, welche der vornehmsten Aufgabe des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger - klar und eindeutig zuwiderlaufen, unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht (vgl. bereits RGZ 57, 195, 199 f.; BGH, Urteil vom 08.12.1954 - VI ZR 189/53; BGHZ 150, 353). Dabei tritt als weitere Voraussetzung hinzu, dass der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, denn die Unwirksamkeit der Rechtshandlung eines Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in Anlehnung an die Regeln über den Missbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen (BGHZ 150, 353).

Diese Grundsätze sind auch auf die angegriffenen Rechtshandlungen des Beklagten als ehemaligen Insolvenzverwalter anzuwenden. Die sich aus seiner – vormaligen - Stellung als amtierender Insolvenzverwalter ergebenden Pflichten wirken – jedenfalls teilweise - auch nach seiner Abberufung fort. Dass auch der abberufene Insolvenzverwalter noch Pflichten aus seiner vormaligen Stellung unterliegt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so legt etwa § 58 Abs. 3 InsO Herausgabepflichten des abberufenen Insolvenzverwalters zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat auf solche nachwirkenden Amtspflichten des abberufenen Insolvenzverwalters auch im Hinblick auf Auskunftspflichten erkannt (BGH, Urteil vom 04.12.2003 - IX ZR 222/02; BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - IX ZB 76/04). Entsprechend den den amtierenden Insolvenzverwalter aus § 56 InsO treffenden Pflichten ist der aus dem Amt entlassene Insolvenzverwalter darüber hinaus bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zu Neutralität und Treue gegenüber allen Verfahrensbeteiligten verpflichtet. Er darf insbesondere die Erkenntnisse, die er aus seiner Verwaltertätigkeit gewonnen hat, nicht in seinem persönlichen Interesse gegen die Gesamtheit der Gläubiger einsetzen. Er ist auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt einem unbeteiligten Dritten bereits deshalb nicht gleichzustellen, weil er im laufenden Insolvenzverfahren noch Vergütungsansprüche aus seiner vormaligen Tätigkeit geltend macht, ihm also ein besonderes persönliches Interesse am Verfahren zukommt. Indem er sich auf Rechte aus seiner früheren Stellung beruft, muss er sich auch an seinen Pflichten festhalten lassen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten muss deshalb, wie beim amtierenden Insolvenzverwalter, dann, wenn er mit Rechtshandlungen einhergeht, die dem Zweck des Insolvenzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger aus der Masse - klar und eindeutig zuwiderlaufen, zu deren Unwirksamkeit gegenüber der Masse führen, sofern neben der objektiven Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit auch als weitere Voraussetzung festzustellen ist, dass sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten.

Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat vorliegend insolvenzzweckwidrig gehandelt, indem er sich eine von ihm selbst festgestellte Forderung hat abtreten lassen, um eigene persönliche Interessen zu verfolgen, nämlich - wie er es in seiner Anhörung bekundet hat - um Akteneinsicht in die Insolvenzakte zu nehmen, um zu erfahren, was der Kläger möglicherweise gegen seinen Vergütungsantrag vorbringe, wie weit der Verfahrensstand sei und um Beteiligtenrechte ausüben zu können, um sich gegen den Kläger zur Wehr zu setzen. Damit hat er gegen seine aus § 56 InsO folgende Neutralitäts- und Treuepflicht gegenüber den Gläubigern verstoßen und zugleich den Interessen der Gläubiger bereits dadurch zuwidergehandelt, dass deren Befriedigung aus der Masse angesichts zahlreicher Eingaben des Beklagten, zu denen er nur als Gläubiger berechtigt ist, weiter verzögert wird, wobei es auf die Begründetheit dieser Eingaben nicht ankommt. Dem Geschäftspartner - der ... (GmbH 02) - mussten sich auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Abtretung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen, da der Beklagte nach seiner eigenen Bekundung im Termin vom 09.07.2025 mit der vormaligen Gläubigerin abgesprochen hatte, dass ein etwaiger Erlös an diese ausgekehrt werde, und es ihm als ehemaligen Insolvenzverwalter nicht um die Forderung, sondern nur darum gegangen sei , die Beteiligtenrechte im Insolvenzverfahren auszuüben. Damit kannte die Zedentin alle Umstände, die zu einer Einordnung des Rechtsgeschäfts als insolvenzzweckwidrig führen.

bb. Als in der Tabelle eingetragener Gläubiger der Forderung ist der Beklagte auch passivlegitimiert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist die Revisionszulassung weder zur Fortbildung des Rechts, noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Abweichende Entscheidungen existieren nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO auf 30.000 € festgesetzt. Dies entspricht nach Angaben des Klägers in der Klageschrift der zu erwartenden quotalen Befriedigung der streitgegenständlichen Tabellenforderung.