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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.03.2026 – 1 ORs 38/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0318.1ORS38.25.00

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 13. November 2021 in seinem Zimmer in der von ihm gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester bewohnten Wohnung in einem Mehrfamilienhauses in ... (Ort 01) auf mehrere Behältnisse verteilt 104,34 g (netto) Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 9,19 g Tetrahydrocannabinol (THC) zum gewinnbringenden Verkauf sowie in unmittelbarer Nähe griffbereit eine selbstgebaute „Machete“ mit einer Klingenlänge von 24 cm besessen zu haben.

Das Amtsgericht ... (Ort 01) – Schöffengericht – verurteilte den Angeklagten am 27. März 2025 deshalb wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ nach §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Es konnte dabei nicht feststellen, dass die „Machete“ bzw. das „Khukuri“ (UA S. 4) griffbereit gewesen sei.

Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Neuruppin das amtsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 6. August 2025 auf und stellte das Verfahren durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO wegen Strafklageverbrauchs ein.

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte inzwischen durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Ort 01) vom 21. Juli 2022, rechtskräftig seit dem 29. Juli 2022, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 13.11.2021 gegen 10:30 Uhr befanden sich die Polizeibeamten PHK ... (Name 01) und POM ... (Name 02) in der Wohnung des Angeschuldigten in der ... (Adresse 01). Im Verlaufe des Einsatzes rannte der Angeschuldigte auf das geöffnete Fenster seines Zimmers in der im fünften Stock liegenden Wohnung zu, wobei die Beamten den Eindruck hatten, er wolle sich aus dem Fenster stürzen. Dies verhinderte der Beamte POM ... (Name 02), indem er den [Anm. d. Senats: Angeklagten] zurückriss und auf dem Bett fixierte. Hierbei sperrte sich der Angeschuldigte, indem er seine Arme unter seinen Oberkörper presste und sich hin und her drehte, um einer Fixierung zu entgehen. Im Rahmen der Fixierung stieß der Beamte POM ... (Name 02) gegen das Bettgestell, wobei er sich eine Fußprellung und eine Abschürfung am rechten Unterschenkel zuzog.“

Das Landgericht hat angenommen, dass dem Strafbefehl und der Anklage dieselbe prozessuale Tat nach § 264 StPO zugrunde liege. Hierbei ist es von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 StGB ausgegangen, weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hat insoweit folgende Feststellung zum Hergang getroffen (UA S. 4):

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK ... (Name 01) und POM ... (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK ... (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM ... (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM ... (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Gegen dieses Prozessurteil des Landgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit ihrer am 7. August 2025 bei dem Landgericht eingegangenen Revision, die sie nach am 11. September 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 41 StPO unter dem 6. Oktober 2025 begründet hat. Sie hält das Urteil für rechtsfehlerhaft, da das Landgericht unzutreffend von dem Prozesshindernis des Strafklageverbrauchs ausgegangen sei. Eine entsprechende Tateinheit liege vor, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes diene. Eine solche Verknüpfung sei vorliegend nicht gegeben. Der Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Widerstandshandlung der Entdeckung des Cannabisvorrats zuvorkommen wollen, fehle es an einer tragfähigen Grundlage. Der Angeklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt entsprechend eingelassen. Auch sei die Tat durch die Feststellung des Cannabisgeruchs durch die Polizeibeamten bereits entdeckt gewesen. Deshalb liege es nahe, dass es dem Angeklagten bei dem im Rahmen des Fluchtversuchs geleisteten Widerstand nicht um die Verhinderung der Entdeckung der Tat oder gar um die Erhaltung des Besitzes an dem Cannabis gegangen sei, sondern, dass die Flucht und der Widerstand allein darauf abzielten, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision mit Zuschrift vom 14. November 2025 bei.

In der Revisionshauptverhandlung hat der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Angeklagte beantragte, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a. Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b. Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.

Nach alledem wird die Einstellungsentscheidung des Berufungsgerichts von den getroffenen Feststellungen nicht getragen; das Urteil beruht auch hierauf.