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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2026 – 11 VA 8/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0320.11VA8.24.00

Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert beträgt 5.000,00 €.

Gründe§

I.

Die als Berufsbetreuerin in ... (Ort 01) tätige und registrierte Antragstellerin begehrt die Einstufung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe C. Die Antragstellerin nahm 1991 über ein halbes Jahr an einem Tageslehrgang „Modernes Büro“ mit 34 Wochenstunden teil. Nach dem Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau im Jahr 1996 erwarb sie zwischen 1999 und August 2002 berufsbegleitend an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ... (Ort 02) über sieben Semester das Wirtschafts-Diplom zur Betriebswirtin (VWA). Die Studienordnung sieht für das Grund- und Hauptstudium jeweils 450 Lehrstunden vor. Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist eine Laufbahnbefähigung oder Eingruppierung im gehobenen Dienst, ein Meister oder ein absolvierter Studiengang, jeweils mit Berufserfahrung. Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 zugeordnet und entspricht nach Darstellung der Antragstellerin der Bachelor-Ebene. Nach § 2 Abs. 3 der Rahmen-Studienordnung (Bl. 7 ff d. Anlage 2) werden „wesentliche Teile“ des Unterrichts von Universitätsprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern von Universitäten abgehalten. Nach § 3 Abs. 1 der Rahmenstudienordnung handelt es sich um einen integrierten Studiengang für Angehörige des gehobenen Dienstes und vergleichbare Mitarbeiter in der Wirtschaft.

Am 16. November 2009 bestand die Antragstellerin die Ausbildereignungsprüfung der Handwerkskammer ... (Ort 02) und wurde von der IHK ... (Ort 02) im Mai 2011 mit dem Bachelor Professional of Human Resources-Management (CCI) zertifiziert. Im Übrigen nahm sie ausweislich vorgelegter Teilnahmebestätigungen an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen der IHK ... (Ort 02) - Fortbildungszentrum, der Akademie für Personenstandswesen GmbH und des Weinsberger Forums von 2019 aus dem betreuungsrechtlichen Bereich teil. Auf die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen (Anlagen 5 bis 8) wird verwiesen.

Der nach § 8 Abs. 3 VBVG zuständige Direktor des Amtsgerichts ... (Ort 02) setzte auf und entsprechend dem Antrag der Antragstellerin die Höhe der ihr zu gewährenden Fallpauschale durch Bescheid vom 31. März 2023 nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG (Inkrafttreten am 1. Januar 2023) auf die Vergütungstabelle C fest. Nach § 8 Abs. 4 VBVG, § 18 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (GerZG), der im Rahmen der Verordnungsermächtigung durch eine Änderung vom 30. Mai 2023 eingefügt wurde, sind seitdem die Landgerichte zur Festsetzung der Vergütungsgruppe für berufliche Betreuer zuständig. Nach dem Zuständigkeitswechsel übersandte der Direktor des Amtsgerichts ... (Ort 02) dem Präsidenten des Landgerichts ... (Ort 02) unter dem 27. Juni 2023 sämtliche, zu Feststellungsanträgen erlassene Bescheide. Ausweislich des Vermerks des zuständigen Dezernenten vom 28. August 2024 wurde in einem Gespräch vom 8. August 2024 erörtert, ob die Einstufung der Antragstellerin korrekt sei; dies wurde unter dem 28. August 2024 verneint. Es erfolgte die Anforderung des Verwaltungsvorganges vom Direktor des Amtsgerichts. Der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) änderte nach Anhörung der Antragstellerin vom 24. September 2024 die Festsetzung der Vergütung durch Bescheid vom 20. November 2024 ab diesem Zeitpunkt auf die Vergütungsgruppe B, weil die Antragstellerin nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfüge.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Dezember 2024. Sie ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nicht anwendbar seien. Sie beruft sich im Übrigen auf Verwirkung wegen ihres Vertrauens auf den Fortbestand der Feststellung der Vergütungsgruppe C. Nähere Angaben hierzu erfolgen nicht. Zudem sei ihre Qualifikation einer Bachelor-Qualifikation einer Hochschule gleichzustellen. Im Übrigen macht sie geltend, dass ihre Ausbildung durch die ständige Fortbildung und Weiterbildung - jedenfalls in der Gesamtschau - der Ausbildung der Vergütungsgruppe C gleichwertig sei. Der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) habe sich nicht mit allen Bescheinigungen auseinandergesetzt.

Die beruft sich auf ihre Redlichkeit. Sie habe sich auf den Erhalt der Vergütungsgruppe C verlassen. Sie habe für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Vermögensdisposition dahingehend getroffen, dass sie nicht so viele Betreuungen wie andere übernehme und diese pflichtgemäß und überobligatorisch wahrnehme. Sie habe zudem erhebliche Nachteile, da die Betreuungen aus dem Zeitraum vom 20. November 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur mit der Vergütungsgruppe B abgerechnet worden seien. Es sei keine arglistige Täuschung ihrerseits erfolgt und sie habe keine unrichtigen Erklärungen abgegeben. Die Rechtfertigung der Vergütungsgruppe B habe sie nicht erkennen können. Zumindest sei sie in die Stufe 2 einzustufen.

Den dem Antrag stattgebenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners nebst zugrundeliegendem Verfahren durch Beschluss vom 11. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufsbetreuerin Frau … unter Aufhebung des Bescheides des Landgerichtes ... (Ort 02) vom 20. November 2024 weiterhin ab dem 20. November 2024 in die Vergütungstabelle C gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 3 VBVG einzustufen;

die Beiziehung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für dieses Verfahren für notwendig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Dezember 2024 zurückzuweisen.

Er hat unter dem 3. Januar 2025 Stellung genommen und bezieht sich hierzu auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Für eine Verwirkung fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Ein Vertrauensschutz könne nicht entstehen, da keine Erklärungen der für die Festsetzung der Vergütungstabelle zuständigen Gerichtsverwaltungen abgegeben worden seien. Aus der „schnelleren Bearbeitung“ des Direktors des Amtsgerichts ... (Ort 02) könne ein solches Vertrauen nicht hergeleitet werden. Auch die bloße entsprechende Abrechnung der Vergütungsanträge fortan begründe ein solches aufgrund der Bindungswirkung nicht. Erst durch die fehlerhafte Festsetzung sei die Möglichkeit der Rücknahme des Ausgangsbescheides entstanden. Bei der Festsetzung komme es auf die formale Qualifikation und nicht den konkreten Fort- oder Weiterbildungsstand an. Eine Hochschulausbildung erfordere den Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums. Der Abschluss einer anderen Institution sei nur vergleichbar, wenn sie vom Inhalt, den Zulassungsvoraussetzungen und vom Umfang her einem grundständigen Bachelor-Studium entspreche. Der Erwerb eines bestimmten Titels (“Diplom“) sei kein Beleg für die Vergleichbarkeit. Die Einstufung in das Qualitätsniveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) reiche nicht, weshalb auch die Antragstellerin von einer nicht-formalen Qualifikation spreche. Die Eröffnung eines Tätigkeitsfeldes, welches Akademikern oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten ist, könne ein Indiz darstellen.

II.

Der nach § 23 EGGVG gegen den Feststellungsbescheid nach § 8 VBVG als Justizverwaltungsakt (BayObLG, Beschl. v. 19.09.2024 – 102 VA 83/24, Rn. 9 nach juris m.w.N.; Deinert in: Bauer/Lütgens/Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 151. Lieferung 12/2024, § 8 VBVG, Rn. 35) statthafte und nach den §§ 24, 26 Abs.1 EGGVG form- und innerhalb eines Monats und damit fristgerecht eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ... (Ort 02) vom 20. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

1.

Der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) ist trotz der fehlenden Regelung im VBVG wie auch der fehlenden unmittelbaren Geltung von § 48 VwVfG, § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg nach § 2 Abs. 3 VwVfG Nr.1 Bbg zur Rücknahme des Feststellungsbescheides des Direktors des Amtsgerichts ... (Ort 02) berechtigt gewesen. Rücknahme und Widerruf sind als im § 48 VwvfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts auch im betreuungsrechtlichen Bereich möglich (BGH, Beschl. v. 11.02.206 - IV AR(VZ) 6/25, Rn. 12 ff m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 VAs 10/07, BeckRS 2007, 16628; OLG München, Beschl. v. 11.02.2013 - 4 VAs 56/12, Rn. 36 nach juris; vgl. Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand Dezember 2024, § 8 VBVG, Rn. 37 nach juris), weil insoweit von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist (für § 8 VBVG: Thüringer OLG, Beschl. v. 28.03.2024 - 2 VA 2/24).

2.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Zukunft entsprechend § 48 Abs. 2 VwVfG liegen vor.

a)

Der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) ist aufgrund der Zuständigkeitsverlagerung nach § 18 GerZG zur Rücknahme des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts ... (Ort 02) nach § 48 Abs. 5 VwVfG befugt. Er hat die Antragstellerin zur beabsichtigten Entscheidung auch angehört, § 28 VwVfG.

b)

Die Voraussetzungen der Aufhebung nach unter Heranziehung der Grundsätze der §§ 48 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2026 - IV AR(VZ) 6/25, Rn. 19, 21) liegen vor. Der Feststellungsbescheid ist als eine (mittelbare) Voraussetzung für die Betreuervergütung als Geldleistung anzusehen. Wie das fakultative Feststellungsverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG zeigt, ersetzt die Feststellung die jeweilige gerichtliche Prüfung der anzuwenden Fallpauschale im Einzelfall nach § 7 VBVG. Insoweit spielt es keine Rolle, dass das Feststellungsverfahren derzeit (noch) nicht obligatorisch ist.

Der von oder Antragstellerin geltend gemachte Einwand des Vertrauensschutzes geht ins Leere. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine rückwirkende Änderung des Ausgangsfeststellungsbescheides nicht erfolgte (vgl. hierzu: BGH, a.a.O., Rn. 20) und die Einstufung in die Vergütungstabelle B ausschließlich für die zukünftigen Leistungen gilt.

Mangels Anhaltspunkten für einen Ausschluss des schutzwürdigen Vertrauens nach § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG - insbesondere einer arglistigen Täuschung oder fehlerhafter Angaben - ist das Vertrauen des Begünstigten nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 2 VwVfG schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat und diese nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Antragstellerin beruft sich auf die Übernahme nur einer geringeren Anzahl von Betreuungen und deren pflichtgemäße und überobligatorische Erfüllung im Hinblick auf den Erhalt der Vergütungsgruppe C.

Dies vermag eine Schutzwürdigkeit der Antragstellerin nicht zu begründen. Die Abwägung des Bestandsinteresses der Antragstellerin mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Aufhebung rechtswidriger Begünstigungen und - angesichts der erheblichen staatlichen Aufwendungen für die Vergütung der Betreuer - darüber hinaus an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Aufwendungen führt nicht zu einem Vorrang der Interessen der Antragstellerin. Eine pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben wird vorausgesetzt. Eine überobligatorische Erfüllung der Aufgaben, wobei bereits deren konkreter Inhalt völlig offen bleibt, beinhaltet keine Vermögensdisposition. Soweit sich die Antragstellerin nur pauschal auf eine bewusste geringere Anzahl an Betreuungen im Verhältnis zu anderen Betreuern beruft, genügt das nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, welche zusätzliche Vergütung durch die Einstufung in die Vergütungstabelle C von ihr im Verhältnis zur Abrechnung entsprechend der Vergütungstabelle B konkret mehr vereinnahmt werden könnten und Vergütungen in welcher Höhe sie derzeit erzielt. Ebenfalls nicht erkennbar ist, wie insoweit die Lebensführung dadurch beeinträchtigt ist. Eine Disposition bezüglich der Festsetzung der Vergütungen nach der Vergütungsgruppe C konnte zudem nur zwischen dem 31. März 2023 und der Anhörungen der Antragstellerin im Rahmen des beabsichtigten Widerrufs am 24. September 2024 entstehen. Dass im Hinblick auf den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts ... (Ort 02) die Anzahl der Vergütungen reduziert wurde, legt die Antragstellerin bereits nicht dar. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie zuvor in eine entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert wurde. Zudem musste die Antragstellerin anhand der vorgelegten Qualifikationen und Fortbildungen erkennen, dass diese einem Hochschulstudium nicht gleichzusetzen sind. Insoweit wird nicht verkannt, dass zentrales Anliegen des Gesetzgebers war, durch § 8 Abs. 3 VBVG einerseits eine Bindungswirkung der Gerichte bei der jeweiligen Vergütungsfestsetzung zu erreichen (BT-Drs. 19/2445, Seite 394) und andererseits Planungs- und Rechtssicherheit für den Betreuer und eine sichere finanzielle Grundlage zu schaffen (BT-Drs. 1972445, Seite 395). Jedoch bedeuten die Zweckrichtungen nicht, dass die verbindliche Eingruppierung bei Fehlern nicht für die Zukunft geändert werden kann, was denklogisch mit finanziellen Einbußen bei gleicher Anzahl an Betreuungen verbunden ist. Es ist zudem anerkannt, dass auch eine (fehlerhafte) bisherige gerichtliche Entscheidungspraxis zur einzelnen Vergütungsfestsetzung grundsätzlich keinen Vertrauensschutz dahingehend begründet, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der vorherigen Beurteilung festgehalten wird (BGH, Beschl. v. 11.02.2026 - IV AR(VZ) 6/25, Rn. 16f; BayObLG, Beschl. v. 23.01.2024 - 102 VA 160/23, Rn. 34 nach juris). Rückwirkung wurde der Änderung nicht beigemessen, sodass eine Rückforderung von festgesetzten Betreuervergütungen unter Ansatz der Vergütungsgruppe C nicht im Raum steht.

c)

Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist durch die Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts vom 31. März 2023 am 20. November 2024 eingehalten. Aus welchen Gründen im Rahmen einer bekräftigten analogen Anwendung unter Hinweis auf den Gesetzesvorbehalt diese nicht gelten soll (so aber OLG München, Beschl. v. 11.02.2013 - 4 VAs 56/12, Rn. 48 nach juris) erschließt sich nicht. Danach hat eine Rücknahme innerhalb eines Jahres zu erfolgen ab Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (st. Rsp. BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 - 8 C 8/00, Rn. 10 nach juris; BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr.Sen. 1 und 2.84, BVerwGE 70, 356). Dies ist infolge der Erörterung beim Landgericht erkennbar erst im September 2024 der Fall gewesen. Damit kommt es nicht darauf an, dass dem Präsidenten des Landgerichts bereits unter dem 27. Juni 2023 sämtliche Einstufungsbescheide übersandt worden sind.

Erkennt die Behörde nachträglich, dass sie den bei Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Zur Rechtfertigung der Rücknahme gehört auch die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 - 8 C 8/00, Rn. 10 nach juris). Vorliegend ist dem Präsidenten des Landgerichts ... (Ort 02) ausweislich des übersandten Verwaltungsvorganges frühestens am 28. August 2024 die Fehlerhaftigkeit der Einstufung bekannt geworden, selbst wenn man das Vorliegen sämtlicher eingereichter Qualifikationsbescheinigungen nicht für erforderlich hält. Nach einem ersten Gespräch vom 8. August 2024 ist die Frage der zutreffenden Einordnung erstmals infrage gestellt worden, ohne dass hierzu bereits erkennbar sämtliche Tatsachen bekannt waren. Erst im Vermerk vom 28. August 2024 wurde hierzu eine klare Bewertung vorgenommen.

3.

Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts ... (Ort 02) zur Einordnung der Tätigkeit der Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 VBVG ist auch materiell-rechtlich rechtswidrig, da er eine fehlerhafte Einordnung nach § 8 Abs. 2 VBVG enthält. Zutreffend hat der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) deshalb die der Antragstellerin zu bewilligende Fallpauschale für ihre Tätigkeit fortan nach der Vergütungstabelle B gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG festgestellt, weil sie nicht über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG und damit nicht über eine hinreichende Qualifikation verfügt. Der Abänderungsbescheid ist weder aufzuheben noch ist der Präsident des Landgerichts zu einer Höherstufung der Antragstellerin anzuhalten, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGGVG.

Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 VBVG zu bewilligende Vergütung bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich dann nach Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung verfügt (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG). Die Vergütungstabelle B ist maßgebend, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung absolviert hat. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.09.2024 – 102 VA 83/24, Rn. 13 nach juris m.w.N.). Nicht mehr maßgebend ist der Erwerb von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen wie im Rahmen des § 4 VBVG a.F. (BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 - 101 VA 36/24, Rn. 20 nach juris).

a)

Die Bescheinigungen über Seminarteilnahmen und ein Coaching spielen für die Einstufung der Antragstellerin keine Rolle. Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich auch nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (BGH, Beschl. v. 18.01.2012 - XII ZB 409/10, Rn. 13 nach juris m.w.N.; BGH, Beschl. v. 18.01.2012 – XII ZB 461/10, Rn. 14 nach juris). § 8 VBVG knüpft wie die Vorgängerregelung ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (BGH, Beschl. v. 18.01.2012 - XII - ZB 409/10, Rn. 13 nach juris). Die von der Antragstellerin umfangreich wahrgenommenen Fort- und Weiterbildungen sind daher für die Entscheidung unbeachtlich. Eine Einbeziehung bei der Entscheidung ist vom Antragsgegner zu Recht unterblieben.

Dementsprechend kommt es auf die von der Antragstellerin geltend gemachte „Gesamtbetrachtung“ nicht an (vgl. BayObLG - BT Prax 2024, 28, 31).

b)

Eine Hochschulausbildung liegt dann vor, wenn ein staatlich reglementiertes oder zumindest erkanntes Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einem formalen Abschluss beendet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – XII ZB 575/21, Rn. 9 nach juris). Ein solches abgeschlossenes Studium hat die Antragstellerin nicht absolviert. Die VWA ist keine Hoch- oder Fachhochschule. Ausgestellt wird von der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ... (Ort 02) nur ein Akademie-Diplom, § 8 Ziffer 1 der Studienordnung.

c)

Die Ausbildung der Antragstellerin ist auch nicht als gleichwertig anzusehen. Da bei der Einführung der Fallpauschalen im Jahr 2021 die nach altem Recht maßgeblichen beruflichen und akademischen Qualifikationen übernommen worden sind, kann auch zur Bewertung der Vergleichbarkeit weiterhin auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (BayObLG, Beschl. v. 18.09.2024 – 102 VA 83/24, Rn. 14 nach juris m.w.N.; Felix: in Toussaint, Kostenrecht, VBVG, § 8 Rn.1; zu § 4 VBVG: BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 230/20, Rn. 10 nach juris).

Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (zu § 4 VBVG: BGH; Beschl. v. 18.01.2012 - XII ZB 409/10, Rn. 12 nach juris; für Anwendbarkeit auf § 8 VBVG: BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 - 101 VA 36/24, Rn. 22 nach juris; Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, Stand Dezember 2024, § 8 VBVG, Rn. 24 nach juris). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. zur Vorgängerregelung BGH, Beschl. v. 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 10 nach juris, BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – VII ZB 86/16, Rn. 9 nach juris; BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 - 101 VA 36/24, Rn. 22 nach juris, sowie Beschl. v. 18.09.2024 – 101 VA 83/24, Rn. 15 nach juris). Diese Vergleichbarkeit ist dann gewährleistet, wenn die Ausbildung an einer Einrichtung absolviert wird, die einer überwiegend wissenschaftlicher Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle belegt ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.09.2009 - 11 Wx 49/06, BtPrax 2009, 298; Knittel, BtG, § 4 VBVG aF Rn. 60; Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht, a.a.O., § 8 VBVG, Rn. 24 nach juris). Soweit im Rahmen von § 4 VBVG zur Bejahung der Gleichwertigkeit auf den Erwerb vertiefter, wesentlicher, für die Betreuung relevanter Fachkenntnisse abgestellt wurde (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 900, Rn. 12 ff), kann es hierauf im Rahmen von § 8 VBVG nicht mehr ankommen, da es für die Einstufung auf den Erwerb von betreuungsrechtlich relevanten Kenntnissen nicht mehr ankommt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.09.2024 - 102 VA 83/24, Rn. 17 nach juris). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschl. v. 04.12.2019 - XII ZB 338/19, Rn. 11 nach juris; BGH, Beschl. v. 31.05.2017 – XII ZB 590/16, Rn. 10 nach juris; BGH, Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16, Rn. 9 nach juris; BGH, Beschl. v. 18.01.2012 - XII ZB 409/10, Rn. 12 nach juris m.w.N.).

Die Antragstellerin absolvierte zwar ein siebensemestriges Studium, sodass das Kriterium der zeitlichen Länge des Studiums weitgehend vergleichbar ist mit einem Bachelor-Studiengang. Jedoch erfolgte das Studium ausweislich der Diplomurkunde berufsbegleitend, was sich auch in den zu absolvierenden Stunden niederschlägt. Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach dem Umfang keinem Hochschulstudium. Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reicht nicht an den eines Hochschulstudiums. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstunden zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Die berufsbegleitend durchgeführte Zusatzausbildung erreicht mit 900 Unterrichtseinheiten nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand (vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2012 - XII ZB 409/10, Rn. 16 f nach juris; zu 1.100 Stunden: BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 258/19, BtPrax 2020, 61).

So sind es ausweislich der Rahmen-Studienordnung (Anlage 2) bei der Antragstellerin regelmäßig 450 Stunden für Grundstudium bei vier Semestern und 450 Stunden für das Hauptstudium bei drei Semestern. Das ergeben pro Semester weniger als 120 Stunden und mithin selbst beim Ansatz von 16 Wochen pro Semester nur 7,5 Wochenstunden. Insoweit kann es keine überwiegende Bedeutung haben, dass „wesentliche Teile“ der Lehrveranstaltungen von Universitätsprofessoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universitäten abgehalten werden. Der mehrfache Hinweis auf das „universitäre Niveau“ ist insoweit nicht aussagekräftig. Im Übrigen wird in § 3 Ziffer 3 der Studienordnung auf qualifizierte Praktiker verwiesen. Überwiegend universitäres Personal ist nach der Studienordnung mithin nicht vorgesehen.

Gegen die Gleichwertigkeit sprechen auch die Zugangsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2019 - XII ZB 258/19, Rn. 3 nach juris): Nach § 4 der Studienordnung wird als Mindestvoraussetzung eine abgeschlossene Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst oder eine Meisterausbildung nebst qualifizierter beruflicher Tätigkeit vorausgesetzt und damit nicht klar eine Befähigung zum Hochschulstudium.

Auch ist keine staatliche Anerkennung oder Reglementierung des Studiums erkennbar. Allein die Teilnahme eines „vom Land entsandten Staatsbeauftragten, soweit dieser an den Prüfungen teilnimmt“ (nach der Prüfungsordnung) zeigt, dass eine solche nicht besteht.

Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht dargelegt, dass ihre Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

d)

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die durch den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) erfolgte Gleichstellung des Abschlusses Diplom VWA mit dem Bachelor-Abschluss. Die Einstufung hat keine normative Bindungswirkung. Der DQR gibt lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe bei der Bewertung von Abschlüssen und Berechtigungen. Erklärte Absicht des DQR ist es, keine besoldungs- oder tarifrechtlich relevanten Vorgaben zu machen (VG Münster, Urt. v. 12.05.2014 - 4 K 3369/12, Rn. 19 nach juris). Auch wenn der DQR die Abschlüsse Bachelor und Meister den Niveaus 6 sowie 7 und damit auf einer Stufe verortet, bedeutet dies nicht, dass der Abschluss mit dem Diplom automatisch dem Hochschulabschluss als gleichwertig anzusehen wäre (BayVGH, Urt. v. 13.07.2015 - 7 BV 14.1507, Rn. 23 nach juris). Gestützt wird die fehlende Vergleichbarkeit durch den Umstand, dass es sich um ein „berufliches Fortbildungsniveau“ handelt.

e)

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ... (Ort 02) ist auch nicht wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht.

4.

Der von oder Antragstellerin erhobene Verwirkungseinwand wegen Vertrauensschutzes geht ins Leere.

Zu Recht verweist der Präsident des Landgerichts ... (Ort 02) darauf, dass die Verwirkung auch immer ein Umstandsmoment erfordert. Hierzu sind keine Darlegungen erfolgt. Vertrauensschutz bei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln kann aber ausnahmsweise nur dann entstehen, wenn das bisherige staatliche Handeln eine hinreichend zuverlässige Grundlage für ein Vertrauen des Adressaten geschaffen hat und er auf der Basis dessen bereits Dispositionen getätigt hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 571/07, Rn. 30; LVerfG, Beschl. v. 17.01.2020 - 65/18, Rn. 24 nach juris m.w.N.). Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen durch die Bescheidung nach § 8 Abs. 3 VBVG als zentraler Bestandteil eine Bindungswirkung der Gerichte bei der konkreten Vergütungsfestsetzung bezweckt wird (BT-Drs. 19/2445, Seite 394), ist zu berücksichtigen, dass durch eine (fehlerhafte) bisherige gerichtliche Entscheidungspraxis bei der Vergütungsfestsetzung grundsätzlich kein Vertrauensschutz dahingehend begründet wird, dass bei nachfolgenden Entscheidungen an der vorherigen Beurteilung festgehalten wird (BGH, Beschl. v. 11.02.2026 - IV AR(VZ) 6/25, Rn. 17; BayObLG, Beschl. v. 23.01.2024 - 102 VA 160/23, Rn. 34 nach juris). Der Gesichtspunkt der Planungs- und Rechtssicherheit für den Betreuer und das Schaffen einer sicheren finanziellen Grundlage (BT-Drs. 19/2445, Seite 395) steht bei der Änderung nur für die Zukunft nicht im Vordergrund.

III.

Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren folgt unmittelbar aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1, 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese unterliegt.

Für die beantragte Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 S. 1 EGGVG besteht kein Anlass. Nach § 30 S. 1 EGGVG kann das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass, wenn die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, diese ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hier war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber bereits infolge seiner Erfolglosigkeit kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Jedenfalls ist ein offensichtliches oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde, das - über den Erfolg des Antrags hinaus - weitere Voraussetzung einer zu Gunsten der Antragsstellerin zu treffenden Entscheidung nach § 30 S. 1 EGGVG wäre (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2024 - I-3 VA 15/23 Rn. 43, und Beschl. v. 23.06.2017 - I-3 VA 6/16, Rn.33 nach juris m.w.N.; BayObLG, Beschl. v. 19.06.2023 - 203 VAs 196/23, StraFo 2023, 486, 488 m.w.N.), aus den dargelegten Gründen nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG. Nähere Angaben zur erzielten Vergütungsdifferenz erfolgten nicht.

IV.

Die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG hierfür - nach Klärung der Möglichkeit einer abändernden Festsetzung durch den Bundesgerichtshof im hiesigen Verfahren - nicht vorliegen.