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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2026 – 1 ORs 2/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0325.1ORS2.26.00

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 1. August 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Oranienburg verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Der Verurteilung lag die Feststellung zugrunde, dass der Beschuldigte am 10. Januar 2023 im Bereich der Eingangstür des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses einen anderen Hausbewohner „mit beiden Armen ... schubste“, worauf dieser „ins Taumeln“ geriet, die hinter ihm nach unten führende Treppe hinunterfiel, mit dem Kopf aufschlug und sich hierdurch verschiedene schmerzhafte Prellungen zuzog.

Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Neuruppin dieses Urteil auf und verwies das Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin. Das Landgericht stellte fest, dass es sich bei der maßgeblichen Treppe um zwei Treppenstufen handelte, die sich in einer Entfernung von etwa drei Metern zu dem Handlungsort an der Haustür befanden, dem Angeklagten die Möglichkeit des Sturzes des Geschädigten bewusst gewesen sei und er die Verletzungsfolgen billigend in Kauf genommen habe. Es kam zudem aufgrund der Einlassung des Angeklagten im Berufungsverfahren sowie der zeugenschaftlichen Aussagen verschiedener Nachbarn des Angeklagten zu vorangegangenen Vorfällen zu der Annahme des dringenden Verdachts, dass der Angeklagte an einer schweren seelischen Erkrankung leide, sich bei der Tat in krankheitsbedingter Situationsverkennung von dem Geschädigten bedroht gefühlt und im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Die Tat stelle eine geeignete Anlasstat für eine Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB dar und sei in einer Reihe mit weiteren Vorfällen zu sehen. Von der Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht abgesehen. Es führt insoweit aus: „Alle weiteren diagnostischen und prognostischen Klärungen müssen der ausstehenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten sowie der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer vorbehalten bleiben“ (UA Seite 30).

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verweisung als formell und materiellen rechtsfehlerhaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist der Revision entgegengetreten und hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

In der Revisionshauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, mangels Rechtsfehlers die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Das nach § 333 StPO statthafte und im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zumindest vorläufig zum Erfolg. Die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts tragen die getroffene Entscheidung nicht; im angefochtenen Urteil ist schon nicht schlüssig dargelegt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Verweisung der Sache an die große Strafkammer des Landgerichts als Gericht erster Instanz erfüllt wären.

2. Das Berufungsurteil, mit dem die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an die große Strafkammer verwiesen wird, weil die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht komme, muss aufzeigen, dass die Voraussetzung des § 63 StGB bei vorläufiger Bewertung mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Februar 2005, Az.: 1 Ss 17/05, sowie Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 1999, Az.: 2 St RR 209/99); mithin muss ein mit Tatsachen belegter hinreichender Verdacht bezüglich aller die Unterbringung rechtfertigender Tatbestandsmerkmale gegeben sein (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 14. Mai 2004, Az.: 1 Ss 44/04 I 20/04 Rz. 19). Hieran fehlt es.

3. Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gemäß § 63 StGB, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ferner darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der beantragten Maßregel nicht entgegenstehen.

a) Zwar hat die Kammer die bedingt vorsätzliche Begehung der rechtswidrigen Anlasstat durch den Angeklagten ohne Beanstandung festgestellt. Auch spricht die in dem angefochtenen Urteil umfassend wiedergegebene Einlassung des Angeklagten ebenso wie die zeugenschaftlichen Angaben der Nachbarn für das wahrscheinliche Vorliegen einer irgendwie gearteten psychischen Auffälligkeit des Angeklagten und dafür, dass diese für die Tat eine Rolle gespielt haben konnte. Insoweit hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er „seit über zehn Jahren psychisch nicht so ganz beieinander“ sei und ausgeführt: „Depression ist mein ständiger Begleiter“ (UA Seite 10). Er nehme die übrigen Hausbewohner als feindselig wahr und gehe diesen aus dem Weg. In der Tatsituation habe er den 73-jährigen Geschädigten von sich fortgestoßen, da dieser ihm die Tür vor der Nase habe zuschlagen wollen und er Sorge gehabt habe, von diesem mit dem Schlüsselbund geschlagen oder die hinter ihm gelegene Eingangstreppe des Hauses hinabgestürzt zu werden. Eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare, fachlich fundierte Einschätzung einer etwaigen überdauernden Grunderkrankung und deren Auswirkungen auf die Anlasstat lässt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Die von dem Landgericht ohne jegliche sachverständige Beratung oder Heranziehung psychiatrischer oder psychologischer Unterlagen vorgenommene Feststellung, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Angeklagte „seit mindestens 15 Jahren an einer schweren seelischen Erkrankung - naheliegend einer paranoiden Schizophrenie - erkrankt“ (UA Seite 25) sei und - auch nur wahrscheinlich - im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, entbehrt einer tragfähigen Grundlage und wird auch von eigener Sachkunde der Kammer nicht ausreichend gestützt.

b) Daraus folgend fehlt es dem angefochtenen Urteil auch an einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat, die ergäbe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. In dieser Gesamtwürdigung wäre neben dem geringen Handlungsunwert der vorgeworfenen Tat - auch bereits bei vorläufiger Würdigung - zu berücksichtigen, dass eine länger währende Straffreiheit des - 56 Jahre alten und bislang nicht vorbestraften - Angeklagten grundsätzlich als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten in die Prognoseentscheidung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12 –, juris).

Aus dem Urteil geht nicht hervor, wie dieses gewichtige Indiz durch die weiteren, von der Kammer festgestellten Fehlhandlungen im nachbarschaftlichen Umfeld erschüttert werden könnte. Diese Auffälligkeiten entzündeten sich wiederum an - wenn auch über das übliche Maß hinausgehenden - nachbarschaftlichen Konflikten. So soll der Angeklagte insbesondere die Haustür im Winter nicht schließen, zu laut „schöne Musik“ und „gute Radiosender“ hören (UA Seite 18), teilweise übelriechende Flüssigkeiten von seinem Balkon kippen und seinen Garten verwildern lassen. Konfrontationen durch verschiedene Nachbarn aufgrund dieser belästigenden Verhaltensweisen hätten zu Beleidigungen, Bedrohungen, im Jahr 2018 zu einer „Ohrfeige“ über den Zaun hinweg, im Jahr 2020 zu dem Versuch des Wurfes einer Eisenstange über den Zaun hinweg sowie des Weiteren zu dem gezielten Bewurf mit „kleinen harten Äpfeln im Wachstumsstadium“ (UA Seite 25) durch den Angeklagten geführt. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten nicht ohne Weiteres auf. Gleiches gilt für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus.

Zu diesen Fragen verhält sich das angefochtene Urteil nicht, so dass der ausgesprochenen Verweisung auch als bloßem Wahrscheinlichkeitsurteil keine ausreichenden Feststellungen zugrunde liegen.

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb mit den Feststellungen aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.