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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 25.03.2026 – 1 ORs 4/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0325.1ORS4.26.00

Tenor§

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. Juli 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht … (Ort 01) verurteilte den Angeklagten am 25. Februar 2025 (Az.: … (AZ 01)) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und unter Freisprechung im Übrigen zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 (siebzig) Tagessätzen zu je 40 (vierzig) Euro. Darüber hinaus wurde der Angeklagte verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 03. Juli 2024 zu zahlen sowie dem Grunde nach die dem Adhäsionskläger durch die Tat vom 26. August 2022 verursachten Schäden zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 16. Juli 2025 das amtsgerichtliche Urteil auf, stellte das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein und sah von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass in Ermangelung einer wirksamen Eröffnungsentscheidung ein im Berufungsrechtszug nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vorliege, was die Einstellung des Verfahrens zur Folge habe. Weder der in schriftlicher Form abgefasste Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 06. Juni 2024 noch die Terminierungsverfügung vom selben Tag seien von der zuständigen richterlichen Dezernentin unterzeichnet worden. Auch andere sichere Anhaltspunkte, die auf einen tatsächlichen Beschlusserlass schließen ließen, könnten der Akte nicht entnommen werden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit ihrer am 17. Juli 2025 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangenen Revision, die sie nach am 09. Oktober 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 41 StPO unter dem 06. November 2025 begründet hat. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere ist sie der Ansicht, es liege - entgegen der Annahme der Kammer – ein wirksamer Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vor.

Die Angeklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2025 Stellung genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision mit Zuschrift vom 07. Januar 2026, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 19. Januar 2026, bei.

In der Revisionshauptverhandlung hat der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Die Nebenklägervertreterin hat sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg angeschlossen.

Der Angeklagte hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die auf die zulässige Sachrüge vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass das Hauptverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 06. Juni 2024 wirksam eröffnet wurde.

Anlass zur Erörterung gibt der Umstand, dass der von der Strafrichterin mit dem Textsystem forumSTAR erstellte Eröffnungsbeschluss sowie die Terminverfügung vom 06. Juni 2024 zwar in beiden Teilen vollständig erstellt bzw. ausgefüllt, jedoch über dem vorgedruckten Namen der Richterin nicht eigenhändig unterzeichnet wurden. Dies führt indes hier nicht zur Unwirksamkeit der Eröffnungsentscheidung. Denn bereits aus dem Schriftstück selbst - bestätigt durch weitere Umstände - ergibt sich zweifelsfrei, dass die zuständige Strafrichterin mit ihrem schriftlich niedergelegten Beschluss vom 06. Juni 2024 das Hauptverfahren tatsächlich eröffnen wollte und es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelte.

Mit unterschriebener Verfügung vom 02. April 2024 hatte die Strafrichterin die Zustellung der Anklageschrift und die Wiedervorlage der Akten nach Ablauf der einwöchigen Einlassungsfrist angeordnet. Sodann nahm die Strafrichterin am 06. Juni 2024 selbst alle wesentlichen, das konkrete Verfahren betreffenden Angaben zum Eröffnungsbeschluss wie das gerichtliche Aktenzeichen, den Namen des Angeklagten, den Gegenstand des Verfahrens und das Datum der zugelassenen Anklage in den Eröffnungsbeschluss auf. Zugleich bestimmte sie einen zeitnahen Termin zur Hauptverhandlung, benannte die zu ladenden Zeugen, ordnete ihre Vernehmungszeiten unter Angabe des Beweisthemas an und verfügte die Terminsmitteilung an die Staatsanwaltschaft Neuruppin. Im weiteren Verfahren verfügte die Strafrichterin am 21. Juni 2024 die Zustellung des Adhäsionsantrags an den Angeklagten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einzelner Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 hob die Strafrichterin den Hauptverhandlungstermin auf und verfügte die Abladung der Geladenen. In der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 stellte die Strafrichterin ausweislich der Sitzungsniederschrift fest, dass die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 06. Juni 2024 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden sei.

In ihrer durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin eingeholten dienstlichen Stellungnahme erklärte die Strafrichterin, den Eröffnungsbeschluss wie auch die Terminsverfügung selbst erstellt zu haben; es handele sich dabei nicht lediglich um Entwürfe. Sie habe dabei nur versehentlich ihre Unterschrift vergessen.

Aufgrund der dargelegten Umstände, insbesondere der sorgfältigen Erstellung des Eröffnungsbeschlusses, verbunden mit den detaillierten Anordnungen in der Ladungsverfügung sowie der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins mit unterzeichneter Verfügung vom 28. Juni 2024, hat der Senat keinen Zweifel, dass die Strafrichterin mit ihrem schriftlichen Beschluss das Verfahren tatsächlich eröffnen wollte und das Schriftstück mit dem Willen der Realisierung der getroffenen Verfügungen umgehend in den Geschäftslauf gab.

Bei dieser Sachlage führt allein das Fehlen der Unterschrift nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Die Unterzeichnung ist keine unerlässliche Voraussetzung der Wirksamkeit eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Juni 1989 – RReg 4 St 34/89, juris = BayObLG in StV 1990, 395; OLG Hamm in MDR 1993, 893; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 75; OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2000, 114 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 Ss 1506/09 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – (4) 161 Ss 224/12 (281/12) –, juris).

Die Strafprozessordnung verlangt hinsichtlich der Eröffnungsentscheidung nach § 203 StPO einen Beschluss; § 207 StPO legt dessen Inhalt fest. In welcher Form der Beschluss zu ergehen hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach einhelliger Auffassung bedarf diese Entscheidung allerdings im Hinblick auf die Bedeutung für das Verfahren und im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig der schriftlichen Niederlegung (vgl. BGH in StV 1995, 342; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 207 Rn 8; Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 207 Rn 33). Dies besagt indessen noch nichts darüber, ob die geforderte Schriftlichkeit auch eine Unterzeichnung durch den zuständigen Richter als Urheber erfordert.

Grundsätzlich umfasst der sprachliche Begriff der Schriftlichkeit nicht die Unterzeichnung durch den Verfasser. Anders als das Bürgerliche Gesetzbuch enthält die StPO auch keine gesetzliche Definition der Schriftform. Vielmehr sieht sie in mehreren Fällen, so etwa in § 275 Abs. 2 StPO für das schriftliche Urteil und in § 345 Abs. 2 StPO für die Revisionsbegründung, ausdrücklich die Unterzeichnung bestimmter Schriften vor. Dies spricht dafür, dass für den Begriff der Schriftlichkeit im Sinne der StPO die Unterzeichnung durch den Urheber nicht unerlässlich ist (vgl. BayObLG, OLG Düsseldorf, OLG Stuttgart, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.). So stellt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit landgerichtlicher Eröffnungsbeschlüsse, bei denen die Unterschrift eines oder mehrerer Richter fehlen, als für die Wirksamkeit entscheidend nicht auf die Vollzähligkeit der Unterschriften, sondern allein darauf ab, ob die erforderliche Zahl der Richter an der tatsächlichen Beschlussfassung mitgewirkt hat, und klärt diese Frage im Wege des Freibeweises durch Einholung dienstlicher Äußerungen der Richter (BGH, Urteil vom 08. Juni 1999 - 1 StR 87/99; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11-, jeweils zit. nach juris). Die Klärung der Frage im Freibeweisverfahren setzt denknotwendig voraus, dass es auf die fehlende Unterschrift allein nicht ankommen kann (so schon OLG Zweibrücken a.a.O.).

Etwas anderes gilt hier lediglich für den Fall der Beschlussfassung im Umlaufverfahren - also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags. Hier führt das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Juni 2023 – 5 StR 136/23- m.w.N., juris). Diese Beschlussfassung entspricht entgegen der Auffassung der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin ihrem Wesen nach gerade nicht der eines Amtsrichters. Eine wirksame Beschlussfassung kann hier gedanklich getroffen und – wie bereits ausgeführt – anhand des schriftlich niedergelegten Beschlusses selbst sowie durch weitere Anknüpfungspunkte festgestellt werden. Allein die fehlende Unterschrift führt nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.

Das Hauptverfahren ist somit von der Strafrichterin mit Beschluss vom 06. Juni 2024 wirksam eröffnet worden. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO aufgrund eines vermeintlichen Verfahrenshindernisses ist somit zu Unrecht erfolgt, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen war.