Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2026 – 2 ORbs 24/26
2. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0402.2ORBS24.26.00
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 8. Dezember 2025 aufgehoben.
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, der auch ihre notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree verhängte gegen die Betroffene durch Urteil vom 8. Dezember 2025 „wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz“ eine Geldbuße von 300 €.
Nach den getroffenen Feststellungen ist die Betroffene Halterin einer Hündin, die infolge offenbar stattgehabter Inzucht unter schweren degenerativen Veränderungen (erhebliche Fehlstellungen von Kiefer und Gebiss mit der Folge permanenter Verletzungen und Blutungen am Gaumen und im Bereich des Fangs, permanenter Schmerzen und erschwerter Nahrungsaufnahme) leidet. Da im Falle einer Nachzucht die Gefahr der Vererbung dieser Degeneration an die Nachkommen bestehe, ordnete das Veterinäramt des Landkreises Oder-Spree mit Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2024 (bestandskräftig seit dem 29. März 2024) an, dass die Betroffene bis zum 15. April 2024 die Unfruchtbarmachung der Hündin zu veranlassen und dies gegenüber dem Veterinäramt nachzuweisen habe. Die Betroffene kam dieser Anordnung trotz Mahnungen, Zwangsgeldandrohungen und sonstige Kontaktaufnahmen seitens der Behörde nicht nach.
Das Amtsgericht hat dies als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierschutzG gewertet. Indem die Betroffene weder die Unfruchtbarmachung des Hundes bewirkt, noch eine solche gegenüber dem Veterinäramt nachgewiesen habe, habe sie gegen die rechtskräftig ergangene Ordnungsverfügung „bewusst verstoßen“.
Gegen dieses Urteil hat die Betroffene durch ihren Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung sachlichen Rechts und die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht worden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Freisprechung der Betroffenen.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
a) Dass sich weder Urteilsformel noch Urteilsgründe konkret zur zugrunde gelegten Schuldform verhalten, gefährdet den Bestand des Urteils noch nicht, weil sich aus der Gesamtschau der Urteilsausführungen zweifelsfrei ergibt, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung eine vorsätzliche Tatbegehung zugrunde gelegt hat.
b) Den getroffenen Feststellungen ist indes nicht zu entnehmen, dass die Betroffene ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG einer vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt hat.
aa) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 oder § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 oder Abs. 2 oder 3 TierSchG zuwiderhandelt. Ob die der Verurteilung zugrunde gelegte Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2024 auf Grundlage einer im Bußgeldtatbestand genannten Vorschriften erlassen wurde, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BayOblG, Beschl. v. 21. August 2025 – 201 ObOWi 595/25, juris).
bb) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das der Betroffenen zur Last gelegte Verhalten bußgeldbewehrt sein sollte. Die vom Veterinäramt getroffene Anordnung der Unfruchtbarmachung der Hündin der Betroffenen unterfällt nicht der Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG.
Insbesondere handelt es sich nicht um einen Fall von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen kann. Um eine Maßnahme zur Sicherung der Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung des von der Betroffenen gehaltenen Tieres (§ 2 TierSchG) handelt es sich ersichtlich nicht. Derartiges ist nicht Gegenstand der der Verurteilung zugrunde gelegten Ordnungsverfügung. Auch sind Anordnungen aufgrund der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nicht bußgeldbewehrt, weil sie in § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG nicht erwähnt werden.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Unfruchtbarmachung von Wirbeltieren ist vielmehr § 11b Abs. 2 TierSchG. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine entsprechende Verfügung ist ein Bußgeldtatbestand nicht geregelt (vgl. § 18 Abs. 1 TierSchG), so dass die Betroffene keine Ordnungswidrigkeit begangen hat.
2. Die Sache bedarf nach Urteilsaufhebung keiner erneuten Befassung durch das Tatgericht, denn weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Betroffenen führen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.