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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.04.2026 – 4 W 17/26

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0416.4W17.26.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 06.08.2025, Az. 13 O 349/24, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.08.2025 ist zulässig (§§ 91 a Abs. 2, 567 ZPO), aber unbegründet. Das Landgericht hat der Beklagten aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.03.2026 zu Recht die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, denn sie wäre bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen.

Insbesondere teilt der Senat die Sichtweise des Landgerichts, dass der Batteriespeicher mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB war, denn er wies die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit eines Gerätes mit einer maximalen Speicherkapazität von 5 KWh sowie eine maximale Ladeleistung von 1.250 W und eine maximale Entladeleistung von 2.500 W nicht auf. Diese Vorgaben erfüllte der am 21.03.2023 in Betrieb genommene Batteriespeicher seit der Inbetriebnahme infolge der durch die Streithelferin veranlassten Drosselung auf seit August 2023 (maximal) nur noch 50% der vereinbarten Speicherkapazität, die bis zum Austausch der im Speicher verbauten NCA-Batteriezellen gegen hitzebeständigere Lithium-Eisenphosphat-Batteriezellen (im Folgenden: LFP-Zellen) durch die Streithelferin am 24.01.2025 über einen Zeitraum von nahezu 2 Jahren andauerte und auch nicht rückgängig gemacht werden sollte, nicht.

Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sogenannten Regelbetrieb arbeiten kann und wird. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Wert von 5 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert ("maximal") und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was hier allein infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 U 5/25 - Rn 14). Auch dass der Batteriespeicher zumindest in eingeschränktem Umfang seinen Zweck erfüllte, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Denn dass der Batteriespeicher nicht gänzlich nutzlos ist, ändert nichts an dem mit der Drosselung einhergehenden erheblichen Leistungsdefizit gegenüber dem Vertragssoll.

Der Beurteilung als Mangel lässt sich nicht - wie die Streithelferin meint - entgegenhalten, dass dieselbe Maßnahme nicht einerseits rechtmäßig sein, andererseits dazu führen könne, das Produkt als nicht vertragsgemäß anzusehen. Diese Sichtweise verkennt, dass der Käufer eines technischen Gerätes - wie etwa Batteriespeichers - erwarten kann, dass dieses den Anforderungen nach dem ProdSG entspricht und eine Beschaffenheit aufweist, die keine herstellerseits erzwungene Einschränkung der Funktionalität aus Gründen der Verkehrssicherung erwarten lässt.

Die Beklagte und ihre Streithelferin können sich auch nicht mit Erfolg (so unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025 - 10 U 265/24) darauf berufen, dass die Leistungsdrosselung lediglich eine vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme sei. Es steht nicht in Frage, dass ein gewisses Brandrisiko bei einem Batteriespeicher nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte "Technologierisiko" hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht - und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen - notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Streithelferin, die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. Im Hinblick darauf, dass die Streithelferin eine Rücknahme der Drosselung ohne den Modulaustausch ausgeschlossen hat - wie dem Senat aus dem Verfahren 4 U 84/25 bekannt ist, im vorliegenden Rechtsstreit ist nichts Gegenteiliges vorgetragen - kann ohnehin von einer lediglich vorsorglichen Sicherheitsmaßnahme nicht (mehr) die Rede sein. Hiervon abgesehen greift die Argumentation, eine rechtlich gebotene Maßnahme (hier: zur Erfüllung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG und der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB) könne nicht zugleich dazu führen, dass ein Produkt als nicht vertragsgemäß anzusehen sei, zu kurz. Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels ist allein die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der (vertraglich) vereinbarten Soll-Beschaffenheit, die hier - wie ausgeführt - darin liegt, dass der Batteriespeicher infolge der per Fernzugriff herstellerseits erfolgten Drosselung der Kapazität funktionseingeschränkt ist und der Speicher auch nicht wieder in den Regelbetrieb zurückgesetzt wird, ohne dass der von der Streithelferin angebotene Modulaustausch vorgenommen worden ist. Worauf der die Mangelhaftigkeit der Sache begründende Umstand beruht, ist für die Qualifizierung als Sachmangel einer Kaufsache nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.