Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.04.2026 – 2 Ws 55/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0422.2WS55.26.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die angefochtene Weisung unter Ziffer 3 e) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Januar 2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Gründe§
I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Neuruppin, der Justizvollzugsanstalt („JVA 01“) sowie des Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung mit Beschluss vom 27. Januar 2026 entschieden, dass die mit der Entlassung des Verurteilten nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten am 16. Februar 2026 kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer 3 e) des Beschlusses hat sie dem Verurteilten, bei dem von einer multiplen Suchtmittelerkrankung ausgegangen werden müsse und der im Hinblick auf seine lange Suchtgeschichte mit einhergehender Kriminalität weiterer Stabilisierung bedürfe, die Weisung erteilt, keine/n Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür - bei Kostentragung durch die Staatskasse - zwei-monatlich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden seien, und die Kontrollergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe nachzuweisen. In den Gründen hat die Strafvollstreckungskammer hierzu näher ausgeführt, ihr sei bezüglich der Abstinenzweisung und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrollweisung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Verurteilten (Anmerkung: Im Rahmen seiner Anhörung) bekannt, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung ein Medikament einnehme, welches das Kontrollergebnis beeinflussen könnte. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten seien mit der Kontrollinstitution, der Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle zu klären.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist dem Verurteilten am 2. Februar 2026 zugestellt worden. Hiergegen hat er durch seinen Verteidiger unter dem 9. Februar 2026 „sofortige Beschwerde“ einlegen lassen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt:
„Gem. Ziffer 3 e) sollen Kontrollen stattfinden, welche illegale Drogen nachweisen könnten. Dem Inhaftierten und Beschwerdeführer wurden Medikamente verordnet, die auch Drogen beinhalten. Es ist nicht auszuschließen, dass auch der Drogentest deshalb ein positives Ergebnis ausweisen könnte.“
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg geht in ihrer dem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleiteten Zuschrift vom 2. April 2026 davon aus, dass sich das Rechtsmittel allein gegen die Weisung unter Ziffer 3 e) des Beschlusses richtet und beantragt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, den insoweit angefochtenen Beschluss bezüglich der in Rede stehenden Weisung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus zurückzuverweisen.
II. Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und begründet.
1. Das Rechtsmittel des Verurteilten richtet sich ausweislich seiner Begründung ausschließlich gegen die in Rede stehende Weisung unter Ziffer 3 e) des angefochtenen Beschlusses und ist als (einfache) Beschwerde gemäß §§ 463 Abs 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt worden.
Die fehlende Abhilfeentscheidung des Landgerichts hindert eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 10 mwN).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat kann nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Köln Beschl. v. 4. 4. 2014 - 2 Ws 181/14, BeckRS 2014, 19621 Rn. 15; KK-Appl, StPO, 9. Aufl., § 453 R. 13 mwN). Als Beschwerdegericht darf der Senat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 17. 11. 2025 - 1 Ws 254/25, BeckRS 2025, 35985 Rn. 20 mwN; KK-Appl, aaO R. 12 mwN). Dieses hat seine Ermessensentscheidungen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen so eingehend zu begründen, dass das Beschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde begründet, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2018 - 3 Ws 235/18 juris Rn. 19; OLG Braunschweig aaO R. 21). Mit Blick auf die hier in Rede stehende Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB hat das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Verurteilten werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen.
An diesen Grundsätzen gemessen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht den Begründungsanforderungen an eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. So legt das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Tatsachen die Annahme (Prognose) rechtfertigen, dass Alkohol- bzw. Drogenkonsum zukünftig zur Begehung von Straftaten durch den Verurteilten beitragen wird (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 68b Rn. 15), ohne sich mit den Einzelheiten seiner Suchterkrankung(en) und der Suchtgeschichte sowie zwischenzeitlichen Suchttherapien und insbesondere deren (möglichen) Erfolg konkret auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr offenbar unkritisch die Empfehlung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht übernommen, obwohl der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausgeführt hatte, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahre 2016 weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch festgestellt worden sei und dieser mehrfach an Suchtberatungen und einer externen Psychotherapie zur Behandlung der Suchtursachen teilgenommen habe. Ferner lässt der Beschluss mit Blick auf dieses Verteidigungsvorbringens und der deshalb zu hinterfragenden Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (bezüglich Alkohol und Drogen) für erforderlich hält. Da das Landgericht offenbar von einer bislang nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten ausgeht, hätte es demnach auch der Diskussion der Zumutbarkeit der angeordneten Weisung bedurft (vgl. Fischer/Lutz, aaO Rn. 14 und 23 jeweils mwN).
Schließlich genügt die angefochtene Weisung hinsichtlich der Anordnung der Suchtmittelkontrollen nicht dem Bestimmheitserfordernis (vgl. Fischer, aaO Rn. 3 mwN). So bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Art der Kontrollen, der allgemein umschriebene Nennung der Stelle, welche die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Unter- und Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschl. v. 3. 11. 2009 - 2 Ws 932/09 - BeckRS 2010, 22176; OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 12. 2022 - 1 Ws 525/22, BeckRS 2022, 49344 Rn. 24 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer allgemein umschriebenen Nennung einer Kontrollstelle.
3. Da der Senat hinsichtlich der von der Strafvollstreckungskammer für erforderlich erachteten Abstinenz- und Kontrollweisung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen darf, ist ihm eine eigene Entscheidung insoweit verwehrt und die Sache im Umfang der Aufhebung insgesamt an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird die vom Beschwerdeführer gegen die in Rede stehende Anordnung vorgebrachten Gesichtspunkte und Umstände zu erwägen und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit besonderem Blick auf die Verhältnismäßigkeit sowie Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB (vgl. Fischer/ Lutz, aaO Rn. 23) zu berücksichtigen haben.