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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.05.2026 – 13 UF 3/26

4.. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0505.13UF3.26.00

Tenor§

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 08.12.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller will anstelle des Beteiligten zu 4., der die Vaterschaft für das am ...2018 geborene Kind … (Vorname01) (Name01) anerkannt hat, selbst als Vater dieses Kindes festgestellt werden. Er hat beim Amtsgericht Neuruppin die Regelung von Umgang mit … (Vorname01) beantragt (52 F 39/25) und nimmt seit 2025 - zunächst begleiteten - Umgang mit … (Vorname01) wahr (Bl. 148 der amtsgerichtlichen Akte, im Folgenden: AG).

Mit seinem ursprünglich formulierten Feststellungsantrag hat der Antragsteller beantragt, seine Vaterschaft für das Kind … (Vorname01) festzustellen. Die Mutter hat diesem Antrag entgegen gehalten, während der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit dem Beteiligten zu 4. geschlechtlich verkehrt zu haben, der die Vaterschaft für … (Vorname01) am 16.03.2018 anerkannt habe.

Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben. Er hat behauptet, ihr bis zum Jahre 2020 in einer Beziehung verbunden gewesen zu sein und auch nach der Trennung noch wöchentlich Umgang mit dem gemeinsamen Kind gehabt zu haben, in dem Umfang, in dem es die Mutter erlaubt habe. Zu dem Kind habe er eine innige Beziehung. Seinen vorgerichtlichen Aufforderungen, zwecks Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt vorzusprechen, sei die Mutter nicht gefolgt.

Erst durch ihre Einlassung im vorliegenden Verfahren, habe er vom Bestehen der rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 4. für … (Vorname01) erfahren. Er habe nicht gewusst, dass ein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind anerkannt habe. Dass die Mutter während der Empfängniszeit ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten zu 4. gehabt habe, bestreite er mit Nichtwissen. Auch nach der Geburt des Kindes sei der Beteiligte zu 4. nicht in Erscheinung getreten. Die Mutter habe auch keine alternative Vaterschaft kommuniziert oder jemals von dem Beteiligten zu 4. gesprochen. Das Kind habe ausschließlich ihn, den Antragsteller, als seinen Vater erlebt und starke Bindungen zu ihm aufgebaut, zum Beteiligten zu 4. habe es keine sozialen Bindungen.

Der Antragsteller hat zunächst (Bl. 2 AG) beantragt,

gemäß § 1600d BGB festzustellen, dass er der Vater des Kindes … (Vorname01) (Name01), geboren am …2018, ist,

und zuletzt (Bl. 18 AG) antragserweiternd,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 4. nicht der Vater des Kindes … (Vorname01) (Name01) ist.

Die Mutter hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, biologischer Vater des Kindes sei der Beteiligte zu 4., mit dem sie seit 2017 zusammen gewesen sei und zu dem … (Vorname01) auch eine soziale Bindung unterhalte. Der Beteiligte zu 4. unterstütze sie, die Mutter, regelmäßig bei Arztterminen und in der Betreuung des Kindes. Zum Antragsteller habe sie nicht bis 2020 eine Beziehung unterhalten. Der Beteiligte zu 4. kenne den Antragsteller auch nicht, er habe ihn nie bei der Mutter gesehen. Der Beteiligte zu 4. habe sie anlässlich der Schwangerschaftsfeststellung begleitet und sei zur Geburt mit im Krankenhaus gewesen. Er verbringe wöchentlich Zeit mit dem Kind, er - und nicht der Antragsteller - sei für das Kind der Vater, ihn spreche es als "Papa" an. Mit dem Antragsteller sei sie lediglich 2017 freundschaftlich verbunden gewesen.

Der Antragsteller habe anfangs kein Interesse an der Vaterschaftsanerkennung gehabt, weil er nach Kanada auszuwandern beabsichtigt habe. Er habe auch gewusst, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Nach Scheitern seines Auswanderungsvorhabens habe er von der Mutter verlangt, mit ihm ein weiteres Kind als Geschwister eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit zu zeugen, um hierdurch einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die Vaterschaftsanfechtung sei die Rache dafür, dass die Mutter dies abgelehnt habe.

Die zweijährige Anfechtungsfrist sei längst abgelaufen. Für das Kind bestehe erhebliche Gefahr, weil der Antragsteller die Mutter in Anwesenheit des Kindes mehrmals geschlagen und gedemütigt habe. Das Kind habe deshalb vor dem Antragsteller Angst.

Der Beteiligte zu 4. hat vorgetragen, die Krankenhauskosten, die im Zusammenhang mit der Geburt von … (Vorname01) entstanden seien, übernommen zu haben. Das Kind besuche ihn, man gehe spazieren, spiele zusammen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation besuche er … (Vorname01) nie, dafür telefoniere man immer. Er könne nicht laufen, seine Füße seien amputiert, er sei auch aus weiteren, teilweise näher benannten, Gründen schwer krank (Bl. 140).

Das Amtsgericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt, den Antragsteller und die Mutter persönlich angehört, das Jugendamt angehört. Der Beteiligte zu 4. hat sich schriftlich geäußert (Bl. 140); zu den Terminen beim Amtsgericht ist er unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme nicht erschienen (Bl. 41 ff., 50, 108, 126, 144 ff. AG). Im parallel unter Beteiligung des Antragstellers und der Mutter geführten Umgangsverfahren (52 F 39/25) hat das Amtsgericht das Kind persönlich angehört (Bl. 144 AG). Es hat ein Abstammungsgutachten des Sachverständigen Dr. … (Name02) eingeholt, unter Einbeziehung des Antragstellers, des Kindes und der Mutter. Wegen des Ergebnisses wird auf das Abstammungsgutachten vom 03.03.2025 (Bl. 71 ff. AG) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beteiligte zu 4. nicht der Vater des Kindes … (Vorname01) (Name01) ist und den Antragsteller als Vater des Kindes festgestellt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie trägt vor, bei dem Verfahren handle es sich um einen Racheakt des Antragstellers, der von Anfang an um seine Vaterschaft gewusst habe. Er habe ebenso von Anfang an um die Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 4. gewusst und deshalb ein weiteres Kind von der Mutter gewollt, um im Hinblick auf seinen Aufenthaltsstatus von der deutschen Staatsangehörigkeit … (Vorname01) zu profitieren. Der Antrag des Antragstellers sei aber verfristet. Seine frühere Kenntnis von der Vaterschaft eines anderen Mannes ergebe sich aus WhatsApp-Mitteilungen, die er im März 2024 übersandt habe, in denen er auf den rechtlichen Vater Bezug nehme.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Die Verfahrensbeiständin hat sich geäußert (Bl. 4).

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 25.02.2026 entsprechend, ohne erneute Durchführung eines Termins. Das Amtsgericht hat erstinstanzlich Erörterungstermine durchgeführt. Die Beteiligten, mit Ausnahme des Beteiligten zu 4., haben auch in der Beschwerdeinstanz umfassend zur Sache und zu ihren Rechtsansichten vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren oder besseren Erkenntnissen die Durchführung eines Erörterungstermins führen könnte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nicht der Beteiligte zu 4. der Vater des Kindes … (Vorname01) (Name01) ist, sondern der Antragsteller. Die Mutter stützt ihr Rechtsmittel auf den Ablauf der Anfechtungsfrist.

1. Mit diesem Einwand bleibt sie ohne Erfolg.

Soweit sie vorträgt, der Antragsteller habe seit der Schwangerschaft um seine leibliche Vaterschaft zu dem Kind … (Vorname01) gewusst, kommt es hierauf nicht an. Denn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist unbefristet möglich, nur die Anfechtung unterliegt der Befristung.

Soweit die Mutter vorträgt, der Antragsteller habe auch um die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4. oder eines anderen Mannes überhaupt von Anfang an gewusst (Bl. 162 AG), so dass die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB abgelaufen sei, hat der Senat nicht feststellen können, dass diese bestrittene Behauptung zutrifft.

Auch im Statusverfahren gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller die Tatsachen zu behaupten und bei Bestreiten zu beweisen hat, welche die Grundlagen seines Anspruchs sind. Abgesehen davon hat das Gericht den Sachverhalt einschließlich der Fristwahrung aber von Amts wegen aufzuklären (§§ 26, 177 FamFG, Untersuchungsgrundsatz). Sofern Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist durch den Antragsteller verbleiben, geht das nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu Lasten der anderen Beteiligten. Nennt der Anfechtungsberechtigte - wie hier - den Zeitpunkt, der für den Beginn seiner Anfechtungsfrist nach Abs. 1 S. 2 maßgeblich war, ist es Sache der anderen Beteiligten darzulegen und zu beweisen, dass dem Antragsteller die einschlägigen Umstände schon früher bekannt waren (MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2024, BGB § 1600b Rn. 9).

Solche Umstände hat die Mutter nicht mit Erfolg dargelegt. Unstreitig hat der Antragsteller von Anfang an um seine Vaterschaft gewusst. Diese Kenntnis allein setzte die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nicht in Gang, § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB in der gemäß Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung seit dem 01.04.2026 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026, S. 6, im Folgenden: n. F.). Die Frist begann gemäß § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB erst mit Kenntniserlangung des Antragstellers von der Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 4. Nach dieser Vorschrift beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Regelung bezweckt vor allem die Schaffung von Rechtssicherheit, Rechtsfriede und Sicherung des Status' des Kindes (Statusbeständigkeit). Die Befristung des Anfechtungsrechts schafft einen generell-typisierten Ausgleich der berührten Grundrechte, namentlich des Rechts des Anfechtungsberechtigten auf Lösung des Eltern-Kind-Verhältnisses aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des Interesses der Beteiligten an rechtssicheren und stabilen rechtlichen Abstammungsbeziehungen (vgl. BeckOGK/Reuß, 1.2.2026, BGB § 1600b Rn. 2). Die Befristung will dem Anfechtungsberechtigten eine angemessene Überlegungszeit gewähren, innerhalb der er "Für und Wider" einer Anfechtung in angemessenem Umfang abwägen kann. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist daher auch die Kenntnis der relevanten Umstände. Ein kenntnisunabhängiger Fristlauf – so das alte Recht – ist durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfG NJW 1994, 2475; vgl. BeckOGK/Reuß, a. a. O., § 1600b Rn. 5). Zu den relevanten Umständen, deren Kenntnis dem Anfechtungsberechtigten die Möglichkeit einer Abwägung, ob die bestehende Vaterschaft angefochten werden soll, erst eröffnen, gehört auch der Umstand, dass überhaupt eine (rechtliche) Vaterschaft für das betroffene Kind besteht.

Der Vortrag des Antragstellers, von der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann oder den Beteiligten zu 4. erstmals durch die Ausführungen der Mutter im Schriftsatz ihrer (früheren) Bevollmächtigten vom 12.03.2024 Kenntnis erlangt (Bl. 18 AG), und auf diesen Schriftsatz hin sofort angefochten zu haben, steht allerdings nicht mit den von der Mutter zur Akte gereichten Google-Translator-Übersetzungen von Nachrichten des Antragstellers aus dem Januar und März 2024 (Bl. 14 ff.) in Einklang, aus denen sich ein früherer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ergibt. Den Nachrichten, ihre korrekte Übersetzung unterstellt, ist zu entnehmen, dass es bereits vor Mitte Januar 2024 Gespräche zwischen der Mutter und dem Antragsteller über dessen Absicht der Vaterschaftsanerkennung für … (Vorname01) gegeben hatte und dass ihm auch bereits im Januar 2024 bekannt war, dass ein anderer Mann für … (Vorname01) die Vaterschaft anerkannt hat (Screenshot vom 18.01.2024: "Derjenige, der … (Vorname01) anerkannt hat, hat mich anscheinend auch ignoriert.", Bl. 14). Es ergibt sich aus dieser Äußerung aber nicht, dass die zweijährige Anfechtungsfrist bei Antragseinreichung am 02.04.2024 (Bl. 18 AG) bereits abgelaufen gewesen wäre.

Das Vorbringen der Mutter, der Antragsteller habe um die deutsche Staatsangehörigkeit seines Kindes gewusst (Bl. 97 AG) und habe sie deshalb im Jahre 2019/20 gedrängt, für ihn ein weiteres Kind zu gebären, um durch das neue Baby als Geschwister eines deutschen Staatsangehörigen einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, hat der Antragsteller bestritten (Bl. 101).

2. Die Anfechtung ist nicht gemäß § 1600 Abs. 3 BGB n. F. wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen … (Vorname01) und dem Beteiligten zu 4. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, wenn das Kind minderjährig ist, in der Regel ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

§ 1600 Absatz 5 BGB n. F. greift § 1600 Absatz 3 BGB in der bis zum 31.03.2026 geltenden Fassung auf, modifiziert diesen aber insoweit, als es ab sofort nur mehr darauf ankommen soll, ob der rechtliche Vater im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt (BT-Drs. 21/2997 vom 01.12.2025, S. 36). Nach § 1600 Abs. 5 S. 1 BGB n. F. besteht eine sozial-familiäre Beziehung in diesem Sinne, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Der Begriff der sozial-familiären Beziehung ist bei der Neufassung der Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beibehalten worden, vgl. § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB in der bis zum 31.03.2026 geltenden Fassung ("Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat.").

a) Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt nach § 1600 Abs. 5 S. 2 BGB n. F. in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Regelvermutung des § 1600 Abs. 5 S. 2 BGB n. F. greift nicht, denn eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Mutter, … (Vorname01) und dem Beteiligten zu 4. bestand zu keinem Zeitpunkt.

b) Auch eine hinreichende Verantwortungsübernahme außerhalb des Vermutungstatbestandes kann nicht festgestellt werden. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Rahmen einer sozial-familiären Beziehung bedeutet, dass sich der rechtliche Vater tatsächlich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert und wesentliche Betreuungsleistungen übernommen hat. Eine sogenannte "Zahlvaterschaft", rein freundschaftliche Beziehung oder ein Vertrauensverhältnis, wie es sonst auch zu Verwandten und Freunden oder Babysittern bestehen kann, begründen keine sozial-familiäre Beziehung (vgl. OLG Hamm FamRZ 2016, 1187; MüKoBGB/Wellenhofer, 9. A., 2024, § 1600 BGB Rn. 26 m. w. N.). Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB kann sich vielmehr nur aus der Wahrnehmung typischer Elternrechte und -pflichten ergeben (OLG Hamm FamRZ 2016, 1187; OLG Stuttgart, ZAR 2011, 67).

Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst nur eine Regelvermutung formuliert und über das Erfordernis der Übernahme tatsächlicher Verantwortung hinaus keine weitere Konkretisierung vorgenommen, um einzelfallgerechte Lösungen zu ermöglichen (BT-Drs. 15/2253, S. 1). Da das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung als negatives Tatbestandsmerkmal formuliert ist, liegt es zunächst am biologischen Vater, diese negativen Voraussetzungen seines Anfechtungsrechts schlüssig darzulegen. Hierfür reicht es, wenn er objektive Umstände vorträgt, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechen. In diesen Fällen muss das Gericht im Wege der Amtsermittlung prüfen, ob eine soziale Familie im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB vorliegt (BGH, FamRZ 2007, 538; OLG Hamm FamRZ 2016, 1187).

Der Antragsteller bestreitet Kontakte zwischen … (Vorname01) und dem Beteiligten zu 4. und trägt vor, selbst regelmäßige Kontakte mit … (Vorname01) gepflegt zu haben, soweit die Mutter dies zugelassen habe.

Objektiv gegen eine sozial-familiäre Beziehung sprechende Umstände liegen darin, dass der Beteiligte zu 4. zu keinem Zeitpunkt mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt hat und dass sie jedenfalls seit der letzten Anhörung vor dem Amtsgericht (Bl. 149 AG) mit dem Vater ihres jüngsten Kindes sowie … (Vorname01) zusammen lebt. Die weitere Prüfung führt zu dem Schluss, dass zwischen … (Vorname01) und dem Beteiligten zu 4. zwar eine Beziehung besteht, die aber nicht als sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3, 5 BGB zu qualifizieren ist.

Die Mutter hat vorgetragen, sie habe mit dem Beteiligten zu 4. seit März/Mai 2017 eine Beziehung geführt, er habe sie regelmäßig bei Arztterminen und in der Betreuung des Kindes unterstützt. Der Beteiligte zu 4. besuche … (Vorname01) jede Woche und verbringe Zeit mit ihr. Sie, die Mutter, habe er anlässlich der Schwangerschaftsfeststellung begleitet und sei auch zur Geburt mit im Krankenhaus gewesen (Bl. 26 / 42 AG). Im letzten Termin vor dem Amtsgericht (Bl. 149) hat sie erklärt, der Beteiligte habe sich in der Vergangenheit gekümmert als der Antragsteller nicht präsent gewesen sei. Sie lebe jetzt mit einem neuen Partner zusammen, dem sie ein kleines Kind geboren habe. … (Vorname01) nenne alle drei Männer "Papa".

Der Beteiligte zu 4. hat schriftlich sinngemäß bestätigt, mit … (Vorname01) seit ihrer Geburt Kontakt und die Krankenhauskosten übernommen zu haben. … (Vorname01) besuche ihn, sie gingen spazieren und spielten. Aus gesundheitlichen Gründen besuche er sie nie, telefoniere dafür immer mit ihr. Er könne nicht laufen, weil seine Füße amputiert seien (Bl. 144 AG). Die Mutter und der Beteiligte zu 4. haben vier Fotos vorgelegt, die den Beteiligten zu 4. und … (Vorname01), teilweise in Anwesenheit der Mutter, zeigen (Bl. 113 ff.,141 AG).

… (Vorname01) hat bei ihrer richterlichen Anhörung im Umgangsverfahren des Antragstellers im Juni 2025 (Bl. 144 ff. AG) erklärt, der Beteiligte zu 4. komme manchmal am Wochenende zu Besuch, vielleicht ein-/ zweimal im Monat, sie würden zusammen in ihrem Zimmer spielen. Aus dem Anhörungsvermerk geht weiter hervor, sie habe sich über die ihr in der Anhörung vorgelegten Bilder des Antragstellers gefreut und berichtet, dieser habe sie häufig abgeholt und sie hätte mit ihm eine schöne Zeit gehabt. Sie habe ihn immer "Papa" genannt. Die Mutter habe sie angehalten zu behaupten, ihn nicht zu kennen und nicht treffen zu wollen. … (Vorname01) habe sich in der richterlichen Anhörung nach der Telefonnummer des Antragstellers erkundigt.

Dem Beteiligtenvorbringen und auch den vorgelegten Fotos ist nicht zu entnehmen, dass die Kontakte zwischen … (Vorname01) und dem Beteiligten zu 4. über monatlich wenige Treffen, bei denen gemeinsam gespielt wurde, hinaus gehen würden. Dass er sich in einer Weise und einem Umfang um … (Vorname01) gekümmert und an ihrer Versorgung, ihrem Leben und Alltag teilgehabt hätte, die einer Verantwortungsübernahme eines Elternteils gleich käme, lässt sich nicht feststellen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem formalen Umstand der Vaterschaftsanerkennung. Soweit er erklärt hat, Krankenhauskosten, wohl im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, übernommen zu haben, führt dies, abgesehen davon, dass in Ansehung von § 4 Abs. 2 AsylblG nicht nachvollziehbar ist, um welche Mutter oder Kind zugute kommenden Kosten es sich gehandelt haben könnte, nicht zur Annahme, er hätte Verantwortung für das Kind übernommen. Dass er … (Vorname01) regelmäßig in einer Weise und einem Umfang pflegen, versorgen, betreuen und erziehen würde oder dies auch nur in der Vergangenheit getan hätte, die über freundschaftliche Kontakte oder eine vertraute Spielpartnerschaft hinausgingen, vermag der Senat den Darlegungen und Bekundungen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass … (Vorname01) ihn als "Papa" bezeichnet hat, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine Beziehung zwischen Kind und Beteiligtem zu 4. im oben beschriebenen Sinne zu. Denn ausweislich der Wahrnehmungen der Beteiligten nennt … (Vorname01) auch den Antragsteller und den neuen Partner ihrer Mutter "Papa" (vgl. Bl. 148 f.).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 47 FamKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs.2 FamFG), nicht.Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle