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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.05.2026 – 5 W 36/26

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0511.5W36.26.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde – Grundbuchamt – vom 26. Februar 2026, Gz. („Ort 01“) Blatt …, wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 €

Gründe§

I.

Eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von („Ort 01“) Blatt … gebuchten Grundstücks Flur …, Flurstück … ist seit dem 9. Februar 2023 („Name 01“). Zugunsten des Antragstellers war ebenfalls seit dem 9. Februar 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht gemäß §§ 1090 ff. BGB) eingetragen. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. September 2025, Az. 13 O 38/24, ist der Antragsteller zur Bewilligung der Löschung dieses Rechts verurteilt worden. Die Titelgläubigerin hat unter Vorlage des für vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils mit Schriftsatz vom 25. September 2025 die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beantragt. Die Löschung wurde am 7. Oktober 2025 im Grundbuch eingetragen.

Unter Bezugnahme gegen seinen am 25. September 2025 eingelegten Einspruch gegen das ihm 16. September 2025 zugestellte Versäumnisurteil hat der Antragsteller am 6. Januar 2026 die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO angeregt und die Wiedereintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit beantragt.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 hat das Grundbuchamt der Anregung durch Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO entsprochen und den Antrag auf Wiedereintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zurückgewiesen. Eine Grundbuchberichtigung durch Wiedereintragung des gelöschten Rechts sei nur unter den Voraussetzungen des § 894 BGB i. V. m. § 19 GBO zulässig. Es fehle an einer formgemäßen Wiedereintragungsbewilligung nebst Zustimmungserklärung der eingetragenen Eigentümerin.

Gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 27. März 2026. Die Löschung der Dienstbarkeit sei unter Verstoß gegen § 894 ZPO erfolgt, weil das Versäumnisurteil keine Rechtskraft erlangt habe. Das Amtsgericht Eberswalde habe mit Schreiben vom 12. März 2026 selbst bestätigt, dass unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Grundbuchunrichtigkeit herbeigeführt worden sei. Rechtsfehlerhaft gehe das Grundbuchamt davon aus, dass es zur Berichtigung einer Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO bedürfe. Diese sei nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2026 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der nach § 22 GBO erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt ist.

Der Antragsteller geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass es für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO einer Bewilligung nach § 19 GBO nicht bedarf, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Allerdings ist gegenwärtig der Nachweis der Unrichtigkeit in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht geführt.

Wird ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO auf eine Unrichtigkeit des Grundbuchs gestützt, so ist dieser Nachweis durch den Antragsteller in der Form des § 29 GBO zu erbringen (OLG München ZIP 2019, 582, 584; FGPrax 2019, 113, 114). Ob der Antragsteller bei einer auf § 894 BGB gestützten Klage die Beweislast zu tragen hätte, ist für das Berichtigungsverfahren unerheblich (BayObLGZ 1985, 225, 228; 1988, 102,107).

Nach ganz einhelliger Rechtsprechung und Literatur sind an den Unrichtigkeitsnachweis strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLGZ 1985, 225, 228; Rpfleger 1980, 347, 348; OLG München FGPrax 2015, 159, 160; OLG Hamm Rpfleger 1980, 347; FGPrax 2016, 8; OLG Rostock NJW-RR 2005, 604, 605; OLG Saarbrücken FGPrax 2021, 205; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158; Demharter, GBO, § 22 Rn. 37). Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt somit zum Nachweis der Unrichtigkeit nicht (OLG München FGPrax 2019, 113, 114; OLG Schleswig FGPrax 2012, 157, 158). Das bedeutet, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO lückenlos alles auszuräumen hat, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (BayObLGZ 1985, 225, 228; OLG München FGPrax 2019, 113, 114; MittBayNot 2017, 59, 60; KGR 2004, 544; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 66, 67; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 69).

Ob die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB geführt hat, hängt davon ab, ob das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), mit dem der Antragsteller verurteilt worden ist, die Löschung dieses Rechts zu bewilligen, rechtskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass er wirksam, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Form und Frist Einspruch eingelegt hat. Er hat durch die Einreichung einer einfachen Abschrift seines Einspruchsschriftsatzes an das Landgericht Frankfurt (Oder), der das Datum 25. September 2025 trägt und als Tag der Zustellung des Versäumnisurteils den 10. September 2025 angibt, nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, wann ihm das Versäumnisurteil zugestellt worden ist und wann sein Einspruch in der gebotenen Form beim Landgericht Frankfurt (Oder) eingegangen ist.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, die Unrichtigkeit ergebe sich bereits aus der Eintragung des Widerspruchs von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 GBO. Dadurch wird der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO schon deswegen nicht ersetzt, weil für den Nachweis der Unrichtigkeit nach § 53 Abs. 1 GBO ein anderer Maßstab gilt. Weil es sich bei dem Widerspruch um ein vorläufiges Sicherungsmittel handelt, genügt, wie bei der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB aufgrund einer einstweiligen Verfügung, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft ist. Eines vollständigen Nachweises der Unrichtigkeit, zudem allein durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, bedarf es nicht.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (Nr. 14510 Unterabschnitt 1, Abschnitt 5, Hauptabschnitt 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.