Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.05.2026 – 10 U 84/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0512.10U84.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2.7.2025, Aktenzeichen 4 O 71/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.463,15 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Februar 2025, Aktenzeichen 4 O 71/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7. April 2026 Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2026 führt zu keinem anderen Ergebnis, wobei der Senat seine im Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 vertretene Auffassung insgesamt überprüft hat und daran nach Überprüfung festhält.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 7.026,73 € netto wegen des Dachdeckerfangschutzes. Das Leistungsverzeichnis ist in Ziffer 11 eindeutig, der Dachdeckerfangschutz war mit in das Angebot einzukalkulieren: „Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten sowie sonstiger Sicherungsmaßnahmen die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.“ Raum für eine Nachtragsvergütung bleibt daher nicht.
Ob und wann der Klägerin nach ihren Behauptungen mitgeteilt worden sein könnte, dass die Gerüstbauarbeiten als eigenes Hauptgewerk bezuschlagt worden seien, kann offenbleiben - zumal die Klägerin auch auf Hinweis des Landgerichts nichts dazu vorgetragen hat, wann dieser Hinweis von wem erteilt worden sein soll. So hat die Klägerin auch in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2026 einen solchen Hinweis lediglich allgemein behauptet („ist mitgeteilt worden“ Bl. 65 OLG). Aber selbst wenn diese Erklärung vor Angebotserstellung erfolgt wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf die Nachtragsvergütung. Es lag hier auf der Hand, welche Risiken durch die Art der Ausschreibung von der Klägerin zu tragen war, nämlich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Diese eindeutige Festlegung wäre durch die behauptete Mitteilung, der Gerüstbauer übernehme sinngemäß die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch für die Klägerin, zumindest unklar geworden. Ein Auftragnehmer kann das Risiko übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung aber heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 –, BGHZ 176, 23-35, Rn. 37; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95 –, Rn. 14, juris; OLG Celle, Urteil vom 10. Januar 2002 – 14 U 29/01 –, Rn. 47, juris). Die daher aus Sicht der Klägerin gebotene aber unterlassene Nachfrage bei der Beklagten hätte sich dabei umso mehr aufgedrängt, als der streitgegenständliche Nachtrag etwa 20 % des gesamten Auftragsvolumens ausmacht.
2. Im Hinblick auf die Stundenlohnarbeiten meint die Klägerin, dass ein Großteil der Stundenaufwände durch Bezahlung oder E-Mails des Bauleiters ... (Name 01) bereits anerkannt sei.
Soweit sich die Klägerin auf die E-Mail des Bauleiters ... (Name 01) vom 22. August 2019 beruft, in deren Anhang sich eine Stundenliste findet, führt das nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits mit dem Beschluss vom 7. April 2024 darauf hingewiesen, dass diese Liste im Vergleichswege die wegen der Abrechnung der Stundenlohnarbeiten aufgetretenen Unstimmigkeiten mit der Klägerin beheben sollte. Raum für ein Anerkenntnis oder auch nur eine Indizwirkung für die tatsächlich angefallenen Stunden ergibt sich daraus nicht. Auch die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauleiter ... (Name 01) belegt die tatsächlich angefallenen Stunden nicht, wie der Senat bereits im Einzelnen mit Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 ausgeführt hat. Auch im Übrigen ist unerheblich, ob und welche Tätigkeiten durch den Bauleiter ... (Name 01) angeordnet worden sind, da er - wie ebenfalls im Hinweisbeschluss aufgezeigt - weder über eine Vollmacht verfügte noch eine solche unter Rechtsscheinsgesichtspunkten vorlag.
Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, der Senat gehe unzutreffend davon aus, dass die Klägerin die Dachlattung angebracht habe, ist das nicht der Fall. Der Senat hat lediglich die Aussage des Zeugen ... (Name 01) wiedergegeben, wonach die Dachlatten aufgebracht werden konnten, nachdem die Folie zurückgeschlagen worden sei (Bl. 365 LG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.