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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.05.2026 – 3 W 33/25
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0513.3W33.25.00
Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.03.2025 - 52 VI 466/24 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 8.500 €.
Gründe§
I.
Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet mit … (Vorname01) (Name01), die am 03.08.1959 verstarb. Er hatte einen Sohn, … (Vorname02) (Name01), verstorben am 13.09.1972, sowie eine Tochter, … (Vorname03) (Name02), geb. … (Name01), verstorben am 23.08.1942, die beide seiner ersten Ehe entstammen. Eine weitere Tochter aus erster Ehe ist am 07.10.1902 vorverstorben.
Alleinerbe des … (Vorname02) (Name01) war dessen Sohn … (Vorname04) (Name01), der am 25.02.2022 verstarb. Dessen Alleinerbin war seine Ehefrau … (Vorname05) (Name01). Sie wurde von der Antragstellerin zu 1/2 und von … (Vorname06) (Name01) und … (Vorname07) (Name01) zu jeweils 1/4 beerbt.
Der Antragsgegner ist der Alleinerbe der am 23.08.1942 verstorbenen … (Vorname03) (Name02).
Der Erblasser errichtete am 19.07.1929 ein privatschriftliches Testament samt Unterschrift mit folgendem Inhalt:
„Geschrieben den 19. Juli 1929
Mein letzter Wille.
Ich bestimme, nach meinem Tode bleibt alles unverändert. Meine Frau wird alleinige und unbeschränkte Erbin meines Nachlasses.
Nach ihrem Ableben erhält … (Vorname03) Sohn … (Vorname08) das Grundstück in … (Ort01). Die Eltern haben solange sie leben den Mietnutz daran. An die anderen Geschwister … (Vorname09) und … (Vorname02) hat … (Vorname03) dann zu zahlen: … (Vorname09) 1500 Mark an … (Vorname02) 1000 Mark. Das Land u die Wiese, der sogenannte Kossätenwinkel kann meine Frau wenn sich Unannehmlichkeiten beim verpachten ergeben, verkaufen. Der Erlös muß aber zinsbar angelegt werden. Den Mietnutz hat bei Lebzeit meine Frau. Nach ihrem Ableben teilen die noch lebenden Geschwister zu gleichen Teilen.“.
Auf Antrag der Witwe vom 08.07.1959 erließ das Staatliche Notariat der DDR am selben Tag einen Erbschein zum Aktenzeichen 3 NR 179/59, der sie als befreite Vorerbin des Erblassers und den Antragsgegner als dessen Nacherben auswies. Am 08.07.1959 übereignete sie das Grundstück in … (Ort01) an den Antragsgegner, der das Grundstück am 30.09.1959 zu einem Preis von 4000 Mark weiterveräußerte.
Mit Beschluss vom 26.08.2024, berichtigt durch Beschluss vom 29.08.2024, hat das Amtsgericht Oranienburg den Erbschein vom 08.07.1959 gemäß § 2361 BGB als unrichtig eingezogen, weil nach dem Tod der Vorerbin die angeordnete Nacherbfolge eingetreten war.
Mit notariellem Antrag vom 02.09.2024 hat der Antragsgegner unter Berufung auf das Testament vom 19.07.1929 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn nach dem Tod der Vorerbin als Alleinerben des Erblassers ausweist. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2024 die zur Begründung des Erbscheinantrags vom 02.09.2024 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und unter demselben Datum den beantragten Erbschein erteilt.
Unter dem 06.12.2024 hat die Antragstellerin beantragt,
den Erbschein vom 06.09.2024 wegen Unrichtigkeit einzuziehen und stattdessen einen Erbschein zu erlassen, der … (Vorname02) (Name01) aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls als Alleinerben des Erblassers ausweist.
Sie vertritt die Auffassung, mit dem Testament vom 19.07.1929 habe der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und die bei deren Ableben noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Der Enkel … (Vorname08) habe bezüglich des Grundstücks in … (Ort01) im Wege eines Vermächtnisses bedacht werden sollen. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bezüglich einzelner Nachlassgegenstände sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hingegen sei die Formulierung „Nach ihrem Ableben teilen die noch lebenden Geschwister zu gleichen Teilen.“ eindeutig auf den Nachlass zu beziehen. Da zum Zeitpunkt des Todes der … (Vorname01) (Name01) am 03.08.1959 nur noch … (Vorname02) (Name01) gelebt habe, sei dieser Alleinerbe geworden. Wer der im Testament genannte „… (Vorname09)“ sei, könne nicht aufgeklärt werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, der Erbschein vom 06.09.2024 weise die Erbfolge zutreffend aus. Der Erblasser habe durch das Testament vom 09.07.1929 seine zweite Ehefrau als seine Vorerbin eingesetzt. Nach ihrem Tod habe sein Enkel … (Vorname08) (Name02) das Haus in … (Ort01) erhalten sollen. Selbst wenn es sich dabei um ein Vermächtnis handeln sollte, spreche dies nicht gegen eine Einsetzung des … (Vorname08) (Name02) als Nacherben. … (Vorname08) (Name02) habe zusammen mit seinen Eltern … (Vorname03) und … (Vorname08) (Name02) sowie der Vorerbin in dem Haus gelebt. Seine Eltern hätten lediglich den Nießbrauch an dem Haus erhalten. Der Nießbrauch sei mit dem Tod seiner Eltern in den Jahren 1942 bzw. 1943 erloschen. Nach dem Tod der Vorerbin habe … (Vorname08) das Haus mit notariellem Kaufvertrag vom zu einem Preis von 4.000 Mark verkauft. Die Vorerbin sei bis zu ihrem Tod Eigentümerin des Grundstücks „Kossätenwinkel“ in … (Ort02) geblieben. Ausweislich des Testaments habe die Vorerbin dieses Grundstück verkaufen dürfen. Diese Regelung ergebe nur Sinn, wenn man eine Nacherbfolge annähme. Zur Nacherbin sei zunächst die Mutter von … (Vorname08) (Name02), … (Vorname03), eingesetzt gewesen. Diese habe an die Geschwister … (Vorname02) und … (Vorname09) 1000 bzw. 1500 Mark zahlen sollen. … (Vorname02) und … (Vorname09) seien somit enterbt worden. Die Landwirtschaftsflächen in … (Ort02) hätten ungeteilt dem Stamm … (Vorname03) zufallen sollen. … (Vorname03) habe den Nacherbfall jedoch nicht erlebt. Mangels anderweitiger Regelung sei … (Vorname08) (Name02) Ersatznacherbe geworden. Denn fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, gehe die Nacherbenstellung auf die Abkömmlinge in gerader Linie über. Der letzte Absatz im Testament sei ohne Bedeutung, weil der „Kossätenwinkel“ nicht verkauft worden sei; eine Erbeinsetzung ergebe sich daraus jedenfalls nicht. Der Grundbesitz habe nach dem Willen des Erblassers ungeteilt erhalten bleiben sollen, was bei einer landwirtschaftlichen Fläche von nur 2 ha auch sinnvoll sei. Wer „… (Vorname09)“ sei, sei ihm ebenfalls unbekannt.
Durch Beschluss vom 20.03.2025 hat das Amtsgericht den Antrag vom 06.12.2024 auf Einziehung des Erbscheins vom 06.09.2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des Erblassers sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dass die Witwe 1959 mit ihrem Erbscheinantrag zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich als Vorerbin und den Antragsgegner als Nacherben ansehe, sei ein wichtiges Indiz für einen entsprechenden Erblasserwillen. Die Möglichkeit eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses hinsichtlich des Grundstücks in … (Ort01) sei nicht gesehen worden, wohl auch, weil es sich um den wesentlichen Bestandteil des Nachlasses gehandelt habe. Für eine Vor- und Nacherbschaft spreche auch, dass die Witwe als alleinige und unbeschränkte, also befreite (Vor-)Erbin bezeichnet sei. Soweit der Erblasser ihr die Möglichkeit eingeräumt habe, den „Kossätenwinkel“ zu verkaufen, könne dies als ausdrückliche Befreiung nach § 2136 BGB von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB angesehen werden. Dass das Erbe der Witwe als auch das Recht des Antragsgegners mit dem Nutzungsrecht seiner Eltern belastet worden sei, spreche für einen direkten Übergang des Erbes auf ihn. Denn ein Vermächtnis hätte ein Erbe erfüllen müssen. Die Tochter … (Vorname03) habe zum Ausgleich für die unentgeltliche Nutzung des Wohnhauses Geldbeträge an ihre Geschwister zahlen müssen. Eine anderweitige Erbeinsetzung sei nicht ersichtlich. Der letzte Satz im Testament beziehe sich allenfalls auf den „Kossätenwinkel“. Ob diese Anordnung ins Leere laufe, weil nur ein etwaiger Verkaufserlös an die noch lebenden Kinder habe gehen sollen, oder ob es sich um ein Vermächtnis hinsichtlich des nicht veräußerten Grundbesitzes handele, sei im vorliegenden Erbscheinverfahren nicht zu entscheiden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, aus der Beantragung des Erbscheins durch die Witwe im Jahr 1959 - rund 30 Jahre nach dem Erbfall - könnten keine Rückschlüsse auf den Erblasserwillen gezogen werden. Diese könne auch nur der eigenen Vorstellung der Witwe oder einer (falschen) Auslegung durch den beurkundenden Notar entsprechen. Eine Vor- und Nacherbfolge in einzelne Nachlassgegenstände sei dem deutschen Erbrecht fremd. Die Anordnung betreffend das Grundstück in … (Ort01) stelle nur ein Vermächtnis zugunsten des Antragsgegners dar. Die Anordnung betreffend den „Kossätenwinkel“ lasse nicht zwingend auf eine Vor- und Nacherbfolge schließen; es könne sich auch um eine Auflage gemäß § 2192 BGB handeln. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der letzte Satz des Testaments allenfalls auf den „Kossätenwinkel“ beziehe. Vielmehr habe die Ehefrau des Erblassers Vorerbin und die Kinder hätten zu gleichen Teilen Nacherben sein sollen, wie nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen. Eine Auslegung dergestalt, dass der Enkel als Nacherbe gegenüber den Kindern habe generell bevorzugt werden sollen, verbiete sich mangels jeglichen Anhaltspunktes nach der Andeutungstheorie.
Mit Beschluss vom 28.03.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Erbschein vom 06.09.2024 ist nicht einzuziehen. Er weist die Erbfolge zutreffend aus.
1.
Ob der Erbschein einzuziehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Nach Art. 235 § 1 EGBGB bleibt zwar für erbrechtliche Verhältnisse das bisherige Recht der DDR maßgeblich, wenn der Erblasser - wie hier - vor dem Wirksamwerden des Beitritts verstorben ist. Gemäß § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR bestimmten sich erbrechtliche Verhältnisse aber nach dem vor dem Inkrafttreten des ZGB-DDR am 01.01.1976 geltenden Recht, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eintrat (OLG Naumburg, ErbR 2022, 1127). Bis zum 01 01.1976 galt auch in der DDR das BGB, welches erst zum 01.04.1966 durch Einführung des FGB eine wesentliche Änderung erfuhr (Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Scherer/de Leve, 6. Aufl., § 48 Rn. 27). Auf die letztgenannten Änderungen kommt es nicht an, da der Erbfall bereits im Jahr 1959 eintrat.
2.
Nach § 2361 S. 1 BGB ist ein bereits erteilter Erbschein einzuziehen, wenn das darin verbriefte Zeugnis über das Erbrecht inhaltlich unrichtig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Erblasser hat seine Ehefrau zur befreiten Vorerbin und den Beschwerdegegner zu seinem Nacherben eingesetzt.
Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Die Worte „Vorerbe“ und „Nacherbe“ müssen in der letztwilligen Verfügung nicht vorkommen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 2100 Rn. 5). Es genügt, wenn sich aus dem Testament entweder ausdrücklich oder in Anhaltspunkten, die für eine einfache oder ergänzende - auf den hypothetischen Willen gerichtete - Auslegung ausreichen, ergibt, dass der Erblasser einen zeitlich unter mindestens zwei Erben aufgespaltenen Erbfall gewollt hat (Staudinger/Avenarius, BGB, 2019, § 2100 Rn. 3).
Der Erblasser hat seine Frau als seine alleinige und unbeschränkte Erbin eingesetzt und zugleich sein Vermögen für die Zeit nach deren Ableben verteilt. Zwar enthält das Testament vom 19.07.1929 keine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nacherbfall. Die für die Zeit nach dem Tod seiner Frau von ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen sind aber als Nacherbeneinsetzung des … (Vorname08) (Name02) auszulegen.
Dass der Antragsgegner nach dem Tod der Alleinerbin nur das Wohnhaus in … (Ort01) erhalten sollte, steht der Annahme einer Erbeinsetzung nicht entgegen. Zwar ist nach § 2087 Abs. 2 BGB - dessen Auslegungskriterien in gleichem Maße auch auf die Nacherbeneinsetzung Anwendung finden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 926; Grüneberg/Weidlich, a. a. O.) - im Zweifel nicht anzunehmen, dass jemand Erbe sein soll, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden sollen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwillen festgestellt werden kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (OLG München, FGPrax 2020, 141). Welche (juristischen) Begriffe der Erblasser als Laie verwendet hat, ist nicht entscheidend. Denn bei der gemäß § 133 BGB vorzunehmenden Testamentsauslegung kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH, ZEV 1997, 376). Dies ergibt sich schon aus der Zweifelsregelung des § 2087 BGB. Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.
Die Testamentsauslegung ergibt hier, dass mit der Zuwendung der Wohnimmobilie an den Antragsgegner eine Erbeinsetzung gemeint war.
Ene Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte. Auch kann die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen sein, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, NJW-RR 2017, 1035 Rn. 29; BGH, ZEV 1997, 22, 23; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 14; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000 – 1Z BR 130/99, BeckRS 2000, 4390 Rn. 20; OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 143 Rn. 19, Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl., BGB § 2087 Rn. 7 m. w. N.). Demgegenüber spricht die Zuwendung von Geldansprüchen in der Regel gegen einen Willen des Testierenden, die in dieser Weise Bedachten als Erben einzusetzen (BayObLG, NJW-RR 2003, 297; BeckOGK/Gierl, 01.03.2024, BGB § 2087 Rn. 31), zumal nicht anzunehmen ist, dass ein Erblasser alle in dem Testament genannten Personen zu dinglichen Teilhabern an seinem gesamten Nachlass machen will (OLG Saarbrücken, ErbR 2022, 698). Mangels anderer Anhaltspunkte (etwa wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat) ist demnach auf die Zuweisung des Hauptnachlassgegenstandes abzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1035 Rn. 32), wobei als solcher anzusehen ist, welcher seinem Wert nach mehr als die Hälfte des Nachlasses ausmacht (Senat, Beschluss vom 11.03.2025 - 3 W 24/24, juris; Staudinger/Becker, BGB, 2026, § 2087, Rn. 33 m. w. N.). Maßgebend dabei sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BGH, a. a. O.).
Das mit einem Wohnhaus und einem Stallgebäude bebaute Grundstück in … (Ort01) war bei Testamentserrichtung der wesentliche Nachlassgegenstand. Daneben hatte der Erblasser im Wesentlichen nur den sog. Kossätenwinkel, eingetragen im Grundbuch von … (Ort02), Flur 3, Flurstück 179 mit Größe von nur rund 2 ha (siehe Grundbuchauszug, …-E-AG). In Relation zu der Wohnimmobilie ist dessen Wert jedenfalls auf unter 10% zu schätzen, beträgt sein Verkehrswert aktuell auch nur 17.000 € und ist eine Wohnimmobilie im ländlichen Raum regelmäßig mindestens das Zehnfache wert. Für die Einsetzung des Antragsgegners als Nacherben spricht auch, dass der Erblasser in seinem Testament erhebliche Ausgleichszahlungen für … (Vorname09) und … (Vorname02) vorgesehen hat. Mit der Einsetzung seines Enkels … (Vorname08) zum Nacherben hat der Erblasser seinen Sohn … (Vorname02) enterbt. … (Vorname09), der als einer der Geschwister im Testament bezeichnet ist, aber nicht vom Erblasser abstammt, mithin (wovon die Beteiligten ausgehen) mutmaßlich ein Abkömmling der Ehefrau war, ist ebenfalls enterbt und mit einer Ausgleichszahlung bedacht. Der Wert des 621 m² großen Wohngrundstücks in … (Ort01) ist im Jahr 1929 auf einen vierstelligen Reichsmarkbetrag zu schätzen, sodass die Ausgleichszahlungen in etwa den gesetzlichen Erbteilen entsprochen haben. Zwar ist auch die Tochter … (Vorname03) (Name02) nicht zur Erbin berufen. Durch die Einsetzung ihres Sohnes … (Vorname08) ist aber ihr Stamm allein begünstigt. Außerdem war sie zusammen mit ihrem Ehemann bis zu deren Tod wirtschaftliche Nutznießerin der Wohnimmobilie, weshalb ihr die Ausgleichszahlungen auferlegt wurden.
Demgegenüber stellt der letzte Satz in dem Testament „Nach ihrem Ableben teilen die noch lebenden Geschwister zu gleichen Teilen.“ keine Erbeinsetzung dar. Denn dieser Satz kann sich nur auf die testamentarischen Verfügungen zum sog. Kossätenwinkel beziehen, nachdem der Erblasser den Hauptnachlassgegenstand dem Antragsgegner als Nacherben zugewiesen hatte und die landwirtschaftliche Fläche einen nur unbedeutenden Nachlasswert darstellt.
3.
4.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.