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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2026 – 2 ORbs 31/26

2. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2026:0521.2ORBS31.26.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 14. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg – Zentrale Bußgeldstellestelle – verhängte gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts durch Bußgeldbescheid vom 12. September 2025 eine Geldbuße von 576 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom 14. Januar 2026 verworfen, weil er ohne genügende Entschuldigung im Termin zur Hauptverhandlung ausgeblieben sei. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belege eine Verhandlungsunfähigkeit nicht. Die Diagnose „H69.8G“ betreffe die O,hren und könne das Hören einschränken. Der Betroffene sei jedoch allein mit Nasenspray und Schmerzmitteln behandelt worden, so dass daraus nicht die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass eine schwer wiegende Erkrankung vorliege, die eine Verhandlungsunfähigkeit begründen würde. Der Anruf in der ausstellenden Praxis sei unbeantwortet geblieben, so dass auch keine anderen Erkenntnisse über Erkrankungen vorgelegen hätten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Amtsgericht habe rechts- bzw. verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die von dem Betroffen angegebenen gesundheitlichen Gründe sein Fernbleiben nicht entschuldigten, weil das eingereichte ärztliche Attest nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Der Verteidiger habe vor der Hauptverhandlung eine Erstbescheinigung des Hausarztes des Betroffenen über die Arbeitsunfähigkeit vom 14.01.2026 eingereicht, in der die Diagnose „H69 8G“ mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.01.2026 attestiert gewesen sei. Dieser Bescheinigung sei ein Überweisungsschein des behandelnden Hausarztes an einen Facharzt (HNO) mit der Bitte um Weiterbehandlung, Therapie und Diagnostik (Dgk) beigefügt gewesen. Der Arzt habe zudem eine „beidseitige Spülung“ und „pers. Druck auf den Ohren“ und das Erfordernis weiterer fachärztlicher Behandlung bescheinigt. Das Tatgericht habe bei Vorlage dieser Nachweise nicht zweifelsfrei davon ausgehen dürfen, dass der Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.

1. Gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil kann mit der Rechtsbeschwerde nur vorgebracht werden, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen habe, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen; der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auszuführenden Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27. Oktober 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 417/21, zit. nach Juris mwN.).

An einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge fehlt es.

Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG müssen der Verfahrensgang mitgeteilt und die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorgetragen werden, dass sich dem Rechtsbeschwerdegericht die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Terminteilnahme konkret erschließt (KG, Beschl. v. 7. Februar 2022 – 3 Ws [B] 328/21, zit. nach Juris). Hierzu gehören im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (OLG Rostock, Beschl. v. 20. August 2021 – 21 Ss OWi 102/21 [B]), zit nach Juris).

Daran fehlt es hier, denn zu den konkreten Beschwerden, die zu einer Unzumutbarkeit der Teilnahme an der anberaumten Hauptverhandlung für den Betroffenen geführt haben sollen, ist konkretes nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf „persistierenden Druck auf den Ohren“ und eine stattgehabte „beidseitige Spülung“ erlauben neben den bereits in den Urteilsgründen mitgeteilten Umständen keinen schlüssigen Rückschluss darauf, dass die Teilnahme an der Hauptforderung für den Betroffenen unzumutbar gewesen sei. Die unterbliebene Darlegung des konkret zu erwartenden Ergebnisses der unterbliebenen tatgerichtlichen Nachforschung führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.

Die Darlegung der aktuell zum Terminszeitpunkt bestehenden Symptomatik und der damit zusammenhängenden konkreten Beeinträchtigung des Betroffenen ist entgegen der von der Verteidigung - mit Verweis auf Entscheidungen des 1. Strafsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - vertretenen Auffassung auch dann nicht entbehrlich, wenn die Urteilsausführungen belegen, dass das Tatgericht der ihm im Rahmen der Prüfung einer genügenden Entschuldigung des Betroffenen obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist; wird wie hier die Verletzung der im Rahmen von § 74 Abs. 2 OWiG bestehenden Nachforschungspflicht zum Vorliegen von Entschuldigungstatsachen beanstandet (vgl. hierzu Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 19. Aufl. § 74 Rdnr. 29), handelt es sich um eine besondere Form der Aufklärungsrüge, deren formgerechte Begründung die Mitteilung erfordert, welches Ergebnis von der unterbliebenen Nachforschung zu erwarten gewesen wäre; insoweit ist die Darlegung der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen im Falle der Geltendmachung einer Erkrankung für die vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich entschuldigt war, erforderlich und unumgänglich (vgl. zu § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO: KG, Urt. v. 18. Oktober 2024 – 3 ORs 66/24, 121 SRs 97/24). Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 7. Februar 2022 - 3 Ws [B] 328/21; OLG Rostock, Beschl. v. 20. August 2021 - 21 Ss OWi 102/21, jeweils in Juris) und auch der des Senats (Beschl. v. 9. März 2023 – 2 ORbs 30/23). Das Verteidigungsvorbringen gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Die erhobene Sachrüge führt lediglich zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen, weil mit einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG eine Sachentscheidung nicht getroffen wird (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 396; OLG Brandenburg, OLG Rostock, jeweils aaO.). Diese Prüfung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.