Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.06.2026 – 9 W 1/26

9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0608.9W1.26.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 18.02.2026 (Az. 33 C 109/24) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 17a Abs. 4 S. 3 und Abs. 6 GVG, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Zivilabteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hat das Verfahren zu Recht an das Familiengericht des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel verwiesen, denn es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahrensgegenstand um eine sonstige Familiensache nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs 1 Nr. 3 FamFG, für welche die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben ist (vgl. §§ 23a Abs. 1 S. 1, 23b Abs. 1 GVG).

Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitern wollen (sog. Großes Familiengericht). Bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, sollten ebenfalls – anders als nach dem vor Inkrafttreten des FamFG (01.09.2009) geltenden Recht – Familiensachen werden (BGH FamRZ 2024, 1381). Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BGH FamRZ 2025, 46). Hierunter fallen auch Ansprüche der Ehegatten im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 266 FamFG, Rn. 18 m. w. N.). Solche Ansprüche macht die Klägerin vorliegend gegenüber dem Beklagten geltend.

Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe ist hier - auch - nach dem Vortrag der Klägerin gegeben. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren die insbesondere wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft (vgl. Feskorn in: Zöller, a. a. O., § 266 Rn. 17). Dabei ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in einem weiten Sinne zu verstehen, so dass § 266 Abs. 1 FamFG schon dann anwendbar ist, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist; auszuscheiden sind lediglich Fälle, in denen der familienrechtliche Einschlag völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, 13 W 69/ 10, zitiert nach juris, m. d. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine Familiensache. Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unstreitig während der Ehezeit erfolgt und in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung der Ehegatten mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 24.08.2021 (Az. 43 F 65/20) gemäß Gesellschafterbeschluss vom 30.11.2021 mit sofortiger Wirkung zu diesem Zeitpunkt aufgelöst worden. Ausweislich des zur Akte gereichten Schriftverkehres haben sich die Ehegatten über die erforderliche Auflösung der bestehenden Gesellschaft im Rahmen ihrer Trennung und Scheidung ausgetauscht. Zudem haben die Ehegatten am 30.11.2021 mit Urkunde der Notarin , … (Name 01) … (Ort 01), UVZ-Nr. B 1394/2021 eine Scheidungsvereinbarung getroffen, wonach sie Regelungen zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und damit wirtschaftlichen Entflechtung als (vormalige) Ehegatten (Verteilung der Vermögensgegenstände mit Durchführung des Zugewinnausgleichs sowie Regelung von Ehewohnung und Haushaltsgegenständen) getroffen haben. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen haben die Ehegatten - u. a. - nach Ziffer C. II. dieser Scheidungsvereinbarung das im Miteigentum zu je 1/2 stehende und mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … (Ort 01) Blatt …, Flurstück 493/6 der Flur …, auf den Beklagten zum Alleineigentum - gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 32.000 € - übertragen und die Auflassung erklärt. Zeitgleich haben sie die zum Betreiben einer Ferienwohnung auf dem vorgenannten Grundstück gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Gesellschafterbeschluss vom 30.11.2021 mit sofortiger Wirkung aufgelöst, wobei es sich ebenfalls um einen Teil der wirtschaftlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten handelt. Der familienrechtliche Einschlag ist danach nicht völlig untergeordnet. Die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist vielmehr im Lichte der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten zu treffen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542; Lückemann in: Zöller, a. a. O., § 17b GVG, Rn. 4). Einer Streitwertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht (KV GKG Nr. 1812).