Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main / 2010
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.07.2010 – 2 Ss 75/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0715.2SS75.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 9. Oktober 2009, 8 Ns 501 Js 15915/96, Beschluss
Tenor§
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.