Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.06.2015 – 6 U 246/14
ECLI:DE:OLGHE:2015:0618.6U246.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 26. November 2014, 2-6 O 304/14
Tenor§
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegnerin 5/6 zu tragen.
Gründe§
Das auf die Verfügungsmarken "Marke1" und "..." gestützte Unterlassungsbegehren hat wegen der Bekanntheit dieser Marken eine erheblich größere wirtschaftliche Bedeutung für die Antragstellerin als das auf die Verfügungsmarke "..." gestützte Unterlassungsbegehren.