Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm / 2014
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.05.2014 – 1 Vollz (Ws) 168/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0513.1VOLLZ.WS168.14.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.