Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm / 2024
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 26.11.2024 – 1 Vollz 374/24
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1126.1VOLLZ374.24.00
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Tenor§
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
Zusatz:
Soweit ersichtlich hat sich der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugsachen für das Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige Senat noch nicht zur Regelung des § 4 Abs. 6 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW geäußert. Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrUG enthaltenen zusätzlich aufgezählten Anordnung einer Behandlung der Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung ist die Vorschrift indes wortidentisch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 MRVG (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31.07.2012; III-1 Vollz (Ws) 278/12, BeckRS 2012, 18687). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 3 MRV NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist demnach nicht geboten.
Auch andere (geschriebene oder ungeschriebene) Zulassungsgründe liegen nicht vor.